VG Bayreuth 3. Kammer, 2026-02-10, B 3 K 24.341

B 3 K 24.341Verwaltungsgericht / 3. Kammer10.02.2026

Regest

Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Bayreuth 3. Kammer — 2026-02-10 — B 3 K 24.341 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-10

Aktenzeichen: B 3 K 24.341

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vo der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der ihr die Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2023/2024 an der Fachoberschule (FOS) … verwehrte.

2 Die Klägerin besuchte seit dem Schuljahr 2022/2023 die FOS in … (im Folgenden: Schule). Dort hat sie die elfte Klasse bis zum Ende des Schuljahres absolviert und am …08.2023 ein Kind entbunden. Den vorgelegten Akten sind zum Stichtag 13.03.2024 insgesamt 81 Fehltage der Klägerin zu entnehmen (Vorgang … des vorgelegten Ordners, Seite 55 ff.). Die Klägerin ist zum …07.2024 aus der Schule ausgeschieden.

3 Mit E-Mail vom 23.01.2024 wurde die Klägerin unter Hinweis auf einen Leitfaden informiert, dass ab demselben Tag für sie Attestpflicht gelte. Mit Einwurfeinschreiben vom 01.02.2024 wurde die Klägerin auf mittlerweile fünf unentschuldigte Fehltage und darauf, dass ein weiterer unentschuldigter Fehltag dazu führe, dass die Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen sei, hingewiesen. Am 12.02.2024 erfolgte ein Gespräch der Klägerin mit der Schulleitung. Bei diesem wurde laut Aktenvermerk insbesondere besprochen, dass aus Sicht der Schule viele unentschuldigte Fehltage vorlägen. Weiterhin müssten Atteste korrekt ausgestellt sein. Internetatteste würden von der Schule nicht anerkannt. Mit Übergabeeinschreiben vom 15.03.2024 wandte sich die Schule erneut an die Klägerin, hierbei wurden wiederum die Fehlzeiten und die Attestpflicht thematisiert. Es wurde insbesondere schriftlich festgehalten, dass sog. Teleatteste ab dem 12.02.2024 definitiv nicht mehr anerkannt würden. Die Atteste müssten von einem Arzt ausgestellt werden, bei dem die Klägerin persönlich bekannt sei. Auf die Möglichkeit, beim Gesundheitsamt ein Attest zu erhalten, wurde ebenfalls hingewiesen. Alle Leistungsnachweise, die ab dem 12.02.2024 nicht mit gültigem Attest ausreichend entschuldigt würden, würden mit „0“ bewertet. Die zwischen dem 23.01.2024 (Aussprechen der Attestpflicht) und 12.02.2024 (Termin wegen Fehlzeiten und Formalitäten zur Attestpflicht) eingereichten Teleatteste würden aus Kulanzgründen anerkannt.

4 Bei der Klassenkonferenz zur Festsetzung der Halbjahresergebnisse am 21.03.2024 wurde auch die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung besprochen. Die Schulleitung teilte mit, dass diese trotz des persönlichen Gesprächs am 12.02.2024 Teleatteste eingebracht habe. Dies betreffe die Zeiträume 19./20.02.2024, 26.02.2024 bis 28.02.2024 und den 29.02.2024. Für die Schultage 01.03.2024 bis 08.03.2024 fehlten sämtliche Atteste. Verpasste Leistungsnachweise würden mit 0 Punkten bewertet. Dies betreffe die Ersatzprüfung Mathematik Additum Ersatzprüfung 1. HJ (19.02.2024), das Fachreferat Deutsch (20.02.2024), die Kurzarbeit Mathematik Additum (26.02.2024), die Kurzarbeit Physik (29.02.2024), die Kurzarbeit PuG (01.03.2024), die Englisch Schulaufgabe (06.03.2024) und die Deutsch Kurzarbeit (08.03.2024). Die Klägerin habe wegen der Teleatteste ab 12.02.2024 bis zur Klassenkonferenz sechs unentschuldigte Schultage, was ein Ausschlusskriterium für die Abschlussprüfung sei. Besonders hervorzuheben sei das Fachreferat im Fach Deutsch, da diese Bewertung ebenfalls zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führe.

