VG München 24. Kammer, 2026-04-21, M 24 E 26.622

M 24 E 26.622Verwaltungsgericht / Chamber 2421.04.2026

Regest

Das Begehren auf Beseitigung von Fahrbahnverengungen (Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmeten Privatweg ist zivilrechtlicher Natur. Diesbezügliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg, nicht im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. (Rn. 16 und 17 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 24. Kammer — 2026-04-21 — M 24 E 26.622 — Verweisungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: M 24 E 26.622

Dokumenttyp: Verweisungsbeschluss

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht … verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Fahrbahnverengung durch Betonwürfel und die Anbringung einer Bodenschwelle auf einer (Bahn-)Überführung (Brücke).

2 Bei dem A* … Weg inkl. der (Bahn-)Überführung (A* … Weg; FlNr. 1340/3, Gemarkung …) handelt es sich um einen Weg, der nicht im Straßen- und Bestandsverzeichnis aufgeführt und nicht gewidmet ist. Der A … Weg ist eine Stichstraße, mündet seeseitig der (Bahn-)überführung in die W* …straße, die am … entlang verläuft und erschließt einseitig u.a. die Grundstücke mit den FlNrn. 1366/4 und 1319/5 (Gemarkung …*). Auf diesen Grundstücken steht ein als Ferienhaus genutztes Gebäude.

3 Aufgrund des Zustands des Brückenbauwerks besteht eine Lastbegrenzung auf 3,5 t Maximalbelastung. Vor der seeseitigen Brückenauffahrt (Osten) ist das Zeichen 262 der Anlage 2 zu § 41 StVO mit der Kennzeichnung „3,5 t“ sowie das Gefahrenzeichen 101 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO inkl. dem Zusatzzeichen „Brückenschäden“ angebracht. An den beiden Brückenseiten befinden sich Fußgängerwege (ca. 50 cm breit), die durch Bordsteine erhöht von der Fahrbahn abgesetzt sind.

4 Mit Schreiben vom 19. September 2025 informierte die Antragsgegnerin die Bewohner des A* … Wegs, … …, dass die 2021 eingeführte Lastenbeschränkung von 3,5 t mindestens einmal überschritten worden sei und diese unzulässige Benutzung ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Aus diesem Grund sehe sich die Antragsgegnerin gezwungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

5 Im Dezember 2025 brachte die Antragsgegnerin Bodenschwellen (Leitschwellen) entlang der beiden Bordsteine auf der Fahrbahn an, wodurch sich die Fahrbahn an der schmalsten Stelle auf 2,11 m verengte. Zusätzlich stellte die Antragsgegnerin an den beiden Brücken-Auffahrten Betonwürfel (80 cm x 80 cm x 80 cm) auf. Vor den Betonwürfeln an der seeseitigen Auffahrt (Osten) stehen Schraffenbaken (Zeichen 605 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) und das Zeichen 264 („Tatsächliche Breite“) der Anlage 2 zu § 41 StVO mit der Kennzeichnung „2,2 m“.

6 Mit Schriftsatz vom … Januar 2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin:

7 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die im Bereich der Bahnbrücke A* … Weg in … über die Bahnstrecke S* …-B* … (FlNr. 1340/3, Gem. …) führend, Überführung des A … Wegs in … zum Anwesen der Antragstellerin FlNr. 1366/4 und FlNr. 1319/5, Gem. …, Anwesen A* … Weg * in … … befindlichen Betonwürfel auf der Brückenost- und Westseite, mit den Maßen 80 cm x 80 cm x 80 cm zu entfernen, hilfsweise mindestens bis auf die Außenkante der Gehsteige auf der Brücke (Seite Brückengeländer im Süden und Osten) und bis zur Innenkante Brückengeländer zurückzusetzen.

8 2. Weiter wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die auf der Brücken-Fahrbahn aufgebrachten Bodenschwellen entlang der jeweiligen Innenkante der beidseitigen nördlichen und südlichen Gehsteige zu beseitigen.

