VG München 7. Kammer, 2026-03-13, M 7 S 25.3063

M 7 S 25.3063Verwaltungsgericht / Chamber 713.03.2026

Regest

Waffenrechtlich können nur solche Personen als zuverlässig gelten, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 7. Kammer — 2026-03-13 — M 7 S 25.3063 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: M 7 S 25.3063

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.625,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 17. April 2025.

2 Am … Januar 2024 fand beim Antragsteller eine unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle statt. Hierbei wurde ausweislich des Kontrollberichts festgestellt, dass die in der Waffenbesitzkarte Nr. … unter der lfd. Nr. 5 eingetragene Luftpistole/ -revolver Kal. 4.5mm(Bullet), Hersteller: …, Seriennr. … (im Folgenden: streitgegenständliche Waffe) fehlte. Der Antragsteller habe angegeben, diese vor ca. zwei Jahren in den Müll geworfen zu haben. Den Hinweis, dass er die Waffe aus der Waffenbesitzkarte hätte austragen lassen müssen, habe er verneint. Auf Vorhalt, dass sich unberechtigte Personen die im Müll entsorgte Waffe hätten aneignen können, erklärte der Antragsteller, er habe die Luftpistole so abgeändert, dass sie nicht mehr habe benutzt werden können. Bezüglich der weiteren Waffen und Munition wurden keine Beanstandungen festgestellt.

3 Mit Schreiben vom 12. April 2024 hörte das Landratsamt den Antragsteller zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit an.

4 Die im Verwaltungsverfahren (damaligen) Bevollmächtigten äußerten sich mit Schriftsatz vom … Dezember 2024. Der Vortrag bezog sich im Wesentlichen auf eine in einem anderen (nicht streitgegenständlichen) Verwaltungsverfahren erfolgte Anhörung vom 11. März 2024 (betreffend eine beabsichtigte Ablehnung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Bezug auf den Voreintrag einer Kurzwaffe). Weiter wurde ausgeführt, Gründe gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestünden nicht.

5 Ausweislich einer Gesprächsnotiz vertrat der Antragsteller in einem Telefonat am *. Januar 2025 mit einer Bediensteten der Waffenbehörde weiterhin die Meinung, dass er die Waffe über den Hausmüll habe entsorgen dürfen.

6 Mit Bescheid vom 17. April 2025 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten drei Waffenbesitzkarten mit den Nrn. …, … und … (Nr. 1). Der Antragsteller habe die (vorgenannten) Erlaubnisurkunden innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids an die Waffenbehörde des Landratsamts zurückzugeben (Nr. 2). Der Antragsteller habe innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids die in Folge genannten Schusswaffen (mit Ausnahme der nicht mehr auffindbaren Schusswaffe der WBK-Nr. …, lfd. Nr. 5) einschließlich Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. Der Waffenbehörde des Landratsamts sei ein entsprechender Nachweis unverzüglich vorzulegen (Nr. 3). Bei Nichtbeachtung der Nr. 3 des Bescheids wurde nach erfolglosem Ablauf der Frist die Sicherstellung der o.g. Waffen einschließlich Munition durch das Landratsamt angeordnet (Nr. 4). Bei Nichtbeachtung der Nr. 2 des Bescheids wurde nach erfolglosem Ablauf der Frist die Sicherstellung der o.g. Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt angedroht (Nr. 5). Bei fruchtlosem Verstreichen der unter Nr. 2 des Bescheids genannten Frist werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro je Erlaubnisdokument fällig. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werden, werde die Erfüllungsfrist bezüglich des angedrohten Zwangsgelds bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 6). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 223,09 Euro festgesetzt (Nrn. 7 und 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Waffe handele es sich um eine erlaubnispflichtige Pistole (ohne „F im Fünfeck“). Der Antragsteller habe nur vage Angaben zu deren Verlust gemacht und keine Nachweise über den Verbleib vorgelegt. Er habe es unterlassen, den Verlust bzw. die Vernichtung der Waffe bei der Waffenbehörde anzuzeigen. Stattdessen berufe er sich darauf, dass die von ihm vernichtete Kurzwaffe erlaubnisfrei gewesen sei. Der Widerruf wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG gestützt. Es sei auch der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. Der Antragsteller habe die bei der Waffenaufbewahrungskontrolle nicht auffindbare Waffe nicht sicher gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 AWaffV verwahrt. Es liege eine absolute Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG vor. Dass die Waffe des Antragstellers nach seinen Angaben in den Hausmüll gelangt sei, beinhalte eine Gefährdung der Allgemeinheit, auch wenn es im vorliegenden Fall nicht zu Verletzungen an Leib und Leben gekommen sei. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordere eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Hier komme erschwerend hinzu, dass es sich bei dem Antragsteller um einen langjährigen Sportschützen handele, der eine entsprechende Sachkunde und Sachverstand für die Einschätzung von gesetzlich vorgegebenen Verboten haben sollte. Der Antragsteller habe abgesehen von wiederholten Anrufen bei der Waffenbehörde sowie der Stellungnahme seines Rechtsbeistands nichts unternommen, um den Verlust der Waffe anzuzeigen. Allein aufgrund dieses Umstands liege es nahe, dass der Antragsteller auch künftig keine Gewähr dafür biete, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften einzuhalten. Aus dem Abhandenkommen könne ohne gegenteilige Anhaltspunkte ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften gefolgert werden, der wiederum die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit trage. Die Haltung des Antragstellers zeige auf, dass er seine Rechtsauffassung über das „Formalrecht“ stelle. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit werde dadurch unterstrichen, dass der Antragsteller den Vorfall verharmlose. Damit sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch zukünftig Waffen nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren werde und er somit als unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sowie Buchst. c WaffG anzusehen sei. Die in dem Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen liegende Pflichtverletzung sei in Anbetracht der Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, nicht unverhältnismäßig. Nr. 2 des Bescheidstenors wurde auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Nr. 3 auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und Nr. 4 auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt. Die Androhung der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 5) erfolge nach Art. 52 BayVwVfG. Die Androhung der Sicherstellung sei erforderlich, um zur Erfüllung der Rückgabepflicht anzuhalten. Denn nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG nachgekommen werde. Die Androhung des Zwangsgelds (Nr. 6) stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 20 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Die gesetzte Frist sei angemessen. Die Zwangsgeldandrohung sei nach Abwägung aller Mittel und Umstände ein geeignetes und erforderliches Mittel, um den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten, und in der Höhe angemessen. Die Kostenentscheidung wurde auf die einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.

