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21 O 3733/25•LG München I 21. Zivilkammer, 2026-03-25, 21 O 3733/25
21 O 3733/25Kantonsgericht25.03.2026
Auf Kreuzlizenzsituationen kann die sog. „FRAND-Rechtsprechung“ des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs nicht unversehens übertragen werden.
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 21 O 3733/25
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europäischen Patents … (Anlage rop 2, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 09.03.2018 angemeldet und nimmt Prioritäten u.a. vom 09.03.2017 (US … P) in Anspruch. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten 15.09.2021. Das Klagepatent wurde mit Wirkung für Deutschland erteilt und steht hier in Kraft.
3 Patentanspruch 5 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:
„A method performed by a terminal (116) in a communication system, the method comprising:
identifying resources for receiving a demodulation reference signal, DMRS, sequence, wherein the DMRS sequence is for a physical broadcast channel, PBCH; and
receiving, from a base station, the DMRS sequence that is mapped to the resources over a downlink channel,
wherein the DMRS sequence is obtained based on a pseudo-noise, PN, sequence, and wherein the PN sequence is obtained based on an initial condition CB given by:
CB = 211*(It+1)([IID/4]+1) + 26(It+1) + mod(IID,4), wherein IID is a physical cell identification, ID, and It is timing information comprising at least two bits of a synchronization signal block, SSB, index.“
4 Patentanspruch 13 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:
„A terminal (116) for a communication system, the terminal comprising:
a transceiver; and
a controller coupled with the transceiver and configured to:
identify resources for receiving a demodulation reference signal, DMRS, sequence, wherein the DMRS sequence is for a physical broadcast channel, PBCH, and
receive, from a base station, the DMRS sequence that is mapped to the resources over a downlink channel,
wherein the DMRS sequence is obtained based on a pseudo-noise, PN, sequence, and wherein the PN sequence is obtained based on an initial condition CB given by:
CB = 211*(It+1)([IID/4]+1) + 26(It+1) + mod(IID,4), wherein IID is a physical cell identification, ID, and It is timing information comprising at least two bits of a synchronization signal block, SSB, index.“
5 Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der Klagepatentschrift (Figur 13) zeigt ein Ausführungsbeispiel der Erfindung:
6 Wegen der weiteren Details wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
7 Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland über ihre Konzerngesellschaften, u.a. über die Internetseite der ….com/de, 5G-fähige Smartphones (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).
8 Die Klägerin trägt vor, dass die von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen, die mit dem 5G-Mobilfunkstandard kompatibel seien, insbesondere die technischen Vorgaben gemäß den ETSI-Spezifikationen ETSI TS 138.211 V15.8.0 („5G; NR; Physical channels and modulation (3GPP TS 38.211 version 15.8.0 Release 15)“, Anlage rop 6, nachfolgend: ETSI TS 138.211), ETS1 TS 138.212 V15.8.0 („5G; NR; Multiplexing and channel coding (3GPP TS 38.212 version 15.8.0 Release 15)“, Anlage rop 7, nachfolgend: ETSI TS 138.212) und ETS1 TS 138.213 V15.8.0 („Physical layer procedures for control (3GPP TS 38.213 version 15.8.0 Release 15)“, Anlage rop 8, nachfolgend: ETSI TS 138.213) umsetzten, das Klagepatent hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs 13 unmittelbar und hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 5 mittelbar wortsinngemäß verletzten. Auch der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, weswegen die begehrten Rechtsfolgen auszusprechen seien.
9 Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt,
a)Endgeräte für ein Kommunikationssystem
a)Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
a)die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens in einem Kommunikationssystem, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
a)Identifizieren von Ressourcen zum Empfang einer Demodulationsreferenzsignalsequenz, DMRS, wobei die DMRS-Sequenz für einen physikalischen Rundfunkkanal, physical broadcast channel – PBCH, ist; und
a)Empfangen der DMRS-Sequenz, die auf die Ressourcen abgebildet ist, über einen Downlink-Kanal von einer Basisstation,
a)wobei die DMRS-Sequenz basierend auf einer Pseudorauschsequenz, pseudo-noise – PN, erhalten wird und
a)wobei die PN-Sequenz basierend auf einer Ausgangsbedingung CB erhalten wird, die gegeben ist durch:
a)CB = 211 × (It + 1) × ([IID/4] + 1) + 26 × (It + 1) + mod(IID, 4),
a)wobei IID eine physikalische Zellenidentifikation, ID, ist und It Zeitinformationen sind, die zumindest zwei Bits eines Synchronisationssignalblockindex, synchronization signal block – SSB, umfassen;
a)- …, Anspruch 5, mittelbare Patentverletzung -
b)Endgeräte für ein Kommunikationssystem
b)in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
b)wobei die Endgeräte Folgendes umfassen:
b)einen Transceiver und eine Steuerung, die mit dem Transceiver gekoppelt und konfiguriert ist, um:
b)Ressourcen zum Empfangen einer Demodulationsreferenzsignalsequenz, DMRS-Sequenz, zu identifizieren, wobei die DMRS-Sequenz für einen physikalischen Rundfunkkanal, physical broadcast channel – PBCH, ist, und
b)von einer Basisstation über einen Downlink-Kanal die DMRS-Sequenz zu empfangen, die auf die Ressourcen abgebildet ist,
b)wobei die DMRS-Sequenz basierend auf einer Pseudorauschsequenz, pseudo-noise-PN, erhalten wird und
b)wobei die PN-Sequenz basierend auf einer Ausgangsbedingung cB erhalten wird, die gegeben ist durch:
b)CB = 211 × (It + 1) × ([IID/4] + 1) + 26 × (It + 1) + mod(IID, 4),
b)wobei IID eine physikalische Zellenidentifikation, ID, ist und It Zeitinformationensind, die zumindest zwei Bits eines Synchronisationssignalblockindex, synchronization signal block – SSB, umfassen;
b)- …, Anspruch 13 -
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
c)wobei zum Nachweis der Angaben Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen sind,
a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, – zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, – zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d)wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
a)aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents … erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, und
b)aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 15.10.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
10 Die Beklagte beantragt,
I. die Klage abzuweisen
II. hilfsweise, dass der Auskunftsantrag dahingehend ergänzend wird, dass geheimhaltungsbedürftige Details geschwärzt werden dürfen,
III. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen, hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen, schriftlich begründeten Entscheidung über die beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents … anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
11 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
12 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Die Beklagte könne sich zudem mit Erfolg auf den FRAND-Einwand berufen. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 07.07.2025 (Anlage VP 1) auszusetzen.
13 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2026 Bezug genommen.
14 Die Klage ist zulässig (A.). Sie ist jedoch derzeit unbegründet: Die Beklagte benutzt zwar den Gegenstand des Klagepatents (B.). Den Ansprüchen der Klägerin steht derzeit jedoch der FRAND-Einwand der Beklagten entgegen (C.).
A.
15 Die Klage ist zulässig.
16 I. Das Landgericht München I ist zuständig (§ 143 PatG, § 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
17 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
18 Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland benutzt die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents.
19 I. Das Klagepatent betrifft drahtlose Kommunikationssysteme und insbesondere die Ausgestaltung von Demodulations-Referenzsignalen (DMRS-Sequenzen) in einem fortschrittlichen drahtlosen Kommunikationssystem, vgl. [0001].