9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin Nießbraucherin des zur Vermietung und zur Altersversorgung und Lebensunterhalt zur Verfügung gestellten Ferienhauses (A* … Weg, … …; FlNr. 1366/4 und FlNr. 1319/5, Gemarkung …) sei. Über eine Brücke der Antragsgegnerin im Bereich des A … Wegs in … sei das Grundstück erschlossen. Erstmals im Dezember 2025 sei aufgefallen, dass fahrbahnverengende Bodenschwellen entlang der beiden Gehsteige eingebaut worden seien. Die lichte Breite der Fahrbahn sei an der schmalsten Stelle von ursprünglich 2,84 m auf 2,11 m verengt worden. Zusätzlich seien im Dezember 2025 zwei Betonwürfel mit den Maßen 80 cm x 80 cm x 80 cm an den beiden Brückenauffahrten angebracht worden. So sei die Durchfahrt bis zu einer Höhe von 80 cm auf aktuell 2,40 m verengt worden. Dies stelle ein massives Durchfahrtsproblem dar. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Der A* … Weg besitze eine straßenmäßige Breite von ca. 4 m. Durch die Betonwürfel sei der A* … Weg auf der Brücke derart eingeengt worden, dass normale Mittelklasse- und Oberklasse PKWs, kleine LKWs unter 3,5 t sowie Kleintransporter und Rettungsfahrzeuge unter 3,5 t nicht mehr gefahrlos und nur noch sehr eingeschränkt bzw. gar nicht mehr über die Brücke fahren könnten. Das Ferienhaus sei aktuell aus dem Vermietungsportal herausgenommen worden. Aufgrund der neuen Zufahrtssituation würden Schadensersatzansprüche der Mieter, schlechte Bewertungen und Stornierungen (inkl. Stornokosten) drohen. Die Antragstellerin habe sich erfolglos mehrfach an die Antragsgegnerin bezüglich der Entfernung der Hindernisse (Bodenschwellen und Betonwürfel) gewandt. Die Antragstellerpartei legte neben eidesstattlichen Versicherungen auch Fotos der Brücke und Zeichnungen der Fahrbahnsituation auf der Brücke vor.

10 Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 wurde der Markt S., vertreten durch den ersten Bürgermeister, beigeladen.

11 Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 24. Februar 2026 dahingehend Stellung, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen Privatrechtssubjekten handle. Auch sei das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) nicht anwendbar, da es sich bei dem A* … Weg nicht um einen öffentlich gewidmeten Weg, sondern um einen Privatweg handle. Die Antragstellerin sei nicht Beteiligte im Sinne des EBKrG, da dies gemäß § 1 Abs. 6 EBKrG nur das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der Straßenbaulast sein könnten. Als Eigentümerin des Weges dulde sie nicht die Nutzung durch jedermann bzw. die Allgemeinheit, sondern nur bezüglich eines klar abgrenzbaren Personenkreises – nämlich die Nutzung durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und deren Besucher. Da es sich bei dem A* … Weg um einen Privatweg handle, liege keine Kreuzungsvereinbarung vor. Zudem sei das EBKrG auf Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Privatwegen nicht anwendbar.

12 Mit Schreiben vom 6. Februar 2026, 10. März 2026 und 12. März 2026 nahm der Beigeladene Markt S. Stellung und führte aus, dass es sich beim A* … Weg um keine öffentliche Verkehrsfläche handle, sondern um einen Privatweg, der nicht gewidmet und nicht im öffentlichen Straßenbestandsverzeichnis aufgeführt sei. Der Markt S. sei nicht Straßenbaulastträger. Der öffentliche Gemeingebrauch respektive der Anschein einer öffentlichen Orts straße sei nicht gegeben. Eine Planfeststellung in Bezug auf das Brückenbauwerk sei nicht durchgeführt worden.

13 Mit Schreiben vom 9. April 2026 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht … an. Mit Schreiben vom 14. April 2026 nahm die Antragstellerpartei Stellung.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen

II.

15 Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht … zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

16 1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Art einer Streitigkeit – öffentlichrechtlich oder bürgerlichrechtlich – bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der zur Anspruchsbegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG, B.v. 12.4.2013 a.a.O. m.w.N.). Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlichrechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BayVGH, B.v. 6.10.2014 – 7 C 14.1372 – juris Rn. 10 m.w.N.).

