VG München 16. Kammer, 2026-04-20, M 16 S 26.1546

M 16 S 26.1546Verwaltungsgericht / Chamber 1620.04.2026

Regest

Ein Fahrlehrer, der wiederholt in sexuell konnotierter grenzüberschreitender Weise mit Fahrschülerinnen kommuniziert, ist auch dann unzuverlässig iSd § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG, wenn sein Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegt; seine Fahrlehrerlaubnis ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 FahrlG zu widerrufen. (Rn. 23 – 24, 28 und 30) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 16. Kammer — 2026-04-20 — M 16 S 26.1546 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: M 16 S 26.1546

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Rückgabe seines Fahrlehrerscheins.

2 Der Antragsteller war als Fahrlehrer tätig. Am 21. September 2011 wurde dem Antragsteller die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A und BE erteilt. Nach dem Wechsel der Arbeitsstelle zu … Fahrschule, Inhaber: … K. , zum 7. April 2025 wurde dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin am 24. April 2025 zuletzt der Fahrlehrerschein mit der Nummer … ausgestellt.

3 Am 10. Oktober 2024 erstattete die ehemalige Fahrschülerin des Antragstellers, Frau … D. , bei der Polizeiinspektion … … (**) Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage. Die Polizei ermittelte (Az.: …; S. 190 ff. der Behördenakte) in der Folge durch Zeugeneinvernahme der Anzeigenerstatterin sowie des ehemaligen Arbeitgebers des Antragstellers, Herr … Z. , dass der … Jahre ältere Antragsteller Frau D. bereits in der ersten Fahrstunde von seinen sexuellen Vorlieben erzählte. Konkret äußerte er, Frauen gerne zu „fingern“, zu „lecken“ und Gleitgel zu verwenden. Auch Frau D. fragte er nach ihren Vorlieben. Das Thema Sex wurde von dem Antragsteller in jeder Fahrstunde angesprochen. Unter anderem sagte er zu Frau D. , dass er ihr gerne einmal „den Arsch versohlen“ würde, wie er es bei seinen Ex-Freundinnen gemacht hätte. Auch über WhatsApp hat der Antragsteller anzügliche Äußerungen gegenüber Frau D. getätigt. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und Frau D. sind unter anderem folgende Nachrichten des Antragstellers zu entnehmen:

  1. „Gleich komme ich vorbei und versoll deinen Hintern ist auch einmalige Sache“

  2. „Das macht nichts du siehst mit Brille viel mehr sexy aus“

  3. „Wenn du mit mir was unternehmen tust fällst du tod ins Bett und am nächsten Tag hast du einen riesigen muskelkater“

  4. „Dann brinngs ihm bei! Knist dich vor die Tür und nimmst es in denn Mund und ziehst“ – „Ich will es aber Filmen“

  5. „Nächste Fahrstunde versohle ich deinen hinter mit einem frisch geschnitzten Haselnuss Stock“

Frau D. reagierte meist freundlich, da der Antragsteller laut und aggressiv wurde, sobald sie nicht auf seine Anspielungen antwortete oder dagegen sprach. Zudem hatte sie Angst vor seinen Reaktionen und dem Wissen, dass er ihre Wohnanschrift kennt. Herr Z. gab an, eine weitere Fahrschülerin, Frau J. , habe ihm ebenso erzählt, dass der Antragsteller bei ihr etwas probiert habe.

4 Das aus diesem Anlass gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Az.: … … …*) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StPO nicht erfüllt ist.

5 Nach Kenntnis der Antragsgegnerin von den polizeilichen Ermittlungen informierte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 zu dem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Fahrlehrerlaubnis. Die gezeigte kommunikative Manier lege offen, dass der Antragsteller die im pädagogischen Rahmen der Fahrschulausbildung einzuhaltende Grenzen in erheblicher Weise überschritten habe. Der Antragsteller erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme.