7 Am … Mai 2025 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 7 K 25.3062) und stellten zugleich einen Eilantrag. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … Juli 2025 im Wesentlichen vorgetragen, nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG lägen nicht vor. Die streitgegenständliche Pistole sei nicht erlaubnispflichtig und hätte demzufolge nicht auf der Waffenbesitzkarte eingetragen werden dürfen. Es handele sich um eine Luftpistole, eine Luftdruckwaffe mit einer Mündungsenergie von bis zu 7,5 Joule. Das einzige Versäumnis des Antragstellers sei gewesen, dass er diese fälschlicherweise habe eintragen lassen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre. Ein Internetausdruck angebotener vergleichbarer Luftdruckwaffen wurde vorgelegt.

8 Der Antragsteller beantragt,

„Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 angeordnet und hinsichtlich Ziffer 1, 2 und 3 des Bescheids angeordnet.“

9 Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

10 Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 15. September 2025 unter Bezugnahme auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids und die Behördenakte im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe kein Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichten, insbesondere sei weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen sei. Darüber hinaus lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in besonderer Weise auf seine Erlaubnisse angewiesen sei. Der Umgang mit der streitgegenständlichen Waffe sei erlaubnispflichtig. Die Tatsache, dass die Mündungsenergie lediglich bis zu 7,5 Joule betrage, wie einzig von Antragstellerseite vorgetragen, reiche allein nicht für die Erlaubnisfreiheit aus. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass die Waffe eine entsprechende Kennzeichnung („F im Fünfeck“) nach Anlage 1 Abs. 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 trage (vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. zum Waffengesetz). Eine solche Kennzeichnung besitze die verschwundene Waffe jedoch nicht, wie aus der Waffenbesitzkarte Nr. … zu erkennen sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragung falsch sei, bestünden nicht, auch der Antragsteller habe keinen Nachweis für das Gegenteil vorgelegt. Bis heute sei unklar, wo sich die Waffe tatsächlich befinde und ob von dieser eine Gefahr ausgehen könne.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren M 7 K 25.3062 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

12 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

13 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts vom 17. April 2025 ist unbegründet, da das kraft Gesetzes bestehende (vgl. § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 6 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.

14 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden bzw. von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.