17 2. Gemessen an diesen Vorgaben ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

18 Der in Rede stehende Anspruch findet seine wahre Rechtsnatur im Privatrecht, nämlich in den aus Eigentum oder Besitz folgenden zivilrechtlichen Ansprüchen (vgl. u.a. § 823 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO, § 1004 BGB, ggf. i.V.m. § 917 BGB oder einer Dienstbarkeit). Die Antragstellerin begehrt die Beseitigung von Eigentumsbeeinträchtigungen (Fahrbahnverengung einer Privat straße, die ein Grundstück mit Nießbrauchsrecht erschließt) durch die Antragsgegnerin, deren Betrieb privatrechtlich gestaltet ist. Die abzuwehrenden Störungen gehen insbesondere nicht auf die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt – auch nicht in Form der sog. schlicht hoheitlichen Verwaltung – zurück (zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Abwehrklagen Privater gegen die Deutsche Bahn AG vgl. BGH, B.v. 21.11.1996 – V ZB 19/96 – NJW 1997, 744). Vorliegend ist zu sehen, dass die Antragstellerin sich insbesondere auf Einbußen bei der Vermietung des Ferienhauses (Mietausfall, vgl. Antragsschrift vom 27. Januar 2026 und Schreiben vom 17. März 2026) und eigentumsrechtliche Beeinträchtigungen beruft.

19 2.1 Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), das eine öffentlichrechtliche Duldungspflicht begründet (vgl. Sächs.OVG, U.v. 30.11.2017 – 3 A 432/17 – juris Rn. 28 und 38; OVG NW, U.v. 23.10.1997 – 20 A 3740/96 – juris), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da der A* … Weg nach summarischer Prüfung zum einen als Privat straße keine Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EBKrG und die Antragstellerin zum anderen keine Beteiligte an der Eisenbahnkreuzung im Sinne des § 1 Abs. 6 EBKrG i.V.m. § 4 Abs. 2 EBKrG ist, da sie nicht Trägerin der Baulast der kreuzenden Straße ist. Eine Planfeststellung erfolgte laut dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht und eine Kreuzungsvereinbarung liegt ebenfalls nicht vor.

20 2.2 Das öffentliche Straßenrecht findet im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ebenfalls keine Anwendung. Bei dem A* … Weg handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine nicht öffentlich gewidmete Privat straße, die nicht im Straßen- und Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 BayStrWG. Soweit die Antragstellerin meint, dass angesichts der tatsächlichen Nutzung des Weges unabhängig von einer formellen Widmung jedenfalls eine faktische öffentliche Widmung vorliege, verkennt sie, dass es nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz keine faktische oder konkludente Widmung gibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2025 – 1 ZB 23.1655 – BeckRS 2025, 12420 Rn. 21; U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21; B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 13).

21 Die Rechtsverhältnisse der Privatstraßen und -wege bestimmen sich grundsätzlich nach bürgerlichem Recht. Der Eigentümer kann im Prinzip frei bestimmen, ob und ggf. welche berechtigte Dritte in welchem Ausmaß nach Art und Umfang sein Grundstück zum Verkehr benutzen dürfen (vgl. Häußler in Zeitler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 1 Rn. 27).

22 Die Antragstellerin geht auch nicht gegen die Straßenbaubehörde vor, die u.a. gemäß Art. 10 Abs. 1 BayStrWG die Verantwortung dafür trägt, dass die für die Straße oder den Weg geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – BeckRS 2000, 20358), sondern begehrt ausdrücklich von der Antragsgegnerin, einem Privatrechtssubjekt, die Beseitigung der Fahrbahnverengung.

23 2.3 Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin kann auch nicht auf Normen des öffentlichen Straßenverkehrsrechts gestützt werden.