5 Das Ergebnis der Klassenkonferenz wurde der Klägerin in einem persönlichen Gespräch am 08.04.2024 eröffnet und Beratung zum weiteren Schulverlauf angeboten.

6 Mit Bescheid vom 23.04.2024 wurde die Klägerin von der Teilnahme an der Abschlussprüfung 2024 ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin seit dem 12.02.2024 bis zur Klassenkonferenz sechs nicht ausreichend entschuldigte Fehltage habe. Zudem gebe es Tage mit Leistungsnachweisen, für die keinerlei Entschuldigung eingereicht worden sei, die mit 0 Punkten bewertet werden mussten. Es handle sich um drei Kurzarbeiten und eine Schulaufgabe. Besonders schwerwiegend sei die nicht ausreichende Entschuldigung für die Nichterbringung der Leistung des Fachreferates am 20.02.2024. Der Bescheid wurde der Klägerin vorab per E-Mail, aber auch per Einschreiben zugestellt.

7 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.04.2024, der am gleichen Tag einging, erhob die Klägerin Klage und Eilantrag (Az. B 3 E 24.340) zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Sie beantragte zunächst, den Bescheid des Beklagten vertreten durch das Berufliche Schulzentrum … vom 23.04.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die Leistungsnachweise als auch das Fachreferat nachzuholen sowie den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Abiturprüfung 2024 zuzulassen.

8 Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe sich entgegen dem Vorbringen der Schule jeweils ausreichend entschuldigt und gültige Atteste vorgelegt. Das Mathematik Additum am 19.02.2024, das Fachreferat Deutsch vom 20.02.2024, die Mathematik Additum Kurzarbeit vom 26.02.2024 und die Physik Kurzarbeit am 29.02.2024 seien jeweils wegen der Vorlage von Teleattesten mit 0 Punkten bewertet worden. Der Klägerin sei aber erst Ende Februar mitgeteilt worden, dass Teleatteste nicht mehr akzeptiert würden; ansonsten hätte sie Atteste der Hausärztin in Vorlage gebracht. Für die PuG Kurzarbeit am 01.03.2024, die Englisch Schulaufgabe am 06.03.2024 sowie die Deutsch Kurzarbeit am 08.03.2024 habe die Klägerin Atteste per E-Mail an die Schule weitergeleitet. Diese behaupte aber, die Atteste nicht bekommen zu haben. Die Klägerin habe diese nach der Erkrankung aber nochmals innerhalb des 10 Tages-Zeitraums bei der Schule vorgelegt. Der Klägerin sei nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung systematisch der Schulbesuch und die Ablegung von Leistungsnachweisen erschwert worden. Sie sei immer bereit gewesen, mit der Schule Lösungen zu finden und die Leistungsnachweise zu erbringen bzw. nachzuholen. Dies sei aber mit Verweis auf nicht ausreichende Atteste verweigert worden. Teilweise sei sie auch wegen Erkrankung des Kindes nicht in der Schule gewesen, da eine Betreuung des Kindes nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klägerin habe aber auch in diesen Zeiträumen angeboten, die Schulaufgaben und Kurzarbeiten in der Schule zu absolvieren und in diesen wenigen Stunden das Kind fremdbetreuen zu lassen. Dies sei von den Lehrkräften gestattet, aber vom Direktorat wieder negiert und ihr die Chance genommen worden, die Leistungsnachweise abzulegen. Ihr sei Anfang April eine Niederschrift über die Klassenkonferenz ausgehändigt worden, wonach sie nicht zum Abitur zugelassen werden solle. Daher habe man die Schule angeschrieben und aufgefordert, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die Leistungsnachweise nachzuholen und sie zum Abitur zuzulassen. Am 23.04.2024 habe sie dann den streitgegenständlichen Bescheid erhalten.