6 Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … November 2025 gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht vorlägen. Die WhatsApp-Nachrichten seien völlig aus dem Kontext gerissen. Eine sexuelle Konnotation könne diesen Nachrichten nicht entnommen werden. Es handele sich um lockere, lustig gemeinte Chats. Die Nachricht „Gleich komme ich vorbei und versoll deinen Hintern ist auch einmalige Sache“ habe keinen sexuellen Bezug. Es handele sich um eine nicht ernst gemeinte Äußerung auf ein von Frau D. übersandtes Foto, welches nur 1x zu öffnen gewesen sei. Auf dem Foto habe Frau D. Kaffee getrunken. Die Äußerung „Das macht nichts du siehst mit Brille viel mehr sexy aus“ habe Frau D. ermuntern sollen mit Brille Auto zu fahren. Vorangegangen sei ein Gespräch, bei dem Frau D. fragte, ob sie mit Brille fahren dürfe, da sie bisher Kontaktlinsen zum Fahren benutzt habe. Die Nachricht „Wenn du mit mir was unternehmen tust fällst du tod ins Bett und am nächsten Tag hat du einen riesigen muskelkater“ habe keineswegs sexuelle Assoziationen. Sie habe sich aufs Fahrradfahren bezogen. Ein Gespräch über das Fahrradfahren sei vorangegangen. Die Nachricht „Dann brinngs ihm bei! Knist dich vor die Tür und nimmst es in denn Mund und ziehst“ beziehe sich auf ein im Chat ersichtliches Tiervideo mit dem Comedian Markus Maria Profitlich. Die Nachricht „Nächste Fahrstunde versohle ich deinen hinter mit einem frisch geschnitzten Haselnuss Stock“ mit den darauffolgenden Emojis zeige, dass es sich hier um eine nicht ernst gemeinte, lustig und witzig gemeinte Äußerung handele auf die vorangegangenen hin und her geschickten Nachrichten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei. Nachdem der Chatverkehr noch nicht einmal den Tatbestand einer Beleidigung erfülle, rechtfertige dieser keinesfalls eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei zu berücksichtigten, dass der Antragsteller den Chatverkehr mit Frau D. sehr bedauere und sich in aller Form entschuldige. Der Antragsteller führe nur noch ausschließlich terminlichen oder fachlichen Chatverkehr mit Fahrschülern. Er sei nunmehr bei einer anderen Fahrschule tätig, an die kein negatives Verhalten herangetragen worden sei. Ein Entzug der Fahrlehrerlaubnis würde sich als unverhältnismäßig darstellen. Der Antragsteller gehe im Jahr 2026 in Rente und werde nur noch voraussichtlich einen Tag als Fahrlehrer arbeiten.