20 1. In der Beschreibung führt die Klagepatentschrift aus, dass im Stand der Technik ein Endgerät („UE“) für den Erstzugang versuche, Synchronisationssignale sowie mindestens eine Zellidentifikation (ID) zu einem Mobilfunknetzwerk zu gewinnen, vgl. [0005] und [0083]. In diesem Zusammenhang würden in dem Dokument „NR PBCH Design“ (3GPP Dokument R1-1712526) einige Aspekte des Designs des physikalischen Rundfunkkanals („Physical Broadcast Channel“, PBCH) diskutiert, einschließlich der Erzeugung des zugehörigen Demodulationsreferenzsignals („Demodulation Reference Signal“, DMRS) und der Zuordnung auf Ressourcenelemente innerhalb des PBCH, vgl. [0009]. Das DMRS ist ein Referenzsignal, also ein Signal, dessen Aufbau dem UE grundsätzlich bekannt sein muss (vgl. Anlage VP 6, S. 7). Das UE kann aus den Eigenschaften des tatsächlich empfangenen Signals Rückschlüsse auf die Qualität des Übertragungskanals ziehen, sog. Kanalschätzung („channel estimate“, [0075]).
21 2. Das Klagepatent beschreibt, dass für zellulare Systeme der nächsten Generation (5G/NR) ein effizienter einheitlicher Mechanismus zur Erfassung und Nachverfolgung von Funkressourcen erforderlich sei. Dieser Mechanismus müsse für diverse Anwendungsfälle (z.B. eMBB, URLLC, mMTC) und verschiedene Frequenzbänder mit unterschiedlichen Ausbreitungsverlusten geeignet sein, vgl. [0010]. Als nachteilig an den aus dem Stand der Technik bekannten Mechanismen kritisiert das Klagepatent implizit, dass diese den genannten neuen Anforderungen nicht gerecht würden, vgl. [0010] und [0097].
22 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, den SS/PBCH-Block (d.h. die Synchronisationssignale, SS, und den PBCH einschließlich des für den PBCH zu verwendenden DMRS) den Anforderungen des 5G/NR-Systems entsprechend neu zu gestalten, vgl. [0010], [0019] und [0097] (vgl. Hinweis des Patentgerichts vom 15.01.2026, Anlage VP 6, S. 6/7).
23 4. Hierfür schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 5 und ein Endgerät nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 13 vor, die sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern lassen (vgl. Anlage rop 4; Anlage VP 6, S. 3/6):
Anspruch 5:
Verfahren, das durch ein Endgerät in einem Kommunikationssystem durchgeführt wird, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
Identifizieren von Ressourcen zum Empfang einer Demodulationsreferenzsignal (DRMS)-Sequenz, wobei die DMRS-Sequenz für einen physikalischen Sendekanal (physical broadcast channel, PBCH) ist; und
Empfangen der DMRS-Sequenz, die auf die Ressourcen abgebildet ist, über einen Downlink-Kanal von einer Basisstation,
5.2. 1
wobei die DMRS-Sequenz basierend auf einer Pseudorausch (pseudo-noise, PN)-Sequenz erhalten wird und
5.2. 2
wobei die PN-Sequenz basierend auf einer Ausgangsbedingung CB erhalten wird, die gegeben ist durch:
CB = 211 × (It + 1) × ([IID/4] + 1) + 26 × (It + 1) + mod(IID, 4),
5.2. 3
wobei IID eine physikalische Zellenidentifikation (ID) ist und It Zeitinformationen sind, die zumindest zwei Bits eines Synchronisationssignalblock (synchronization signal block, SSB)-Index umfassen.
Anspruch 13:
Endgerät für ein Kommunikationssystem, wobei das Endgerät Folgendes umfasst:
einen Transceiver und
eine Steuerung, die mit dem Transceiver gekoppelt und konfiguriert ist, um:
13.2. 1
Ressourcen zum Empfangen einer Demodulationsreferenzsignal (DRMS)-Sequenz, zu identifizieren, wobei die DMRS-Sequenz für einen physikalischen Sendekanal (physical broadcast channel, PBCH) ist, und
13.2. 2
von einer Basisstation über einen Downlink-Kanal die DMRS-Sequenz zu er-halten, die auf die Ressourcen abgebildet ist,
13.2.2. 1
wobei die DMRS-Sequenz basierend auf einer Pseudorausch (pseudo-noise, PN)-Sequenz erhalten wird und
13.2.2. 2
wobei die PN-Sequenz basierend auf einer Ausgangsbedingung CB erhalten wird, die gegeben ist durch:
CB = 211 × (It + 1) × ([IID/4] + 1) + 26 × (It + 1) + mod(IID, 4),
13.2.2. 3
wobei IID eine physikalische Zellenidentifikation (ID) ist und It Zeitinformationen sind, die zumindest zwei Bits eines Synchronisationssignalblock (synchronization signal block, SSB)-Index umfassen.
24 5. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 5.1 und 5.2.3 näherer Erläuterung.
25 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsfachperson, eines/-r Ingenieur/-in der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit einem universitären Abschluss, einem fachlichen Schwerpunkt in der Mobilfunkkommunikation und fundierter, mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption und Normierung von Mobilfunksystemen, die sich von LTE bis zu dessen Weiterentwicklung zu 5G/New Radio (NR) und darüber hinaus erstreckt, zu ermitteln. Die zuständige Fachperson ist mit den fortschreitenden Standardisierungsaktivitäten der Branche, insbesondere jenen des 3rd Generation Partnership Project (3GPP) für den 5G/NR-Standard, eingehend vertraut und kennt die dabei relevanten Techniken, die beteiligten Geräte (Endgeräte/UEs und Basisstationen/gNBs) und deren elementare Abläufe beim erstmaligen Netzzugang (initial access) (vgl. Anlage VP 6, S. 7).
26 b) Nach Merkmal 5.1 umfasst das beanspruchte Verfahren ein Identifizieren von Ressourcen zum Empfang einer DRMS-Sequenz für einen physikalischen Sendekanal.
27 aa) Der Schritt des „Identifizierens“ gemäß Merkmal 5.1 erfordert lediglich ein irgendwie geartetes Bestimmen der Ressourcen zum Empfang einer DRMS-Sequenz. Das Verfahren des Anspruchs 5 ist für ein Endgerät bestimmt, das die von der Basisstation ausgesandten Signale empfängt und als erstes die (Zeit- und/oder Frequenz-)Ressourcen bestimmen muss, in denen sich das DMRS befindet (vgl. Anlage VP 6, S. 9). Dieses Referenzsignal, das von einer Basisstation ausgesendet wird, versucht ein Endgerät zu empfangen, um es für den Eintritt in ein Kommunikationssystem zu nutzen und sich mit diesem zu synchronisieren. Dazu sendet die Basisstation das DMRS auf dem PBCH aus. Es ist somit nicht für ein bestimmtes Endgerät bestimmt, sondern für alle Endgeräte, die an der Kommunikation mit dem Kommunikationssystem teilnehmen möchten (vgl. Anlage VP 6, S. 7).
28 bb) Wie dieses Identifizieren erfolgt, wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben.
29 Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 29/34; Duplik Technik, Rz. 1/15) verlangt ein merkmalsgemäßes „Identifizieren“ keine „aktive Handlung zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten oder zur Auswahl von Optionen“. Eine derartige Einschränkung ist im Anspruch nicht angelegt, der lediglich vorgibt, dass ein Identifizieren erfolgt. Auch in der Beschreibung findet eine derartige Einschränkung keine Stütze.
30 (1) Soweit die Beklagte darauf verweist, das Klagepatent beschreibe ein System, das von Flexibilität und Hypothesen geprägt sei, weswegen ein „Identifizieren“ ein Prozess sei, der eine Unsicherheit auflöse (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 30/33; Duplik Technik, Rz. 5/15), überzeugt dies nicht.