9 Für den Beklagten hat die Regierung von … mit Schriftsatz vom 29.04.2024 beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Der Bescheid sei rechtmäßig. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mehr als fünf Unterrichtstage im aktuellen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe, sei sie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FOBOSO kraft Gesetzes von der Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ausgeschlossen. Obwohl der Klägerin allerspätestens seit dem Gespräch mit der Schulleitung am 12.02.2024 bekannt gewesen sei, dass seitens der Schule sog. „Tele- bzw. Internet-Atteste“ generell und erst recht nicht im Falle einer ergangenen Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchO akzeptiert würden und damit nicht zur ausreichenden Entschuldigung eines Schulversäumnisses tauglich seien, habe die Klägerin abermals wieder nur „Tele- bzw. Internet-Atteste“ per E-Mail vorgelegt. Mit „Tele- bzw. Internet-Attesten“ seien solche Atteste und Krankschreibungen gemeint, die nicht vom behandelnden Haus- oder Facharzt nach den Vorgaben von § 4 Abs. 5, Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (https://www.gba.de/downloads/62-492-3374/AU- RL_2023- 12-07_iK-2024-02-21.pdf) aufgrund einer vorherigen unmittelbar persönlichen Untersuchung, mittelbar persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese des Arztes ausgestellt werden, sondern die auf – teilweise dubiosen – Internet-Seiten („TeleClinic“ etc.) heruntergeladen werden könnten und in aller Regel ohne Unterschrift des Arztes, zum Teil sogar ohne Datumsangaben bzgl. Ausstellungs- und Feststellungsdatum ergehen sowie zumeist auch keine ärztlichen Feststellungen enthielten. Derartige Atteste entsprächen nicht den Vorgaben der § 4 Abs. 5, Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und könnten und würden schulseitig nicht als ausreichende Entschuldigung für krankheitsbedingte Schulversäumnis nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 BaySchO akzeptiert werden. Sie seien auch Gegenstand der Direktorentagung der Beruflichen Oberschulen Nordbayern am 13. und 14.07.2023 gewesen, bei der man sich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus verständigt habe, dass Atteste, die von Internetanbietern ausgestellt werden, (auch weiterhin) nicht akzeptiert werden könnten. Solche Atteste seien von der Klägerin für folgende Tage mit Leistungsnachweisen vorgelegt worden:

19.02.2024 (Mathematik)

20.02.2024 (Deutsch)

26.02.2024 (Mathematik)

29.02.2024 (Physik)

11 Für weitere Tage mit Leistungsnachweisen habe die Klägerin gar keine Bescheinigungen vorgelegt, dies betreffe:

01.03.2024 (Politik und Gesellschaft)

04.03.2024 (Ethik)

06.03.2024 (Englisch)

08.03.2024 (Deutsch)

12 Soweit die Klägerin behaupte, dass sie entsprechende E-Mails versandt habe, könne dies nur mit Nicht-Wissen bestritten werden. Die weiteren Vorwürfe der Klägerin, sie habe das Schulhaus nicht betreten dürfen, sei zur Ableistung des Praktikums trotz Mutterschutz genötigt worden und ihr sei grundlos die Erbringung von Leistungsnachweisen verweigert worden, beträfen nicht den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Inhaltlich seien sie zudem unzutreffend.

13 Mit weiterem Schriftsatz vom 29.04.2024 korrigierte die Regierung von … den Sachvortrag dahingehend, dass die Klägerin mit E-Mail vom 11.03.2024 noch Atteste für die Schulversäumnisse am 29.02.2024 und 08.03.2024 vorgelegt habe. In beiden Fällen handele es sich wieder jeweils um „Tele- bzw. Internet-Atteste“, die von der Schule nicht als ausreichende Entschuldigung anerkannt würden. Mit E-Mail vom 09.04.2024 hätte die Klägerin u. a. ein Attest für den Zeitraum 04.04.2024 bis 07.04.2024 und damit für die Versäumnisse der Leistungsnachweise am 04.03.2024 (Ethik) und am 06.03.2024 (Englisch), ordnungsgemäß ausgestellt durch die Kinder- und Jugendarztpraxis Dr. … vom 05.03.2024 vorgelegt. Dieses würde seitens der Schule anerkannt. Mit weiterer E-Mail vom 11.03.2024 hätte die Klägerin noch ein Attest für das Schulversäumnis am 01.03.2024 vorgelegt, welches ebenfalls als „Tele- bzw. Internet-Attest“ seitens der Schule nicht anerkannt würde. Ungeachtet der nunmehrigen Anerkennung der ausreichenden Entschuldigung für die Schulversäumnisse der Leistungsnachweise am 04. und 06.03.2024 bleibe es dennoch dabei, dass für die Schulversäumnisse der Leistungsnachweise am 19., 20., 26. und 29.02 und am 01. und 08.03.2024 – mithin für 6 Unterrichtstage – keine ausreichenden Entschuldigungen vorlagen, nachdem die Klägerin hierfür jeweils nur „Tele- bzw. Internet-Atteste“ vorgelegt habe. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Bescheid unabhängig von der für § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FOBOS relevanten Anzahl der unzureichend entschuldigten Fehltage deshalb begründet, weil die Klägerin das Fachreferat Deutsch nach § 18 FOBOSO am 20.02.2024 ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hatte, und es deshalb mit der Note 0 Punkte bewertet (vgl. § 19 Abs. 4 FOBOS) worden sei. Dies habe zur Folge, dass das Zeugnis der Klägerin hierzu die Note 0 Punkte aufweisen werde und die Klägerin gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOS auch aus diesem Grund kraft Gesetzes von der Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ausgeschlossen sei.