7 Mit Bescheid vom 4. Februar 2026, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. Februar 2026 zugestellt, widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die ihm erteilte Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE (Nr. 1 des Bescheidstenors) und ordnete an, den ausgestellten Fahrlehrerschein mit der Nummer … unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids dem Kreisverwaltungsreferat im Original über den Postweg vorzulegen (Nr. 2 des Bescheidstenors). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides wurden angeordnet (Nr. 3 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Aufforderung unter Nummer 2 des Bescheides keine Folge geleistet würde, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (Nr. 4 des Bescheidstenors). Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 255,60 € zu tragen (Nr. 5 des Bescheidstenors). Zur Begründung stützt sich die Antragsgegnerin auf die in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft dokumentierte Chatkommunikation und persönlichen Unterhaltungen gegenüber der Fahrschülerin D. Demnach sei es zu sexuellen Belästigungen gekommen. Maßgeblich sei die objektive Wirkung der Nachrichten aus Sicht der Fahrschülerin. In der Gesamtschau könne ein wiederkehrendes Muster körperbezogener, sexualisierter und grenzüberschreitender Formulierungen wie z.B. „Hintern versohlen“, „sexy“, „tod ins Bett fallen“, „in den Mund nehmen“ sowie eine erneute Bezugnahme auf den „Hintern“ festgestellt werden. Auch wenn einzelne Aussagen mehrdeutig erscheinen mögen, sei durch die Anzahl und Art der Wortwahl ein klar sexualisierter Kommunikationsstil zu erkennen, welcher jegliche Grenzen innerhalb der Führerscheinausbildung überschreite. Gerade im Abhängigkeitsverhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschülerin sei eine solche Kommunikation objektiv geeignet, als unangemessen und übergriffig wahrgenommen zu werden. Sexuelle Belästigung und Übergriffe erforderten weder eine ernsthafte Absicht noch die tatsächliche Umsetzung. Schon verbale Grenzüberschreitungen könnten als Tatbestand gelten, sofern sie unerwünscht seien und sexualisierten Inhalt hätten. Die behaupteten sachlichen Anknüpfungspunkte könnten die Wortwahl nicht rechtfertigen. Auch wenn die Belästigungen nicht die Schwelle der Strafbarkeit überschritten, habe der Antragsteller die Ausbildungspflichten erheblich verletzt. Maßgeblich sei nicht die strafrechtliche Relevanz, sondern dass das Verhalten Zweifel an der persönlichen Eignung begründe. Die Kommunikation dokumentiere ein erhebliches Defizit an professioneller Distanz sowie an der Achtung der persönlichen Integrität der Fahrschülerinnen. Das geltend gemachte Bedauern sowie die zwischenzeitlich erfolgte Beschränkung auf rein fachbezogene Kommunikation sei ersichtlich erst infolge behördlichen Einschreitens erfolgt und daher als nachträgliche Anpassungsreaktion zu werten. Der Genehmigungsbehörde stehe kein Ermessen zu. Die Entscheidung sei aber auch im Lichte der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins stütze sich auf § 14 Abs. 4 FahrlG. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei es geboten, die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids anzuordnen, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass von der Fahrlehrerlaubnis nicht weiter Gebrauch gemacht werden könne. Ohne den Sofortvollzug könne ein unmittelbar drohender Schaden für den Staat, die Allgemeinheit und wichtige Gemeinschaftsgüter, wozu auch die Verkehrssicherheit zähle, nicht beseitigt bzw. verhindert werden. Es sei zu befürchten, dass das Verhalten des Antragstellers die Allgemeinheit weiter schädigen werde. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, um weitere Übergriffe zu verhindern und damit die sexuelle Selbstbestimmung von Fahrschülerinnen zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse daran überwiege insbesondere die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

8 Der Antragsteller kam der Verpflichtung zur Rückgabe der Fahrlehrerscheins gemäß Nummer 2 des Bescheids vom 4. Februar 2026 am 18. Februar 2026 nach.

9 Am ... März 2026 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2026 erhoben und gleichzeitig Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und ergänzt im Wesentlichen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des im angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Gerichtsbescheids des VG Gelsenkirchen vom 2. November 2021, Az.: 18 K 284/21 verglichen werden könne. Der Chatverkehr im hiesigen Verfahren wurde mit Frau D. nicht als Minderjähriger geführt. Die beanstandeten Äußerungen nähmen lediglich einen geringen Zeitraum zwischen dem 23. August bis 30. August in Anspruch. Diese seien aus dem Kontext gerissen. Es ergäbe sich keine sexuelle Konnotation. Sichere Anzeichen für die Gesinnung oder Lebenseinstellung die eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht erwarten ließen, lägen nicht vor. Der Kläger habe dargelegt, dass er den Chatverlauf mit Frau D. sehr bedauere und sich in aller Form hierfür entschuldigt. Es sei auch ein erheblicher Zeitablauf eingetreten. Eine negative Prognose für die Zukunft könne nicht gestellt werden.

10 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten, Aktenzeichen: KVR- …-Wid.- … vom 4. Februar 2026 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2 anzuordnen.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

12 Ergänzend zu den Bescheidsgründen trägt die Antragsgegnerin in Erwiderung auf die Klagebegründung im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass die Fahrschülerin volljährig war, nicht die Relevanz der beanstandeten Nachrichten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit reduziere. Die Kombination aus Inhalt, Häufigkeit und Art der Nachrichten, auch innerhalb weniger Tage, genüge, um die berufliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Auch der häufige Beschäftigungswechsel des Antragstellers, der auf eine auffällige berufliche Instabilität hindeute, sei nicht zu vernachlässigen. Dies lasse den Schluss zu, dass neben den bereits bekannten Vorfällen weitere Probleme im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer bestanden haben könnten.