15 Vorliegend ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 17. April 2025, soweit er hier streitgegenständlich ist, rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung dürften keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie der hierzu in den Nrn. 2 und 3 des Bescheids ergangenen Folgeanordnungen bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache kann daher insoweit nicht angenommen werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

16 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarten – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.

17 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Bescheidserlasses.

18 Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG in stRspr, zuletzt B.v. 20.1.2022 – 6 B 9.21 – juris Rn. 16 m.w.N.). In Anbetracht des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird, dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. NdsOVG, B.v. 10.11.2023 – 11 ME 363/23 – juris Rn. 29; B.v. 27.5.2024 ‒ 11 LB 508/23 ‒ juris Rn. 42). Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem in der Vergangenheit gezeigten, hinter den Anforderungen zurückbleibenden Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch bereits ein einmaliger Verstoß (z.B. gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten) die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, ist umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. NdsOVG, U.v. 27.5.2024 ‒ 11 LB 508/23 ‒ juris Rn. 76 m.w.N.).

19 Nach diesen Maßstäben dürften vorliegend Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

20 Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden und ergänzenden § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG – der als Generalklausel sämtliche Waffen im Sinne des Waffengesetzes erfasst (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 7) – hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Einzelnen zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das den Anforderungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bzw. Satz 2 AWaffV entspricht. Das Behältnis muss ‒ ungeachtet der Anforderungen an die Beschaffenheit der Sicherheitsbehältnisse in Bezug auf die Sicherheitsstufe ‒ verschlossen sein (vgl. auch Nr. 36.2 WaffVwV). Waffen und Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG erfasst nicht nur die Aufbewahrung, sondern jeden Umgang mit Waffen und Munition. § 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV formuliert Teile der umfassenden Garantenstellung, die jeden Waffen- und Munitionsbesitzer als Konsequenz aus der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen oder Munition trifft. Neben den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse gelten somit auch Verhaltensweisen zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, diese dürfen grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt und ungesichert stehen- oder liegengelassen werden. Der Umgang hat stets so zu erfolgen, dass keine Zugriffsmöglichkeit für Unbefugte besteht (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 3 f., 7).

21 Gegen diese Aufbewahrungsvorschriften dürfte der Antragsteller vorliegend verstoßen haben. Nach den bei der Aufbewahrungskontrolle am … Januar 2024 getroffenen Feststellungen war die in der Waffenbesitzkarte Nr. … unter der lfd. Nr. 5 eingetragene streitgegenständliche Waffe nicht auffindbar, ohne dass der Antragsteller zu dem Verbleib der Waffe konkrete Angaben machen konnte. Von einem sorgfältigen Waffenbesitzer ist jedoch schon vor dem Hintergrund der in § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV sehr spezifisch geregelten Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition indessen zu erwarten, dass er jederzeit Auskunft über den genaue Verbleib der in seine Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2026 – 24 CS 25.1270 – juris Rn. 22). Die Erklärung des Antragstellers, die Waffe vor ca. zwei Jahren im Müll entsorgt zu haben, dürfte insofern nicht weiterhelfen. Denn dies ändert nichts daran, dass es nach wie vor für den genauen Verbleib der Waffe keine konkreten Hinweise gibt. Nachweise für seine Einlassung hat der Antragsteller weder vorgelegt noch angeboten.

22 Hinzukommt, dass der Antragsteller durch die (behauptete) Entsorgung der Schusswaffe im Müll eine besondere Sorglosigkeit an den Tag gelegt haben dürfte. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Eine unbefugte Ansichnahme durch Dritte dürfte bei einer Entsorgung im Müll jedoch gerade nicht verhindert werden können, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Personen Zugriff auf die Waffe erlangen, nachdem sie in den Müll gelangt ist. Es sind unzählige Möglichkeiten vorstellbar, wie die Waffe auf dem Wege zu einer Entsorgungsanlage in die Hände Dritter gelangen könnte (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.6.2010 – 22 K 587/08 – juris Rn. 48). Soweit der Antragsteller erklärt hat, die Waffe vor der Entsorgung so abgeändert zu haben, dass sie nicht mehr habe benutzt werden können, hat er dies auch weder ausreichend nachgewiesen noch auch nur Belege vorgelegt.