14 Mit Beschluss vom 30.04.2024 lehnte das Gericht einen entsprechenden Eilantrag (Az. B 3 E 24.340) ab.

15 Auf gerichtliche Anfrage hin, ob die Klägerin angesichts des abgelaufenen Prüfungstermins nunmehr an der Klage festhalte, teilte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.08.2024 mit, das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen.

16 Sie beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vertreten durch das Berufliche Schulzentrum … vom 23.04.2024 rechtswidrig ist.

17 Gleichzeitig beantragte sie, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie verwies erneut darauf, die Klägerin sei nicht ausreichend über die Art der zu erbringenden Atteste informiert worden. Entsprechender Schriftverkehr mit der Schule wurde beigefügt.

18 Der Beklagte führte hierzu aus (Schriftsatz vom 27.08.2024), dass der umgestellten Klage das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Zudem werde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung und durch Gerichtsbescheid wurde ausdrücklich das Einverständnis erklärt.

19 Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 10.12.2024, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe in Form von Schadensersatzansprüchen aufgrund der unberechtigten Nichtzulassung zum Abitur. Auch sie erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

20 Mit Beschluss vom 03.09.2025 lehnte das Gericht den gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Über die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht entschieden. In der Beschwerde trägt die Bevollmächtigte vor, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin sei wegen eines vorbereiteten Amtshaftungsprozesses, in dem die Klägerin einen Schaden in Höhe von ca. 30.000 Euro einklagen wolle, gegeben. Zudem habe die Klägerin das Gefühl, von der Schule systematisch diskriminiert worden zu sein.

21 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die des Eilverfahrens, sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

22 Die Klage ist bereits unzulässig.

23 1. Der umgestellten Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse als notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.

24 Dieses ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klagepartei in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Hierzu wurden Fallgruppen in der Rechtsprechung gebildet. Dabei sind das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses sowie eines Präjudizinteresses für spätere Schadensersatzansprüche für die Annahme eines Feststellungsinteresses anerkannt. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine anerkannte, jedoch im Detail hoch umstrittene vierte Fallgruppe des Grundrechtseingriffs (vgl. auch Spitzlei/Sperl, Typischerweise kurzfristige Erledigung und tiefgreifender Grundrechtseingriff – Neues zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse, JA 2025, 311). Es ist Sache der Klagepartei, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt (BVerwGE 53, 134 (137)). Dem Gericht soll es jedoch nicht verwehrt sein, das Vorliegen eines berechtigten Interesses dahinstehen zu lassen, wenn die Abweisung der Klage aus materiellen Gründen einfacher ist als eine Prüfung der Rechtsschutzvoraussetzungen (BVerwG B. v. 11.11.1991 – 4 B 190.91); insoweit soll eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten (offen gelassen von BVerwG NVwZ 2019, 649 Rn. 21, Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 110). Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines berechtigten Interesses grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei muss allerdings im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt. Bietet sich dem Verwaltungsgericht insoweit keinerlei Anhaltspunkt, kann es die Fortsetzungsfeststellungsklage ohne weitere Aufklärung als unzulässig abweisen. Ob das Feststellungsinteresse vorliegt, beurteilt sich – u. a., weil die begehrte Entscheidung für die Klagepartei von Nutzen sein muss – allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung (Schoch/Schneider/Riese, 47. EL Februar 2025, VwGO § 113 Rn. 122).