13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Hauptsacheverfahren (Az.: M 16 K 26.1545), sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

14 Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

15 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach Nr. 1 des Bescheidstenors die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren (Az.: M 16 K 26.1545) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antrag gegen die Rückgabe des Fahrlehrerscheins in Nr. 2 des Bescheidstenors hat im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers die Aufhebung der Vollziehung zum Ziel (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat den Fahrlehrerschein der Antragsgegnerin bereits vorgelegt. Der Verwaltungsakt hat sich damit jedoch nicht erledigt (§ 43 Abs. 3 BayVwVfG), denn die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins ist der Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen des Dokuments für die Antragsgegnerin.

16 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der angeordneten Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins sind formell ordnungsgemäß ergangen (a)) und eine an den Erfolgsaussichten der Hauptsache auszurichtende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (b)). Auch liegt das hier erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (c)).

17 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Nr. 3 des Bescheidstenors nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresse genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hieraus folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – juris Rn. 17 f.).

18 Die Antragsgegnerin bringt im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Februar 2026 hinreichend zum Ausdruck, welche Gründe sie im konkreten Einzelfall dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung einer Klage des Antragstellers auszuschließen. Sie hat hierbei insbesondere auf die Gewährleistung der sexuellen Selbstbestimmung von Fahrschülerinnen abgestellt.

19 b) Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen und dem privaten Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieser Verfügungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus.

20 Hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nach vorläufiger Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage. Gegenstand dieser Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. In die Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen, insbesondere, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine reine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 372 ff.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 93).

21 Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt allein das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts nicht, um die sofortige Vollziehbarkeit zu begründen. Sie ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist (vgl. Schoch/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 206). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG setzt dies voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und somit auf den Eintritt der Bestandskraft nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris).

22 aa) Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach Nr. 1 des Bescheidstenors ist voraussichtlich rechtmäßig.

23 (i) Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis findet sich in § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis nur erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.

24 Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Darüber hinaus finden die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 – 1 B 197/96 – juris Rn. 7 zum Widerruf einer Fahrschulerlaubnis). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8). Dabei sind auch das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Danach kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 11 ZB 26.147 – juris Rn. 12 m.w.N.).

25 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Das FahrlG unterscheidet zwischen dem Widerruf und der Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 15 FahrlG). Die Umstände, die eine erneute Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis rechtfertigen können, sind in dem darauf gerichteten Wiedererteilungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 – 1 B 197.96 – juris Rn. 6 zum Widerruf einer Fahrschulerlaubnis).

26 (ii) Nach diesen Maßgaben hat sich der Antragsteller als unzuverlässig zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen.

27 Die wiederholten, nicht erwünschten verbalen Annäherungsversuche gegenüber mindestens einer Fahrschülerin begründen die Besorgnis, dass der Antragsteller auch in Zukunft Kontakte zu Fahrschülerinnen für solche grenzüberschreitenden Aufdringlichkeiten ausnutzen wird. Der Antragsteller hat mit seinem Verhalten seine Pflichten als Fahrlehrer, insbesondere sachlich aufzutreten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO), gröblich verletzt.