31 Die Beklagte stützt ihren diesbezüglichen Vortrag darauf, dass das Klagepatent in [0098] bis [0123] erläutere, dass das DMRS-Design verschiedene „Hypothesen“ für Timing, Frequenz und Sequenzlänge unterstützen müsse (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 31), und in [0139] bis [0141] und [0219] bis [0229] verschiedene Beispiele für Flexibilität enthalte, indem dort verschiedene Möglichkeiten, wie die DMRS-Sequenz auf die Ressourcen abgebildet werden könne („mapping options“), beschrieben seien (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 32).
32 Bei den zitierten Beschreibungsstellen handelt es sich jedoch um die Beschreibung von Teilaspekten von Ausführungsbeispielen, die keinen Eingang in den Anspruch gefunden haben und daher – wie regelmäßig (vgl. BGH GRUR 2026, 138 Rn. 30, 41 – Scheiben-Naben-Verbindung; GRUR 2015, 972 Rn. 25 – Kreuzgestänge) – den Patentanspruch nicht einschränken. Darüber hinaus betreffen die in [0098] bis [0123] erläuterten Hypothesen schon nicht die Ressourcen i.S. von Merkmal 5.1, sondern erst den Inhalt der DRMS-Sequenz, so dass auch deswegen hieraus nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Identifizierungsvorgangs geschlossen werden kann.
33 (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Figur 13 und dem darin aufgeführten Schritt 1310 („determine resources to be used for DRMS of PBCH“) (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 34). Zum einen handelt es sich auch hierbei nur um ein Ausführungsbeispiel, das den Anspruch nicht einschränkt (s.o.). Zum anderen geht aus der bloßen Verwendung des Begriffs des „Bestimmens“ („determine“) nichts anderes hervor als aus dem Begriff des „Identifizierens“ (s.o.).
34 c) In Merkmal 5.2.3 sind zwei Parameter der mathematischen Formel, nach der die Ausgangsbedingung CB für die PN-Sequenz gebildet wird (Merkmal 5.2.2), spezifiziert. Danach ist IID eine physikalische Zellenidentifikation und sind It Zeitinformationen, die zumindest zwei Bits eines SSB-Index umfassen. Die Parteien streiten insoweit lediglich über die Auslegung und Ausgestaltung der Zeitinformationen It.
35 (1) Merkmal 5.2.3 verlangt dabei lediglich, dass It Zeitinformationen „sind“ und dass diese zumindest zwei Bits eines SSB-Index umfassen. Das Merkmal legt damit nur Mindestanforderungen an den Parameter It fest, so dass unterschiedliche Ausgestaltungen der Zeitinformationen anspruchsgemäß sind. Wie auch das Patentgericht in seinem Hinweis erläutert hat, lässt der Anspruch offen, was sonst noch in den Zeitinformationen enthalten ist (vgl. Anlage VP 6, S. 8).
36 (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 39; Duplik Technik, Rz. 16) gibt Merkmal 5.2.3 nicht vor, dass die Zeitinformationen It „direkt und ausschließlich“ aus den Bits des SSB-Index bestehen. Diese Einschränkung würde dem Wortlaut und technischen Wortsinn des Merkmals widersprechen, das ausdrücklich nur Mindestanforderungen festlegt (s.o.). Darüber hinaus lehrt das Klagepatent für ein Ausführungsbeispiel in [0099] und [0246] ausdrücklich, dass auch weitere Zeitinformationen wie z.B. der Halbrahmenindikator IHF in die Berechnung der Variablen It einfließen können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch diese Ausgestaltung anspruchsgemäß ist, weil die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (vgl. BGH GRUR 2015, 972 Rn. 23 – Kreuzgestänge).
37 (3) Da Merkmal 5.2.3 für die Zeitinformationen It nur Mindestanforderungen festlegt (s.o.), ist die Anzahl der verwendeten Bits – entgegen der Auslegung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 40/41) – nicht auf einen „sehr kleinen Wertebereich“ beschränkt. Der Anspruch trifft insoweit keine Aussage. Vielmehr ist in [0099] ein anspruchsgemäßes (s.o.) Ausführungsbeispiel beschrieben, wonach entweder der ganze SSB-Index (z.B. ein 2-Bit-SSB-Index) oder auch nur ein Teil des SSB-Index (z.B. die 3 niedrigwertigsten Bits des SSB-Index) in die Zeitinformation einfließt. Eine Beschränkung der Maximalanzahl der Bits sieht der Anspruch dagegen nicht vor.
38 Soweit die Beklagte vorträgt, das Klagepatent gehe in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele durchweg von einer sehr begrenzten Anzahl von Zeithypothesen aus, wobei die maximale Anzahl der Hypothesen einer Anzahl von acht Bits entspreche (vgl. Duplik Technik, Rz. 18), schränken diese Ausführungsbeispiele den Anspruch nicht ein (s.o.), zumal nach dem Vortrag der Beklagten unklar bleibt, wo die Grenze eines „sehr kleinen Wertebereichs“ liegen soll, wenn jedenfalls acht Bits noch erfasst sind. Gleichermaßen folgt aus den abhängigen Unteransprüchen 7 und 8, wonach nur drei Bits verwendet werden (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 40), keine Beschränkung der Anzahl der Bits im unabhängigen Anspruch 5.
39 (4) Merkmal 5.2.3 ist – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik Technik, Rz. 19) – auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Zeitinformationen It „die für die Bestimmung der zeitlichen Position des SSB vollständigen und relevanten Bits des SSB-Index“ umfassen müssten. Einer derartigen Beschränkung steht bereits entgegen, dass Merkmal 5.2.3 nur allgemein verlangt, dass die Zeitinformationen „zumindest zwei Bits eines SSB-Index“ umfassen, ohne diese Bits näher zu spezifizieren. Zudem beschreibt das Klagepatent in [0099] ein anspruchsgemäßes Ausführungsbeispiel, wonach in einer Ausgestaltung nur ein Teil des SSB-Index (z.B. die 3 niedrigwertigsten Bits des SSB-Index) in die Zeitinformation einfließt.
40 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent im Verfahrensanspruch 5 mittelbar gemäß § 10 Abs. 1 PatG und im Vorrichtungsanspruch 13 unmittelbar gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt und die angegriffene Ausführungsformen durch die Umsetzung des 5G-Standards vom Verfahrensanspruch 5 des Klagepatents mittelbar und vom Vorrichtungsanspruch 13 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen.
41 1. Die Parteien streiten bezüglich Anspruch 5 über die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.2.3 sowie über die entsprechenden Merkmale 13.2.1 und 13.2.2.3 in Anspruch 13, die den streitigen Aspekten der Merkmale 5.1 und 5.2.3 in Anspruch 5 inhaltlich entsprechen. Gegen die Benutzung der übrigen Merkmale wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
42 a) Durch die Umsetzung des 5G-Standards wird von Merkmal 5.1 Gebrauch gemacht.
43 Im 5G-Standard wird unstreitig mithilfe der Anordnungsregeln gemäß der nachfolgend abgebildeten Tabelle 7.4.3.1-1 des Standarddokuments ETSI TS 138.211 (Anlage rop 6) bestimmt, über welche Ressourcenelemente des SSBs (in ETSI TS 138.211 bezeichnet als „SS/PBCH-Block“) die DMRS-Sequenz für den PBCH empfangen werden kann:
Table 7.4.3.1-1: Resources within an SS/PBCH block for PSS, SSS, PBCH, and DM RS for PBCH.
Channel or signal
OFDM symbol number/relative to the start of an SS/PBCH block
Subcarrier number k relative to the start of an SS/PBCH block
PSS
0
56, 57, …, 182
SSS
2
56, 57, …, 182
Set to 0
0
0, 1, …, 55, 183, 184, …, 239
2
48, 49, …, 55, 183, … 191
PBCH
1,3
0, 1, …, 47.