24 Zum einen kann im Rahmen des gegenständlichen Eilverfahrens nicht festgestellt werden, dass aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des bzw. der Verfügungsberechtigten die Benutzung des Weges durch die Allgemeinheit, respektive einen nicht näher bestimmten Personenkreis, zugelassen wird und stattfindet und es sich um einen faktischöffentlichen Weg handelt (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 37). Die Antragstellerpartei hat nicht glaubhaft gemacht, dass der A* … Weg (Stichstraße) über die Erschließung der Häuser hinaus genutzt wird. Der Vortrag, dass die Brückenüberfahrt bereits seit 1910 bzw. 1936 möglich und die einzige Zufahrt zu den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken mit den Flurnummern 1366/2, 1366/3 und 1366/4 ist, genügt für sich genommen nicht, weil sich hieraus keine Feststellung zur Nutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis entnehmen lässt. Der A* … Weg ist eine Stichstraße, weshalb es keinen Durchgangsverkehr gibt. Überzeugende Anhaltspunkte, die für die Behauptung der Antragstellerpartei sprechen, sind im Rahmen der Eilentscheidung nicht ersichtlich.

25 Für die Verkehrssicherheit der Privatwege haftet der Eigentümer aus § 823 BGB (Wellner in Geigel Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 14 Rn. 71). Das Argument der Antragstellerpartei, dass sich der TÜV R* … mit Schreiben vom 6. November 2014 an die Hauseigentümer des A* … Wegs gewandt und eine Brückenprüfung inkl. Sperrung angekündigt habe, kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass ein privatrechtliches Unternehmen den TÜV R* … zur Überprüfung beauftragt und dieser seinem Auftrag nachkommt, hat auf die Frage, ob es sich um einen tatsächlichöffentlichen Weg handelt, keine Auswirkungen. Auf die Verkehrssicherheit haben auch private Eigentümer zu achten (s.o.).

26 Abgesehen hiervon ist der Antrag jedenfalls ausdrücklich nicht auf ein behördliches Einschreiten gerichtet, so dass – selbst wenn es sich um einen tatsächlichöffentlichen Weg handelt – ein privatrechtlicher Anspruch (§ 823 BGB i.V.m. § 32 StVO) inmitten steht. Für die Prüfung und ggf. Anordnung der begehrten Beseitigung der Fahrbahnverengungen ist die Gemeinde als Sicherheitsbehörde zuständig, Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.6.2015 – 3 K 14.766 – BeckRS 2015, 47855 Rn. 34; BayVGH, B.v. 8.1.2024 – 8 CS 23.1629 – BeckRS 2024, 658). Im vorliegenden Verfahren ist ein Vorgehen der Sicherheitsbehörde jedoch nicht streitgegenständlich und kann zwischen Privatpersonen auch nicht mit Wirkung für die Sicherheitsbehörde geklärt werden. Bei der durch die Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u.a. zur tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche vgl. U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – BeckRS 2021, 2784; zur Beseitigungsanordnung von Straßensperren vgl. B.v. 8.1.2024 – 8 CS 23.1629 – BeckRS 2024, 658; zur Natur von Rechtsverhältnissen vgl. B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411; zur Beseitigung von Betonklötzen B.v. 21.11.2025 – 8 CS 25.1400 – BeckRS 2025, 36348; zur Sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beseitigung von u.a. Baugeräten vgl. B.v. 30.1.2025 – 11 CS 24.1696 – BeckRS 2025, 1852) handelte es sich um Streitigkeiten, bei denen jeweils ein staatlich bzw. hoheitlich agierender Akteur beteiligt war.

27 2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass – wie die Antragstellerin meint – das Amtsgericht wegen Vorgreiflichkeit einer im Verwaltungsrechtsweg zu klärenden Frage nicht entscheiden kann (§ 148 ZPO). Sollte die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage abhängen, ob es sich um einen tatsächlichöffentlichen Weg handelt, kann das Zivilgericht diese Frage in eigener Zuständigkeit beantworten (vgl. schon BGH, U.v. 21.1.1969 – VI ZR 200/67 – juris Rn. 9). Im Übrigen vermag allein die Vorgreiflichkeit einer Frage nicht die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs zu bestimmen.

28 3. Gemäß §§ 13, 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Zuständig ist das Amtsgericht … Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 24 ZPO, da die vorgetragene Eigentumsstörung, die beseitigt werden soll, auf dem Gebiet des Marktes S* … erfolgte.

Leitsatz

Das Begehren auf Beseitigung von Fahrbahnverengungen (Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmeten Privatweg ist zivilrechtlicher Natur. Diesbezügliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg, nicht im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. (Rn. 16 und 17 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtsweg bei einem Beseitigungsanspruch wegen einer Fahrbahnverengung (Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmeten Privatweg

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