28 Dem Antragsteller war es allein aufgrund seiner Fahrlehrertätigkeit überhaupt möglich, mit Frau D. in Kontakt zu treten. Die Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seiner Fahrschülerin über WhatsApp ging jedoch eindeutig über die Notwendigkeit für die Fahrausbildung hinaus. Über einen Zeitraum von über zwei Monaten verschickte der Antragsteller seiner Fahrschülerin nahezu täglich proaktiv bereits morgens Nachrichten, Sprüche, Fotos, Bilder oder Videos. Aus der Wortwahl und dem Kontext der Äußerungen des Antragstellers ergibt sich dabei eindeutig ein sexueller Bezug, der durch den dokumentierten Chatverlauf feststeht. Hinzu kommen nach den glaubhaften Angaben der Fahrschülerin D. gegenüber der Polizei im Rahmen der Zeugenvernehmung Aussagen des Antragstellers zu seinen sexuellen Vorlieben sowie private sexuell konnotierte Fragen in nahezu jeder Fahrstunde. Der Antragsteller brachte sein Interesse gegenüber seiner Fahrschülerin in einer Weise zum Ausdruck, die von der … Jahre jüngeren Frau jedenfalls als sexuell belästigend empfunden wurde. Insoweit ist unerheblich, dass der Antragsteller die Nachrichten vorgeblich anders gemeint habe. Dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegt (vgl. OVG NW, B.v. 28.11.2005 – 8 B 1744/05 –, juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, U.v. 5.7.2005 – Au 3 K 05.310 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, GB v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 31). Der Antragsteller steht als Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Um das Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlernen, müssen sie sich, vor allem bei der praktischen Fahrausbildung, in die Obhut des Fahrlehrers begeben und sich in gewissem Umfang seiner fachlichen wie persönlichen Autorität unterwerfen. Schon aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses, des Alters- und des Reifeunterschieds sind sie nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Zudem drohen in diesem Fall, insbesondere bei einem Fahrschulwechsel, erhebliche Nachteile wie Verzögerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis und weitere Kosten. Daraus entspringen ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschüler und eine entsprechende Machtposition des Fahrlehrers. Zudem erleichtern bei der praktischen Ausbildung die Enge im Inneren eines Fahrschulautos, die Vorwände für körperliche Berührungen bietende Schulungssituation und die Beschäftigung der Betroffenen mit dem Fahren Übergriffe, denen sich Fahrschüler und Fahrschülerinnen kaum entziehen können. Hinzu treten Situationen, insbesondere bei Nacht- und Überlandfahrten, in denen diese allein mit dem Fahrlehrer sind und keine Möglichkeit haben, Hilfe gegen Grenzüberschreitungen zu erlangen. Überdies können solche Übergriffe Fahrschüler derart belasten, dass der Erfolg der Fahrausbildung gefährdet ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 11 ZB 26.147 – juris Rn. 13; B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 10). Eben diese besonderen Gefahren bei der Fahrschulausbildung für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre und das seelische und das körperliche Wohlbefinden von Fahrschülern verwirklichten sich vorliegend durch das Fehlverhalten des Antragstellers. Die Fahrschülerin D. gab gegenüber der Polizei glaubhaft an, dass sie ihren Führerschein machen habe wollen und den Antragsteller im Anschluss auf allen Medien blockieren und den Kontakt abbrechen habe wollen – wie sie es im Übrigen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Antragsteller auch getan hat. Im Chatverlauf oder in den Gesprächen habe sie meistens aus Angst vor ihm freundlich reagiert. Sie habe sich oft nicht getraut ihn mit seinem Fehlverhalten und ihrem unangenehmen Gefühl zu konfrontieren. Ungeachtet dessen, ob das Verhalten des Antragstellers eine strafbare Herabwürdigung seiner Fahrschülerin darstellt, beging er daher eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller das Ausbildungsverhältnis missbraucht hat, um sich seiner Fahrschülerin unangemessen zu nähern und dabei seine sexuellen Begehrlichkeiten über das Ehr- und Schamgefühl seiner Fahrschülerin sowie das Ausbildungsziel stellte.

29 Bereits dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiegt so schwer, dass es den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis begründet. Es kann dabei dahinstehen, ob das Geschehen als einmaliger Verstoß zu werten ist, wogegen insbesondere die Dauer und Häufigkeit der verbalen Entgleisungen des Antragstellers sprechen. Durch das gegenüber der Fahrschülerin D. gezeigte Verhalten des Antragstellers muss die Prognose gestellt werden, dass zukünftig eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht zu erwarten ist. Gerichtliche Nachforschungen hinsichtlich möglicher weiterer Geschädigter, wie im polizeilichen Ermittlungsbericht angesprochen, erübrigen sich daher. Ebenso bedurfte es keines medizinischpsychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FahrlG).

