VG München 9. Kammer, 2026-03-27, M 9 K 25.31927

M 9 K 25.31927Verwaltungsgericht / Chamber 927.03.2026

Regest

Wird im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Rechtsbehelfsbelehrung über eine einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG belehrt, ist diese fehlerhaft, da sich die Klagefrist in diesem Fall nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG richtet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 9. Kammer — 2026-03-27 — M 9 K 25.31927 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: M 9 K 25.31927

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der afghanische Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig und die Ablehnung der Abänderung der negativen Feststellungen zu den Abschiebungsverboten aus dem Asylerstbescheid.

2 Der Asylerstantrag des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 28. Juni 2021 abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.

3 Der unter dem 31. März 2025 gestellte Folgeantrag wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2025 abgelehnt. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

4 Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. April 2025 zugestellt (vgl. den Zustellungsnachweis der Empfangsbestätigung auf Bl. 82 der Behördenakte – BA).

5 Am 12. Mai 2025 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München Klage.

6 Er beantragt,

den Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

7 Außerdem beantragt er aufgrund der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

8 Auf die Begründung der gestellten Anträge wird Bezug genommen.

9 Jeweils mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 legte die Beklagte einerseits die Behördenakten vor und nahm andererseits kurz zur Klage bzw. zum Wiedereinsetzungsantrag Stellung. Auf beide Schriftsätze wird Bezug genommen.

10 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2026 wurde das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

11 Am Am 27. März 2026 fand mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

13 Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14 Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässsige Klage ist unbegründet.

15 1. Die Klage ist zulässig. Auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an, da die Klageerhebung wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungfristgerecht erfolgte:

16 Zwar wäre die Klagefrist (hier richtigerweise gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe, hier in der Form der Zustellung, des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2025 und damit nicht fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 16. April 2025 zugestellt. Die Klagefrist hätte folglich mit Ablauf des 30. April 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) geendet. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 12. Mai 2025 wäre die Klagefrist somit bereits abgelaufen gewesen. Allerdings ist die Rechtsbehelfsbelehrung(vgl. Bl. 69 BA) fehlerhaft, da sie die Maßgaben des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der richtigen Frist nicht erfüllt. Die dem streitgegenständlichen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrungist in Bezug auf die Frist nämlich falsch. Sie geht zu Unrecht von einem Fall des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG aus und sieht deswegen eine Frist von einer Woche vor. Die in § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, vielmehr liegt dem streitgegenständlichen Bescheid eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu Grunde, so dass die richtige Klagefrist zwei Wochen und nicht eine Woche beträgt. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrunghat gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zur Folge, dass die Klagefrist gar nicht anläuft und gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass statt der eigentlich richtigen Zwei-Wochen-Frist die Jahresfrist läuft, die hier natürlich eindeutig eingehalten ist.

17 2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Folgeantrags tatsächlich nicht vor. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Feststellungen zu den Abschiebungsverboten aus dem Asylerstbescheid.

18 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, was hiermit festgestellt wird (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren enthält nichts im Vergleich zur Begründung des Folgeantrags im Verwaltungsverfahren Neues oder Anderes.

19 Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Wird im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Rechtsbehelfsbelehrung über eine einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG belehrt, ist diese fehlerhaft, da sich die Klagefrist in diesem Fall nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG richtet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

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Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Asylfolgeverfahren (Unzulässigkeitsentscheidung)

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