25 Die Klägerin macht als Fortsetzungsfeststellungsinteresse alleine Schadensersatzansprüche geltend.

26 Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (OVG NW, B.v. 28.6.2021 -15 A 363/20 – BeckRS 2021, 17712).

27 Die Klägerin trägt hierzu pauschal vor, einen Schadensersatzprozess anzustreben. Eine Klage sei bereits in Vorbereitung. Eine entsprechende Klageschrift hat sie jedoch nicht vorgelegt, weshalb sie ihre Absicht nicht substantiiert hat.

28 Die Klägerin begründet einen Schadensersatzanspruch damit, dass sie durch die Versagung der Teilnahme am Abitur nicht mehr die Verdienstchancen habe, die sie angestrebt gehabt hatte. Zudem habe sie ein Schuljahr verloren, in dem sie später hätte bereits schon arbeiten können und einen Verdienst gehabt hätte. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 30.000 Euro entstanden. Nähere Ausführungen, welcher konkreten Arbeit sie hätte nachgehen können oder wollen und welcher Verdienst dadurch entfallen ist, fehlen. Die Ausführungen der Klägerin bleiben im Ungefähren, wenn sie meint, sie hätte andernfalls studieren oder arbeiten können. Hierfür fehlt es an einer direkten Verknüpfung zur Versagung der Abschlussprüfung. Selbst bei Antritt der Prüfung wären deren Bestehen und der weitere berufliche Werdegang zunächst offen gewesen. Letztlich macht die Klägerin geltend, ihr sei durch die Nichtzulassung zum Abitur eine Lebenschance verloren gegangen. Dies reicht für die konkrete Darlegung eines tatsächlich entstandenen finanziellen Schadens offensichtlich nicht aus. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die/der bei Zulassung zur Abschlussprüfung zu erwarten gewesen wäre, und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund ihrer nunmehrigen Situation ergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus (vgl. OVG NW B.v. 23.1.2003 – juris Rn. 16). Dem genügen die Angaben der Klägerin nicht. Sie bezieht sich vielmehr letztlich lediglich auf eine erhoffte weitere Planung ihres Bildungsweges bzw. eine erhoffte berufliche Perspektive.

29 Für den weiteren Vortrag, die Klägerin sei diskriminiert worden und habe deshalb Anspruch auf Schadensersatz, fehlt es schon an der Präjudizwirkung. Diskriminierungen sind im hiesigen Verfahren, das die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wegen unentschuldigter Fehlzeiten behandelt, nicht Streitgegenstand. Ausführungen zur konkreten Anspruchsgrundlage und Schadenshöhe betreffend dieses schädigende Ereignis fehlen im Vorbringen der Klägerin zusätzlich.

30 Hinsichtlich der weiteren Fallgruppen hat die Klägerin weder etwas vorgetragen, noch gibt es Anhaltspunkte, dass diese vorliegen könnten.

31 Die Klage ist daher bereits unzulässig.

32 2. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg.

33 Die Klägerin hat nach dem erfolglosen Eilverfahren keinen wesentlich neuen Sachvortrag im Klageverfahren geliefert. Daher kann inhaltlich auf den Beschluss vom 30.04.2024 (Az. B 3 E 24.340) verwiesen werden.

34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Leitsatz

Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Letztlich macht die Klägerin geltend, ihr sei durch die Nichtzulassung zum Abitur eine Lebenschance verloren gegangen. Dies reicht für die konkrete Darlegung eines tatsächlich entstandenen finanziellen Schadens offensichtlich nicht aus. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die/der bei Zulassung zur Abschlussprüfung zu erwarten gewesen wäre, und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund ihrer nunmehrigen Situation ergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolglose Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2023/2024 an einer Fachoberschule verwehrte

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