23 Die Einlassung des Antragstellers, bei der Waffe habe es sich um eine erlaubnisfreie Waffe gehandelt, dürfte der Prognose der Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht entgegenstehen. Denn es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Waffe tatsächlich um eine erlaubnisfreie Waffe gehandelt hat, welche fälschlicherweise in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden war, da, wie ausgeführt, die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG für die Aufbewahrung und den Umgang mit sämtlichen Waffen gilt und auch erlaubnisfreie Waffen stets mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Bei der Entsorgung im Müll dürfte auch nicht ausgeschlossen werden können, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 Abs. 1 WaffG) Zugriff auf die Waffe erlangen können. Auch für diese Einlassung hat der Antragsteller im Übrigen keine eindeutigen Nachweise vorgelegt.

24 Es dürfte sich bei dem vorgenannten Verstoß gegen die dem Antragsteller als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten angesichts der Gesamtumstände auch nicht um einen Bagatellverstoß oder lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handeln, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19). Der Antragsteller hat vorliegend keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts oder ein Augenblicksversagen nahelegen würden. Im Gegenteil dürfte sich die (behauptete) Entsorgung im Müll durch den Antragsteller auch deshalb als besonders leichtfertig darstellen, weil der Antragsteller als langjähriger Sportschütze eine entsprechende Sachkunde über den Umgang mit Waffen haben müsste. Er hätte daher erkennen können und müssen, dass selbst erlaubnisfreie Waffen nicht einfach im Müll entsorgt werden dürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Tatsache, dass die streitgegenständliche Waffe in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen war, ein deutliches Indiz dafür darstellt, dass es sich bei der Waffe – jedenfalls nach Ansicht der Waffenbehörde – um eine erlaubnispflichtige Waffe gehandelt hat, an deren Verwahrung deutlich strengere Anforderungen gestellt werden. Der Antragsteller hätte sich daher mit der Waffenbehörde in Verbindung setzen müssen, um die Modalitäten einer Entsorgung und entsprechender Austragung der Waffe zu klären.

25 Der Antragsteller dürfte nach Würdigung aller Umstände nicht mehr als zuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu beurteilen sein. Denn die (behauptete) Entsorgung der streitgegenständlichen Waffe im Müll zeigt, dass der Antragsteller im Umgang mit Waffen nicht stets die gebotene Sorgfalt walten lässt. Die in dem vorgenanntem Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen liegende Pflichtverletzung dürfte unter Berücksichtigung der besonderen Begleitumstände des Einzelfalls als so schwerwiegend anzusehen sein, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigen dürfte, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, insbesondere diese nicht stets zuverlässig und sorgfältig verwahren.

26 Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob zudem die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sind.

27 Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verbundenen notwendigen Folgeanordnungen in den Nrn. 2 und 3 des Bescheids keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Verpflichtung zur endgültigen Überlassung der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden in Nr. 2 des Bescheids wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Die Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen in Nr. 3 des Bescheids wurde ebenfalls zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Die weiteren Folgeanordnungen sind aus dem Antrag folgend nicht streitgegenständlich.

28 Im Übrigen intendiert die gesetzliche Wertung der §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 6 WaffG bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Der Gesetzgeber hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffen- und Dokumentenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 29 unter Verweis auf BT-Drs. 16/7717, S. 33). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

29 Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit einem gesetzlichen Sofortvollzug verbundenen Umstände hinausgehende Belange hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf dient demgegenüber dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung der mit der Entscheidung für ihn verbundenen Auswirkungen, zurückzustehen.

30 Im Übrigen wäre auch nach einer reinen Folgenabwägung dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der waffenrechtlichen Verfügungen der Vorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem Antragsteller der Besitz der Waffen versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Folgeverfügungen hätten aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Verfügungen zu Recht wegen Unzuverlässigkeit erlassen hätte. Bei dem Antragsteller ist kein über eine weitere Betätigung als Sportschütze hinausgehendes Interesse festzustellen, die mit der Waffenbesitzkarte vermittelte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren für überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die entstehen könnten, wenn der Antragsteller als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 407/21 – juris Rn. 20).

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32 Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. in Bezug auf dessen Anwendung VGH BW, B.v. 14.8.2025 – 11 S 1653/24 – juris). Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro (zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe – hier: drei weitere Waffen) anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 7.250,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

Leitsatz

Waffenrechtlich können nur solche Personen als zuverlässig gelten, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Entsorgung einer Schusswaffe im Hausmüll erlaubt die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung und zum Nachweis des Verbleibs von Waffen gilt unabhängig davon, ob es sich um erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen handelt. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse überwiegt das private Interesse des Betroffenen, wenn Tatsachen die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Entsorgung einer Luftpistole im Hausmüll

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