2
192, 193, …, 239
DM-RS for PBCH
1, 3
0 + v,4 + v.8 + v. … 236 + v
2
0 + v.4 + v.8 + v. … 44 + v
192 + v.196 – v. … 236 + v
44 Lediglich die Frequenzressourcen des PBCH-DMRS sind gemäß den letzten beiden Zeilen in der Tabelle 7.4.3.1-1 nicht durch die Angabe fester Subträger definiert, sondern durch in der Position variable Subträger. Zur Bestimmung der variablen Position der PBCH-DMRS-Subträger werden Berechnungsformeln verwendet, die jeweils die Variable v enthalten. Die Variable ist in ETSI TS 138.211 in Abschnitt 7.4.3.1 definiert durch folgende Formel:
45 Die in dieser Formel enthaltene Größe für die Zellen-ID wird in ETSI TS 138.211 in Abschnitt 7.4.2.1 folgendermaßen definiert:
46 Auf diese Weise kennt ein 5G-fähiges UE nicht nur die zeitlichen Ressourcen für PBCH-DMRS, die in der Tabelle 7.4.3.1-1 direkt angeben sind (ETSI TS 138.211, Abschnitt 7.4.3.1), sondern identifiziert auch die Frequenzressourcen (Subträger).
47 Dies stellt ein Identifizieren der Ressourcen zum Empfang der DMRS-Sequenz i.S. von Merkmal 5.1 dar. Dass es sich hierbei – wie die Beklagte vorträgt – um „rein deterministische Schritte“ und einen „einfachen Lookup“ in einer Tabelle handelt, steht der Verwirklichung von Merkmal 5.1 nicht entgegen, das – wie dargestellt (s.o.) – keine aktive Handlung zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten oder zur Auswahl von Optionen verlangt.
48 b) Durch die Implementierung des 5G-Standards wird auch Merkmal 5.2.3 verwirklicht.
49 aa) Im 5G-Standard wird in Abschnitt 7.4.1.4.1 des Dokuments ETSI TS 138.211 (Anlage rop 6) zur Berechnung der Ausgangsbedingung Cinit (= Ausgangsbedingung CB gemäß Merkmal 5.2.2) der Parameter verwendet, der den Zeitinformationen It i.S. von Merkmal 5.2.3 entspricht.
50 Abschnitt 7.4.1.4.1 enthält folgende Erläuterungen:
7.4. 1 4.1 Sequence generation
The UE shall assume the reterence-signal sequence r(m) for an SS/PBCH block is defined by
where c(n) is given by clause 5 2. The scrambling sequence generator shall be initialized at the start of each SS/PBCH block occasion with
where
for where nhf is the number of the half-frame in which the PBCH is transmitted in a fiame with nhf = 0 for the first half-frame in the frame and nhf = 1 for the second half-fiame in the frame, and iSSB is the two least significant bits of the SS/PBCH block index as defined in [5, TS 38.213]
for where iSSB is the three least significant bits of the SS/PBCH block index as defined in [5, TS 38.213]
with Lmax being the maximum number of SS/PBCH beams in an SS/PBCH period for a particular band as given by [38.104].
51 Dabei umfasst der Parameter wie aus dem oben abgebildeten Abschnitt 7.4.1.4.1 hervorgeht, in den drei Konstellationen Lmax = 4, Lmax = 8 und Lmax = 64 (wobei der Parameter Lmax die maximale Anzahl von SSBs in einer SS/PBCH-Periode darstellt) jeweils mindestens zwei Bits des SSB-Index:
• Für den Fall Lmax = 4 ist der Parameter wobei den Parameter iSSB wiederum die zwei niedrigstwertigen Bits des SSB-Index bilden.
• Für die Fälle Lmax = 8 und Lmax = 64 ist der Parameter wobei den Parameter iSSB wiederum die drei niedrigstwertigen Bits des SSB-Index bilden.
52 Damit entspricht der Parameter im 5G-Standard den Zeitinformationen It i.S. von Merkmal 5.2.3, weil er zumindest zwei Bits eines SSB-Index umfasst.
53 bb) Dass in die Berechnung des Parameters im 5G-Standard im Fall Lmax = 4 mit den Halbrahmen-Index nhf eine weitere Größe einbezogen wird, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 56/57) – einer Verwirklichung des Merkmals 5.2.3 nicht entgegen, weil darin nur Mindestanforderungen an den Parameter It festgelegt sind und der Anspruch offen lässt, was sonst noch in den Zeitinformationen enthalten ist (s.o.).
54 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 58/59; Duplik Technik, Rz. 29/35) ist Merkmal 5.2.3 auch im Fall Lmax = 64 verwirklicht, weil Merkmal 5.2.3 nicht voraussetzt, dass die Zeitinformationen It die „für die Bestimmung der zeitlichen Position des SSB vollständigen und relevanten Bits des SSB-Index“ umfassen (s.o.). Dass der Parameter im 5G-Standard im Fall Lmax = 64 nur die drei niedrigstwertigen Bits des 6-Bit-SSB-Index für die Generierung der DMRS-Sequenz verwendet, während die drei höherwertigen Bits des SSB-Index im PBCH-Payload übertragen würden (vgl. Duplik Technik, Rz. 31), ist daher für die Verwirklichung von Merkmal 5.2.3 unschädlich.
55 Schließlich stellt die Beklagte die Verwirklichung des Teilmerkmals der Zeitinformationen It i.S. von Merkmal 5.2.3 für den Fall Lmax = 8 – zu Recht – nicht in Abrede (vgl. Klageerwiderung Technik, Rz. 56, 59; Duplik Technik, Rz. 35), so dass bei Anwendung des 5G-Standards Merkmal 5.2.3 bereits aus diesem Grund verwirklicht ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Anspruch 5 verlange, dass die Zeitinformationen It in allen möglichen Fällen den Anforderungen des Merkmals 5.2.3 entsprechen muss.
56 2. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung bezüglich des Verfahrensanspruchs 5 sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.
57 a) Mittel sind die angegriffenen Ausführungsformen (5G-fähige Mobiltelefone), weil sie Gegenstände sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 5 (wortsinngemäß oder äquivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer oder äquivalenter Form) verwendet zu werden.
58 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Geräte können das in Anspruch 5 beanspruchte Verfahren ausführen. Da die in Anspruch 5 enthaltenen Merkmale maßgeblich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei.
59 c) Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Ausführungsform bestimmungsgemäß von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 5 hergestellt. Die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen und ihrer Einbindung in den 5G-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt.
60 d) Das Angebot oder die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.
61 e) Der subjektive Tatbestand ist gegeben.
62 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Ausführungsformen sehen die patentverletzende Funktionalität (5G-Kompabilität) vor. Es ist evident, zumindest aber davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgeführt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind für die Beklagtenseite offensichtlich.
C.
63 Der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ist erfolgreich. Aufgrund der von der Kammer durchgeführten wertenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens beider Parteien ist die Klägerin („…“) in Bezug auf die von ihr allein geforderte Kreuzlizenz mit dem Konzern der Beklagten („…“) als nicht lizenzwillig anzusehen.
64 Diese Einschätzung beruht auf den nachfolgenden tatsächlichen Gegebenheiten (I.), den nach Ansicht der Kammer auf die Situation einer Kreuzlizenz anzuwendenden Grundsätzen (II.) und ihrer Anwendung auf den hiesigen Fall (III.). Eine überschlägige Berechnung zeigt zudem, dass … Kreuzlizenzangebot nicht außerhalb jedes FRAND-Bereichs ist (IV.).
65 I. Vorliegend hat … nur eine Kreuzlizenz angeboten, jedoch keine einseitige Lizenz für sein SEP-Portfolio. … hingegen hat sowohl eine Kreuzlizenz angeboten als auch ein einseitiges Lizenzangebot für sein SEP-Portfolio unterbreitet.
