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1 OAus 216/25•OLG München 1. Strafsenat, 2026-02-03, 1 OAus 216/25
1 OAus 216/25Obergericht / I. Strafkammer03.02.2026
Aufgrund einer Mitteilung des italienischen Justizministeriums sind die Inhaftierungsbedingungen in der konkreten Anstalt mit den Mindeststandards vereinbar. (Rn. 23 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 1 OAus 216/25
Dokumenttyp: Beschluss
Der durch Beschluss vom 12.09.2025 angeordnete Aufschub der Auslieferung ist erledigt.
Gegen den Verfolgten wird zur Sicherung der Auslieferung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Dem Auslieferungshaftbefehl wird weiterhin der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Gericht von Ancona vom 17.07.2025, Gz.: 915/2019 SIEP, zugrunde gelegt.
I.
1 Die italienischen Behörden ersuchen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Gericht von Ancona um Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Dem Ersuchen liegen mehrere Verurteilungen des Verfolgten in Italien zugrunde, unter anderem eine solche wegen versuchten Mordes. Die verhängten Strafen wurden mit Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Ancona vom 24.02.2022, der dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren 2 Monaten und 29 Tagen addiert. Der Verfolgte war während der Vollstreckung jener Strafe am 29.08.2024 aus dem offenen Vollzug in Italien entwichen. Zu vollstrecken ist noch ein Strafrest von 2 Jahren 6 Monaten und 14 Tagen.
2 Nachdem der Verfolgte am 10.07.2025 bei W. auf der Bundesautobahn A 8 festgenommen worden war und das Amtsgericht Laufen am selben Tag eine vorläufige Festhalteanordnung gegen ihn getroffen hatte, erließ der Senat mit Beschluss vom 21.07.2025 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl.
3 Nach zwischenzeitlichem Eingang der Auslieferungsunterlagen ordnete der Senat mit weiterem Beschluss vom 01.08.2025 die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde zurückgestellt, da noch angeforderte Auskünfte der italienischen Behörden zum Zustandekommen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Gesamtstrafe ausstanden.
4 Nach Eingang diesbezüglicher Auskünfte der italienischen Behörden erklärte der Senat die Auslieferung unter Anordnung von Haftfortdauer mit Beschluss vom 08.09.2025 für zulässig. Für Einzelheiten wird auf die Gründe jenes Beschlusses Bezug genommen.
5 Mit Schriftsatz vom selben Tag, der dem Senat erst nach Erlass seiner Entscheidung vorgelegt wurde, nahm die Wahlbeiständin des Verfolgten, Rechtsanwältin ..., unter Vorlage umfangreicher Unterlagen zur Zulässigkeit der Auslieferung Stellung. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.09.20225 rügte sie aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 08.09.2025 bei der Senatsentscheidung von jenem Tag eine Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragte eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG. Zur Begründung führte Rechtsanwältin ... unter Verweis auf beigefügte Anlagen aus, dass es aktuell systemische Mängel im italienischen Strafvollzug gebe. Bereits aus Daten der nationalen Aufsichtsbehörde für die Rechte von Häftlingen folge eine nicht unerhebliche Überbelegung der italienischen Haftanstalten. Darüber hinaus bestünden unter anderem hygienische Missstände. Der Verfolgte sei während eines früheren Aufenthalts in einer italienischen Haftanstalt von Bettwanzen betroffen gewesen. Im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei diese für unzulässig zu erklären. Hilfsweise müsse die erneute Entscheidung zurückgestellt werden, um zunächst ergänzende Informationen der italienischen Behörden dazu einzuholen, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle einer Auslieferung untergebracht werden würde und inwiefern dort eine Einhaltung der aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden Mindeststandards für die Unterbringung Gefangener gewährleistet sei, insbesondere hinsichtlich Hygiene, ärztlicher Versorgung und der Bereitstellung eines Mindestmaßes an individueller Fläche. Für Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Rechtsanwältin ... vom 08. und 09.09.2025 Bezug genommen.
6 Mit Beschluss vom 12.09.2025 schob der Senat die Auslieferung des Verfolgten gemäß § 33 Abs. 4 IRG auf, stellte die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück und bat die Generalstaatsanwaltschaft München aufgrund des ergänzenden Vorbingens von Rechtsanwältin ... in den beiden vorgenannten Schriftsätzen um Einholung von Auskünften und Zusicherungen der italienischen Behörden zu den Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung ausgesetzt wäre. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 12.09.2025 Bezug genommen.