30 (iii) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für einen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vor, hat die Behörde die Erlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zusteht („ist zu widerrufen“).

31 Mildere, gleich geeignete Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen hier ohnehin nicht in Betracht. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch nicht unangemessen. Zwar hat der Widerruf spürbare Folgen für den Antragsteller. Denn er schließt bis zu einer etwaig zukünftig erfolgenden erneuten Erlaubniserteilung aus, dass der Antragsteller weiterhin als Fahrlehrer tätig sein kann. Damit greift der Widerruf erheblich in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Grundrechtseingriff und dessen Folgen stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem hier mit dem Widerruf verfolgten Zweck des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter der sexuelle Selbstbestimmung, Würde und des seelischen und körperlichen Wohlbefindens von Fahrschülern sowie letztlich der Verkehrssicherheit. Diesem Zweck kommt hier im Ergebnis der Vorrang vor den privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers zu, so dass die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen war.

32 bb) Auch die Anordnung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins in Nr. 2 des Bescheidstenors ist rechtmäßig.

33 Die Verpflichtung, den Fahrlehrerschein – unverzüglich – abzugeben, stützt sich auf Art. 52 BayVwVfG, wonach eine Rückforderung auch zulässig ist, wenn der die Wirksamkeit der Erlaubnis aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber wie hier sofort vollziehbar ist (vgl. OVG NW, B.v. 29.6.2022 – 8 B 152/22 – juris Rn. 45. ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 6.8.2020 – 10 S 1509/20 – juris Rn. 48). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

34 c) Es besteht zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen.

35 Im Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit erfordert eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die zusätzliche, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Feststellung, dass der sofort vollziehbare Eingriff in dieses Grundrecht schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der Eingriffsintensität einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis sind jedoch nur solche Gründe ausreichend, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 16 zum Widerruf einer Apotheker-Approbation; BayVGH, B.v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – juris Rn. 13; B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – Rn. 27).

36 Die Notwendigkeit des Sofortvollzugs ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr, die für die seelische Unversehrtheit der Fahrschüler als wichtiges Gemeinschaftsgut besteht. Der Antragsteller hat das Geschehen im Verwaltungsverfahren relativiert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich mit den Ursachen seines Verhaltens auseinandergesetzt hat und seine Impulse in einer gleichartigen Situation zukünftig kontrollieren könnte. Ferner war das grob anzügliche und distanzlose Verhalten des Antragstellers mit beruflichen Bezug zu seiner Fahrlehrertätigkeit so schwerwiegend, dass auch eine entfernte Wiederholungsgefahr die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der beruflichen Erlaubnis zu begründen vermag und sie auch in Anbetracht der einschneidenden Folgen für den Antragsteller mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit als angemessen erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Widerruf auf den Schutz der sexuellen Integrität typischerweise minderjähriger und junger erwachsener Fahrschülerinnen zielt, dem der Gesetzgeber eine herausragende Stellung beimisst (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 11 ZB 26.147 – juris Rn. 23 m.w.N.). Durch die unverzügliche Rückgabe des Fahrlehrerscheins wird der Rechtsschein einer fortbestehenden Fahrlehrerlaubnis verhindert.

37 Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 54.3.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in analoger Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35; B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 27; B.v. 9.3.2026 – 11 ZB 26.147 – juris Rn. 32). Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Betrag zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

Leitsatz

Ein Fahrlehrer, der wiederholt in sexuell konnotierter grenzüberschreitender Weise mit Fahrschülerinnen kommuniziert, ist auch dann unzuverlässig iSd § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG, wenn sein Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegt; seine Fahrlehrerlaubnis ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 FahrlG zu widerrufen. (Rn. 23 – 24, 28 und 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist bei bestehender Wiederholungsgefahr zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und seelischen Unversehrtheit von Fahrschülern auch angesichts der Berufsfreiheit des Fahrlehrers verhältnismäßig. (Rn. 34 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen wiederholter sexuell konnotierter grenzüberschreitender Kommunikation mit Fahrschülerin

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