Im Einzelnen:
66 Die Parteien hatten am … einen Lizenzvertrag … geschlossen. …: PLA20 …).
67 Zwischen den Parteien ist streitig, …
68 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass … bei Abschluss einer Kreuzlizenz Nettozahler, … hingegen Nettozahlungs-Empfänger sein wird.
69 Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse schlossen die Parteien am … eine Geheimhaltungsvereinbarung (nachfolgend „NDA“), wonach sämtliche Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien geheim sind, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Lizenzvertrags stehen.
70 … unterbreitete am … ein erstes Angebot für eine Stücklizenz zu … des Nettoverkaufspreises … sowie alternativ dazu eine Kreuzlizenz zum Pauschalpreis … (Anlage VP-FRAND-4). … legte am … ein Angebot für eine Kreuzlizenz mit einer Nettozahlung an … über … vor (vgl. Anlage VP-FRAND-10). Hierauf gab … am … ein weiteres Angebot über … ab (Anlage VP-FRAND-5), welches … mit einem weiteren Gegenangebot vom … beantwortete (Anlage VP-FRAND 11).
71 Unabhängig von der unterschiedlichen Lizenzhöhe konzentriert sich der Streit zwischen … und … auf die zugrunde zu legenden Daten bzw. Berechnungsmethoden. … möchte den PLA20… als Maßstab für den neuen Lizenzvertrag und damit den „comparable licence“-Ansatz heranziehen. Dabei hat … lange Zeit auf seiner diesbezüglichen Auslegung des PLA20… beharrt, nämlich dass … (vgl. Anlage VP-FRAND-10 vom 28.05.2024, Seite 6 bezogen auf das pdf-Gesamtdokument).
72 … dagegen hat den PLA20… von vornherein als Maßstab für den neuen Lizenzvertrag kategorisch abgelehnt und stattdessen eine Berechnung anhand des TOP-Down-Ansatzes gefordert.
73 Zwischenzeitlich hatten die Parteien über die Möglichkeit eines … verhandelt, konnten sich darüber jedoch nicht einigen. Die Gründe hierfür sehen die Parteien jeweils bei der anderen Partei.
74 Im Dezember 2024 erhob … Patentverletzungsklagen sowie eine FRAND-Bestimmungsklage im Vereinigten Königreich sowie eine Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrags beim Landgericht Frankfurt am Main. … erhob am 23.12.2024 eine Klage vor dem „First Intermediate People’s Court of Chongqing Municipality“ auf Festsetzung von FRAND-Bedingungen für die globale Kreuzlizenzierung der 2G-, 3G-, 4G- und 5G-SEP-Portfolien der Parteien. Am 01.01.2025 folgten zwei Patentverletzungsklagen vor der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Patentgerichts sowie zwei Patentverletzungsklagen vor dem Landgericht München I. Weitere gegenseitige (Patentverletzungs-)Klagen der Parteien gegeneinander kamen im Jahr 2025 hinzu (vgl. die Aufstellung in Anlage VP-FRAND-24).
75 Am 11.03.2025 beantragte … in dem Verfahren vor dem UK High Court die Feststellung, dass lizenzwillige Parteien eine zeitlich begrenzte Lizenz („Interim License“) vereinbaren würden, bis der UK High Court über eine globale FRAND-Lizenz befunden habe. Am gleichen Tag hatte … an … ein Angebot auf Abschluss einer „Interim License“ unterbreitet, jedoch im Zusammenhang mit dem Verfahren in Chongqing. Der von … vorgeschlagene Betrag für eine „Interim License Fee“ betrug …. USD. Der Abschluss der Interim License scheiterte, wobei auch hier die Gründe dafür von den Parteien bei der jeweils anderen ausgemacht werden.
76 Am 25.06.2025 erging eine Entscheidung des UK High Court über den „Interim License“-Antrag von … (Anlage VP-FRAND-28). Dort wird ausgeführt, dass gemäß der ETSI-Lizenzierungsverpflichtungen …, um sich nicht treuwidrig zu verhalten, die von … zuletzt vorgeschlagene „Interim License“ annehmen müsse, die zudem vorsieht, dass die Lizenzrate durch den UK High Court bestimmt werde. Mit der Einleitung von Unterlassungsklagen vor anderen Gerichten verstoße … gegen Treu und Glauben. Diese Entscheidung wurde vom UK-Court of Appeal am 31.10.2025 aufgehoben.
77 Am ….2025 leistete … erstmals eine Sicherheit in Höhe von … USD in Gestalt einer Bankbürgschaft, die auf den …2025 datiert. Am ….2025 übermittelte … eine weitere Bankbürgschaft in Höhe von … USD.
78 Am 14.07.2025 hat das Landgericht München I in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung betreffend je eine Patentverletzungsklage von … und von … gegen die jeweils andere Partei einen umfassenden Hinweisbeschluss erlassen (Az. 7 O 64/25 sowie 7 O 2750/25).
79 Am ….2025 hat … eine Beschwerde bei der Standardisierungsorganisation ETSI eingereicht, damit … als ETSI-Mitglied ausgeschlossen und ihm die Teilnahme an der weiteren Standardisierungsarbeit verwehrt werde. Gegen diesen Antrag hat … beim Landgericht München I am 09.10.2025 eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom Landgericht München I am 14.10.2025 erlassen wurde (Anlagen VP-FRAND-40, -41).
80 Die letzten Angebote von … datieren vom ….2025 und belaufen sich auf … USD für eine Kreuzlizenz und auf … USD für eine einfache Lizenz am Portfolio von … (sowie ein Angebot für einen längeren Zeitraum; Anlagen VP-FRAND-46, -47). Seitens … lautet das letzte Angebot auf Abschluss einer Kreuzlizenz in Höhe von … USD.
81 Am ….2025 hat … eine weitere Bürgschaft in Höhe von … USD geleistet, sodass die Gesamtsumme seiner Sicherheitsleistungen das letzte Angebot für eine Kreuzlizenz von … USD abdecken.
82 Mittlerweile hat … auch aufgrund der Bestrebungen von … die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zunächst nur als Sicherheit geleisteten … USD. Sie sind zudem von … einseitig nicht rückforderbar.
83 Darüber hinaus hat … die grundsätzlich vom Lizenzgeber zu zahlende, fällige Quellensteuer über … USD für … bezahlt, sodass zusammen mit der bereits aus den Bankgarantien geleisteten Netto-Lizenzzahlung sich der von … an … für die potenzielle Lizenz gezahlte, nicht erstattungsfähige Gesamtbetrag auf … USD beläuft.
84 II. Die vorliegende Situation ist von denjenigen Sachverhalten, wie sie den Entscheidungen des Unionsgerichtshofs in Sachen „Huawei/ZTE“ sowie des Bundesgerichtshofs in Sachen „FRAND I“, „FRAND II“ und „FRAND III“ zugrunde lag, verschieden. Denn es geht nicht ein Patentinhaber einseitig gegen einen reinen Implementer vor. Vielmehr sind vorliegend beide Parteien gleichzeitig Implementer und SEP-Inhaber. Beide wollen zudem grundsätzlich eine Kreuzlizenz vereinbaren, bei der sie sich insoweit einig sind, dass die eine Partei, nämlich …, Nettozahler sein wird.
85 Auf diese Sachlage kann die vorgenannte Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs nicht unversehens übertragen werden. Stattdessen ist bei Kreuzlizenzsituationen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.Dem Inhaber eines SEP-Portfolios steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise er sein Portfolio lizensiert. Das gilt auch gegenüber einem anderen SEP-Portfolio-Inhaber, dessen SEP-Portfolio vom Inhaber des einen SEP-Portfolios ebenfalls zu lizensieren ist.
2.Entscheidet sich der Inhaber des einen SEP-Portfolios dafür, sowohl ein einseitiges Lizenzangebot als auch ein Angebot auf Abschluss einer Kreuzlizenz zu unterbreiten, kann er sich in seiner Rolle als Unterlassungskläger auf eines oder beide Angebote berufen. Beruft er sich auf das einseitige Lizenzangebot, findet die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs zur Prüfung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands unverändert Anwendung. Beruft er sich nur auf das Kreuzlizenzangebot, gelten die nachfolgend unter 3. dargestellten Grundsätze.
3.Entscheidet sich der Inhaber des einen SEP-Portfolios dafür, nur ein Kreuzlizenzangebot gegenüber dem Inhaber des anderen SEP-Portfolios abzugeben oder nur ein solches im Aktiv-Prozess geltend zu machen, prüft das Gericht den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand abweichend von der oben unter 2. genannten Rechtsprechung.
86 a) Entscheidend ist dann auf einer 1. Stufe, ob bzw. welcher von beiden SEP-Portfolioinhabern lizenzwillig ist – unabhängig von ihrer formalen Stellung im Prozess. Dies ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Nur insoweit findet hinsichtlich der Frage der Lizenzwilligkeit die Unionsgerichtshofs- bzw. Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung Anwendung (vgl. unten III. 1.-3.).
87 b) Sind beide Parteien lizenzwillig, werden die jeweiligen Angebote der Parteien auf ihre FRAND-Gemäßheit überprüft.
88 c) Hat der Inhaber des einen SEP-Portfolios nur ein Kreuzlizenz-Angebot abgegeben und ist unstreitig, dass er Nettozahler des von ihm angestrebten Kreuzlizenzverhältnisses ist, schlägt seine vom Gericht festgestellte Lizenzunwilligkeit auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatzfeststellungs- und den ihn vorbreitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 162 BGB durch (vgl. dazu unten III. 4.).
89 III. Da … nur ein Kreuzlizenzangebot abgegeben hat, kommt es entsprechend den oben genannten Grundsätzen auf der 1. Stufe entscheidend darauf an, wer von beiden Parteien lizenzwillig ist – unabhängig von ihrer formalen Stellung im Prozess. Dies ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Insoweit findet die hergebrachte Rechtsprechung zur Lizenzwilligkeit Anwendung.
90 1. Die Prüfung des unter I. dargestellten Sachverhalts ergibt, dass … als nicht lizenzwillig anzusehen ist.
Im Einzelnen:
91 a) Bereits gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „FRAND III“ könnte … als nicht lizenzwillig anzusehen sein. Denn nach dieser Entscheidung obliegt es demjenigen, der ein Gegenangebot unterbreitet, bei dessen Nichtannahme zügig eine Sicherheit zu leisten (vgl. BGH GRUR 2026, 383 Rn. 59 – FRAND-Einwand III).
92 Da … unstreitig Nettozahler ist, war … mit Ablehnung seines Angebots für eine Kreuzlizenz mit einer Nettozahlung an … über … USD am ….2024 gehalten, eine Sicherheit zu leisten. Spätestens als … am ….2024 ein weiteres Angebot über … USD abgab (Anlage VP-FRAND-5), welches … mit einem weiteren Gegenangebot vom ….2024 über … USD beantwortete (Anlage VP-FRAND 11), wäre … gehalten gewesen, eine Sicherheit über mindestens … USD bereitzustellen.
93 Dem ist … indes nicht in der vom Bundesgerichtshof geforderten Zügigkeit nachgekommen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 84 ff.). Anstatt die Sicherheit spätestens im … 2024 zu leisten, hat Samsung stattdessen eine erste Teil-Sicherheit erst am ….2025 geleistet.
94 b) Obwohl … also erst verzögert eine Sicherheit geleistet hatte, beantragte … am 11.03.2025 vor dem UK High Court die Feststellung, dass lizenzwillige Parteien eine zeitlich begrenzte Lizenz („Interim License“) vereinbaren würden, bis der UK High Court über eine globale FRAND-Lizenz befunden habe.
95 Die hiesige Kammer hat mit Endurteil vom 26.11.2025 betreffend eine vergleichbare Beantragung einer „interim licence“ entschieden, dass deren Festsetzung das von dem Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelte ausgewogene System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente einseitig zugunsten der Lizenzsucher verschieben und die Verpflichtung beider Seiten zur Verhandlung nach Treu und Glauben faktisch aushebeln würde. Die effektive Durchsetzung für in Deutschland geltende Patentrechte würde hierdurch verhindert (GRUR 2026, 322 – Anti-Interim-Licence Injunction).
96 Demnach ist auch hier das Nachsuchen … um Erlass einer „interim licence“ im Vereinigten Königreich als Ausdruck einer fehlenden Verhandlungsbereitschaft zu werten.
97 Dass die Entscheidung der Kammer erst nach dem Antrag von … ergangen ist, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern. … hätte aufgrund der Rechtsprechung des Landgerichts München I betreffend sog. Anti-Suit-Injunctions (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 3995; GRUR-RS 2021, 17662) damit rechnen müssen, dass ein derartiges Verhalten sich negativ auf die Beurteilung des Lizenzverhaltens auswirkt. Abgesehen davon ändert die erst nach dem Interim-Licence Antrag ergangene Entscheidung nichts daran, dass das Verhalten objektiv als Ausdruck fehlender Lizenzbereitschaft betrachtet werden kann.
98 c) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass … – zusätzlich zur verspäteten Sicherheitsleistung und der Beantragung einer „interim licence“ eine Beschwerde am … 2025 bei der Standardisierungsorganisation ETSI gegen … mit dem erklärten Ziel eingereicht hat, … als ETSI-Mitglied und damit von der weiteren Standardisierungsarbeit auszuschließen.
99 Ein derartiges Verhalten begründet bereits isoliert die Vermutung der fehlenden Lizenzwilligkeit, die nur noch schwer zu widerlegen ist. Denn der beabsichtige Ausschluss eines Unternehmens von der Standardisierungsarbeit ist ein schwerwiegender Eingriff. Er betrifft zudem Konsequenzen, die über den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit bzw. die Differenzen hinsichtlich der Lizenzhöhe weit hinausgehen.
100 Vorliegend ist auch nicht erkennbar – und von … auch nicht dargelegt – welches grob treuwidrige Verhalten von … einen solchen Schritt gegebenenfalls ausnahmsweise hätte rechtfertigen können.
101 Hinzu kommt, dass – obgleich sich … stets als lizenzwilliger Verhandlungspartner darstellt – den Antrag nur wenige Tage nach dem Hinweis der 7. Zivilkammer in den Verfahren 7 O 64/25 und 7 O 2750/25 gestellt hat. Trotz des ausgeglichenen Hinweises der 7. Zivilkammer, der sich insbesondere gegen eine Sicherheitsleistung in der vom OLG München postulierten Höhe und für einen „comparable licence“-Ansatz ausspricht, also eher zugunsten vom … streitet, hat … nur wenige Tage später den Antrag bei ETSI angebracht. Deutlicher kann eine auf Konfrontation abzielende Verhandlungsstrategie nicht zum Ausdruck gebracht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass … gegen die dagegen von … erwirkte einstweilige Verfügung nicht in das Rechtsmittel gegangen ist. Der Unrechtswert der Handlung bleibt dadurch unberührt.
102 d) Der Umstand, dass … während des Großteils der Verhandlungen nur ein Kreuzlizenzangebot unterbreitete und gleichzeitig auf den PLA20… in einer allein zu seinen Gunsten streitenden Auslegung einzelner Vertragspassagen … beharrte, kann daher vernachlässigt werden.
103 e) Nicht zu verkennen ist zwar, dass … mit den von ihm verkauften … und … in Deutschland eine größere Marktpräsenz hat als … mit seinen …. Hinsichtlich einer etwaigen Unterlassung in Deutschland ist … also verletzlicher als …. Da die Parteien jedoch über eine globale Lizenzvereinbarung verhandeln, dürfte dieser Umstand – anders als … in der mündlichen Verhandlung glauben machen wollte – keine entscheidende Rolle spielen.
104 Die von … bereits gezahlten … USD an … sind zwar grundsätzlich anerkennenswert. Aufgrund der zuvor geschilderten Umstände sind sie aber nicht geeignet, das vorgegangene Verhalten vollständig aufzuwiegen. Dies auch deshalb nicht, weil sie in weiten Teilen spät und nicht proaktiv, sondern in Reaktion auf gerichtliche Entwicklungen bzw. Vorgaben erfolgten.
105 2. Das Verhalten von … lässt demgegenüber keine durchgreifenden Bedenken an der Lizenzwilligkeit aufkommen.
106 a) Ebenso wenig wie im Grundsatz der einen Partei das Einleiten eines FRAND-Setting-Verfahrens im Vereinigten Königreich vorzuwerfen ist, ist der anderen Partei das Einleiten eines FRAND-Setting-Verfahrens in der Volksrepublik China negativ in Rechnung stellen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass sich … womöglich aus der Anrufung eines Gerichts aus seiner Heimatjurisdiktion Vorteile erhofft. Daraus allein kann im vorliegenden Fall indes keine Lizenzunwilligkeit gefolgert werden.
107 b) Die fehlende Sicherheitsleistung durch … ist im vorliegenden Fall ebenfalls kein Grund zur Annahme einer Lizenzunwilligkeit.
108 Auch hier ist erneut zu berücksichtigen, dass … Nettozahler ist, weswegen bei Abschluss des von beiden angestrebten Kreuzlizenzverhältnisses allein … das Insolvenzrisiko gegenüber … trägt. Deswegen verfängt der Hinweis von … auf das Insolvenzrisiko gegenüber … nicht. Wird der Kreuzlizenzvertrag abgeschlossen, trägt vielmehr … allein das Insolvenzrisiko von …
109 Daher wäre es eine unnötige Förmelei, von … die Zahlung einer Sicherheit zu verlangen.
110 Schließlich hätte es … selbst in der Hand, ein einseitiges Lizenzangebot für sein SEP-Portfolio gegenüber … abzugeben und bei Ablehnung von … Gegenangebot eine Sicherheit zu verlangen. Nach der hergebrachten Rechtsprechung gemäß „Huawei v. ZTE“ und „FRAND I“ bis „FRAND III“ wäre … dann gehalten, eine Sicherheit in Höhe seines Gegenangebots zu leisten. Da ein solches einseitiges Lizenzangebot nicht vorliegt, muss die Kammer nicht entscheiden, ob im Falle eines gleichwohl von beiden Parteien gewollten einheitlichen Kreuzlizenzvertrags eine Sicherheitsleistung von … dennoch notwendig wäre.
111 c) Der von … in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 besonders hervorgehobene Umstand, dass … die Berücksichtigung seiner starken Stellung … sowie der dort zu erzielenden Gewinnmargen bei den Lizenzverhandlungen trotz … Insistierens stets unberücksichtigt gelassen habe, begründet weder an sich noch in der Zusammenschau eine Lizenzunwilligkeit von …
112 … hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 in seiner ausführlichen Stellungnahme – zusätzlich zu der nicht nachgelassenen, 33-seitigen FRAND-Triplik vom 17.03.2026 inklusive zahlreicher neuer Anlagen – unter anderem auf die Anlagen VP-FRAND-08, rop-FRAND-21, VP-FRAND-04, VP-FRAND-10, VP-FRAND-05, VP-FRAND-11, VP-FRAND-14 verwiesen. Diese sollten als Beweis dafür gelten, dass … seine starke Stellung inklusiver hoher Gewinnmargen im Bereich der … nicht diskutieren wollte und daher lizenzunwillig sei.
113 … Angebot vom … 2025 über … USD beinhaltet ausweislich dessen Seite 7 und 9 auch den Bereich … (dort als … bezeichnet; Anlage VP-FRAND-08, Seitenzahlen bezogen auf das pdf-Gesamtdokument). Richtigerweise führt … zwar aus, dass das beim Angebot vom … 2024 über … USD noch nicht der Fall gewesen ist (Anlage VP-FRAND-04). Anders als … behauptet, ergibt sich aus der Präsentation vom …2024 (Anlage VP-FRAND-10) jedoch nicht … eindeutiger Wille, dass auch der Bereich … in eine Kreuzlizenz miteinfließt. Zwar ist dieser in … Angebot enthalten. Die Kritik an … Angebot richtet sich aber gegen den Top-Down Approach („TDA“) und die von … angenommenen Anteile am Standard. Dass … nicht im Angebot von … enthalten sei, wird in der Präsentation vom … 2024 an keiner Stelle bemängelt.
114 Als Antwort auf die Präsentation vom …2024 (Anlage VP-FRAND-10) hat … mit der Präsentation vom … 2024 den Bereich „…“ explizit mit in sein Angebot miteinbezogen und seine Lizenzforderung auf … USD reduziert (Anlage VP-FRAND-05, Seite 15 bezogen auf das pdf-Gesamtdokument):
115 Daher kann das von … in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2026 besonders herausgestellte Argument, … sei hinsichtlich des Bereichs „… nicht gesprächsbereit gewesen, nicht nachvollzogen werden. Stattdessen entpuppt sie sich als weitere Verzögerungstaktik dahingehend, bestimmte Kritikpunkte nicht während der eigentlichen Verhandlungen anzusprechen, sondern sich für den Gerichtsprozess aufzuheben, um damit dann den Gegner schlecht zu reden (vgl. LG München I GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).
116 d) Schließlich führt auch die von … behauptete verzögerte Offenlegung der Quartalszahlen nicht zu einer Lizenzunwilligkeit von …. Denn die Zahlen werden unstreitig offenbart. Die wesentlichen, für die Berechnung der Lizenzangebote wichtigen Zahlen bzw. Annahmen haben die Parteien ohnehin mittlerweile miteinander ausgetauscht.
117 3. In der Gesamtschau ist somit … gegenüber … als lizenzunwillig anzusehen, so dass im Ergebnis der … erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand derzeit begründet ist.
118 4. … hat als unstreitiger Nettozahler einer von ihm angestrebten Kreuzlizenz mit … im Gegensatz zu … nur ein Angebot auf Abschluss eines Kreuzlizenzlizenzvertrags unterbreitet. Daran ändert der Umstand nichts, dass … im Frankfurter Vertragsabschlussverfahren als zweiten Hilfsantrag einen einseitigen Lizenzvertrag an … Portfolio für … USD beantragt hat. Denn dabei handelt es sich gerade nicht um ein Lizenzvertragsangebot, sondern einen prozessualen Antrag, der zudem nur hilfsweise gestellt wurde.
119 Will … seine – aus Sicht der Kammer auf das hiesige Klagepatent bezogene – rechtswidrige Benutzung des …-Portfolios beseitigen, muss … das Kreuzlizenzangebot von … annehmen (oder sich aus dem deutschen Markt zurückziehen). Mangels eines einseitigen Angebots von … gibt es keine andere Möglichkeit für …, sein Handeln zu legalisieren. Nimmt … das Kreuzlizenzangebot von … an, lizensiert es damit automatisch auch sein SEP-Portfolio gegenüber …; dies allerdings allein zu … Bedingungen. Diese Situation unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, wie sie in den Entscheidungen des Unionsgerichtshofs in Sachen „Huawei v. ZTE“ und des Bundesgerichtshofs in Sachen „FRAND I“ bis FRAND III“ zugrunde lag. Denn anders als dort führt hier die Annahme des Kreuzlizenzangebots nicht nur zur Berechtigung der Benutzung des … Portfolios durch …, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der Benutzung des … Portfolios durch …. Stimmt … dem nicht zu, kann es – wie in diesem Verfahren geschehen – von … auf Unterlassung verklagt werden. Obwohl … unstreitig Nettozahler in dem angestrebten Kreuzlizenzverhältnis zwischen den Parteien ist, kann … durch die Abgabe allein eines Kreuzlizenzangebots … mit der Unterlassung für den Fall der Nichtannahme drohen. … muss sich daher überlegen, ob es bereit ist, das aus seiner Sicht unzureichende Kreuzlizenzangebot von … anzunehmen und damit auch sein Portfolio für … zu lizensieren. Mit der Abgabe nur eines Kreuzlizenzangebots versucht … also nicht nur zu erreichen, dass … Konditionen für … SEP-Portfolio akzeptiert, sondern auch … Bedingungen zur Benutzung von … SEP-Portfolio.
120 Gleichzeitig ist die Kammer überzeugt, dass … lizenzunwillig ist. In dieser Konstellation schlägt die Lizenzunwilligkeit automatisch auf die grundsätzlich nicht vom kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berührten Folgeansprüche (Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung) durch.
121 Denn … nimmt … durch seine Unwilligkeit, einen Kreuzlizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen mit … zu schließen einerseits und sein fehlendes Angebot einer (FRAND-gemäßen) einseitigen Lizensierung seines SEP-Portfolios andererseits, die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Patentverletzung rechtmäßig zu verhalten.
122 … führt somit durch sein eigenes Verhalten eine Situation herbei, in der … zwangsweise ein Patentverletzer ist. Daraus kann … nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er in § 162 BGB zum Ausdruck kommt, kein Vorteil erwachsen.
123 IV. Ohne dass das Urteil hierauf beruhte, bestätigt auch eine Betrachtung von … Kreuzlizenzangebot sowie eine überschlägige Berechnung von … Kreuzlizenzangebot die getroffene Einschätzung der Kammer. Denn das von … zuletzt unterbereitete Kreuzlizenzangebot basiert insbesondere darauf, den Ausgangswert, d.h. den zu betrachtenden Gewinn, einseitig zu Gunsten von … herunterzurechnen. Das Kreuzlizenzangebot von … ist hingegen nicht schlechterdings untragbar.
124 1. Die Parteien sind sich einig, dass auf Seiten von … ein Gewinn von … USD anzusetzen ist, für … hingegen ein Wert in Höhe von … USD (vgl. rop-FRAND-23, VP-FRAND 52). Einig sind sich die Parteien ferner, dass diese Beträge nicht die Grundlage für die Lizenzberechnung darstellen, sondern herunterzusetzen sind. Wofür und in welcher Höhe die Beträge zu diskontieren sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Ausweislich der Anlage rop-FRAND-23, Table 1 und Tabelle 2, beansprucht … eine Rabattierung des Ausgangsbetrages von … USD um bis zu … %, während es … lediglich eine Rabattierung von höchstens ca. … % zugesteht (rop-FRAND-23, Table 2). Dieser erhebliche Unterschied in der Diskontierung ist durch den Vortrag von … nicht gerechtfertigt. Eine Diskontierung von … % bei gleichzeitigem Zugeständnis einer Diskontierung von höchstens … % gegenüber … kann selbst bei Unterstellung unterschiedlicher Geschäftskonzepte der Parteien nicht erklärt werden.
125 2. Demgegenüber erscheint eine Kreuzlizenz mit einem von … zu zahlenden Netto-Zahlbetrag in Höhe von … USD gemäß der nachfolgenden Darstellung anhand des von der Kammer grundsätzlich als sachgerecht erachteten Top-Down-Ansatzes nicht offensichtlich FRAND-widrig zu sein. In der ersten Berechnung sind die jeweiligen SEP-Anteile gemäß den Angaben von … in der Tabelle 1 der Anlage rop-FRAND-23 enthalten, jedoch eine niedrigere Diskontierung des Ausgangsbetrags (Table 1). In der zweiten Berechnung wird der Unterschied in der Diskontierung zugunsten von … stark erhöht, dafür aber der SEP-Anteil von … ebenfalls erhöht (Table 2). Nur nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass … im Schriftsatz vom 14.10.2025 (dort Rn. 72) … einen SEP-Anteil von … % zugestanden hatte. Aus beiden Berechnungen ergibt sich unter der Annahme eines von der Kammer als grundsätzlich zulässig erachteten ARB von bis zu 10 %, dass das Kreuzlizenzangebot von … nicht offensichtlich FRAND-widrig ist:
Tabte 1
Table 2
Licensee
…
…
Revenue
…
…
Adjm's
35 % 60 %
35 % 70 %
Adj. Rev.
…
…
wwSEP-Share
…
…
One-Way Payment
…
…
Net Payment…
…
…
ARB
… 9 % 9 %
… 9 % 9 %
D.
126 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
127 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Auf Kreuzlizenzsituationen kann die sog. „FRAND-Rechtsprechung“ des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs nicht unversehens übertragen werden.
Dem Inhaber eines SEP-Portfolios steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise er sein Portfolio lizensiert. Das gilt auch gegenüber einem anderen SEP-Portfolio-lnhaber, dessen SEP- Portfolio vom Inhaber des einen SEP-Portfolios ebenfalls zu lizensieren ist.
Entscheidet sich der Inhaber des einen SEP-Portfolios dafür, sowohl ein einseitiges Lizenzangebot als auch ein Angebot auf Abschluss einer Kreuzlizenz zu unterbreiten, kann er sich in seiner Rolle als Unterlassungskläger auf eines oder beide Angebote berufen. Beruft er sich auf das einseitige Lizenzangebot, findet die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs zur Prüfung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands unverän- dert Anwendung. Beruft er sich nur auf das Kreuzlizenzangebot, gelten die nachfolgend unte 4. dargestellten Grundsätze.
a) Entscheidet sich der Inhaber des einen SEP-Portfolios dafür, nur ein Kreuzlizenzangebot gegenüber dem Inhaber des anderen SEP-Portfolios abzugeben oder nur ein solches im Aktiv- Prozess geltend zu machen, ist auf einer 1. Stufe entscheidend, ob bzw. welcher von beiden SEP-Portfolioinhabern lizenzwillig ist - unabhängig von ihrer formalen Stellung im Prozess. Dies ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Nur insoweit findet hin- sichtlich der Frage der Lizenzwilligkeit die Unionsgerichtshofs- bzw. Bundesgerichtshofs- Rechtsprechung Anwendung.
b) Sind beide Parteien lizenzwillig, werden die jeweiligen Angebote der Parteien auf ihre FRAND- Gemäßheit überprüft (vgl. auch Ls. 5 und Ls. 6).
c) Hat der Inhaber des einen SEP-Portfolios nur ein Kreuzlizenz-Angebot abgegeben und ist un- streitig, dass er Nettozahler des von ihm angestrebten Kreuzlizenzverhältnisses ist, schlägt seine vom Gericht festgestellte Lizenzunwilligkeit auf den von ihm geltend gemachten Scha- densersatzfeststellungs- und den ihn vorbreitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsan- spruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 162 BGB durch.
Die Berechnung eines Lizenzsatzes anhand des Top-Downs-Ansatzes kann grundsätzlich den FRAND-Bedingungen entsprechen.
Im Telekommunikationsbereich kann ein ARB von bis zu 10 % FRAND-Bedingungen entsprechen.
FRAND-Rechtsprechung bei Kreuzlizenzsituationen zwischen SEP-Inhabern
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