7 Mit Beschluss vom 27.10.2025 lehnte der Senat einen Antrag der Wahlbeiständin des Verfolgten auf Aufhebung und Außervollzugsetzung des Haftbefehls ab und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung musste weiterhin zurückgestellt bleiben, weil eine am 15.10.2025 eingegangene Mitteilung der italienischen Behörden zu den Haftbedingungen noch Anlass zu Rückfragen gegeben hatte.
8 Nachdem die Antworten der italienischen Behörden hierzu am 17.12.2025 eingegangen waren, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.12.2025, die Auslieferung (erneut) für zulässig zu erklären. Da die Wahlbeiständin des Verfolgten darum bat, ihr zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und den Auskünften der italienischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme über den Jahreswechsel hinaus zu gewähren und seit der letzten Haftentscheidung zwei Monate vergangen waren, ordnete der Senat mit Beschluss vom 23.12.2025 gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG abermals Haftfortdauer an und stellte die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ein weiteres Mal zurück. Den Rechtsbeiständen des Verfolgten wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt.
9 Nach antragsgemäßer Verlängerung der Stellungnahmefrist erhob Frau Rechtsanwältin ... mit Schriftsatz vom 20.01.2026 erneut Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Auslieferung sei für unzulässig zu erklären, hilfsweise müssten weitere Zusicherungen der italienischen Behörden eingeholt werden. Mit Schriftsatz vom 01.02.2026 vertiefte sie ihre Einwendungen. Für Einzelheiten wird auf die beiden genannten Schriftsätze verwiesen.
II.
A.
10 Der Antrag der Wahlbeiständin des Verfolgten vom 09.09.2025 auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1 IRG ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es war deshalb auszusprechen, dass es bei dem Beschluss vom 08.09.2025, mit dem die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, sein Bewenden hat. Im Einzelnen:
11 1. Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zulässig.
12 Treten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind, so hat das Oberlandesgericht gemäß § 33 Abs. 1 IRG erneut zu entscheiden. Mit diesem Rechtsbehelf kann auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Denn hat das Oberlandesgericht bei seiner Zulässigkeitsentscheidung den Anspruch des Verfolgten auf rechtliches Gehör verletzt, so sind die verfassungswidrig nicht behandelten Gesichtspunkte als neue Umstände i.S.v. § 33 Abs. 1 IRG zu behandeln (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 33, Rn 16 m. w. N.).
13 Dies zugrunde gelegt war hier erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, weil der Senat bei seinem Beschluss vom 08.09.2025, mit dem die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt wurde, den ihm bis dahin noch nicht vorgelegten Schriftsatz Frau Rechtsanwältin ... vom selben Tag nicht berücksichtigt hatte. Der Beschluss verletzte den Verfolgten somit objektiv in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
14 2. Die erneute Entscheidung führt in der Sache allerdings zu keinem abweichenden Ergebnis: Die Auslieferung des Verfolgten an die italienischen Behörden erweist sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz Frau Rechtsanwältin ... vom 08.09.2025 und in ihren weiteren zwischenzeitlichen Schriftsätzen als zulässig. Im Einzelnen:
15 a. Die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 ff., §§ 80 ff. IRG liegen vor.
16 Die von der Wahlbeiständin des Verfolgten vor der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 08.09.2025 erhobenen Einwendungen, wonach der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem ein nach deutschem Recht nicht strafbares Entweichen aus dem Strafvollzug in Italien zugrunde liege, es damit insoweit am Erfordernis gegenseitiger Strafbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 IRG fehle und zudem die Höhe der noch zu vollstreckenden Reststrafe unklar sei, sind unbegründet. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 08.09.2025 verwiesen.
17 b. Es besteht auch kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh.
18 (1) Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe gegenüber anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn sie zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere die in der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) verankerten Grundrechte. Gemäß Art. 4 GRCh darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Gewährleistung wird gegenüber Gefangenen verletzt, wenn die Haftbedingungen menschenunwürdig sind.
19 Nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Maßstäben (s. etwa Urteil vom 30.10.2016, Mur§id v. Kroatien – Nr. 7334/13) folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftsraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Mur§id v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Mur§id v. Kroatien, a.a.O., § 139). Zur Berechnung der maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausgeführt, dass die Flächen für Sanitäreinrichtungen aus der Haftraumgröße herauszurechnen, durch Möbel belegte Flächen dagegen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Mur§id v. Kroatien, a.a.O., Rn 114).
20 Ob die Haftbedingungen im ersuchenden Staat die erforderlichen Mindeststandards erfüllen, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten: Zunächst ist zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und hinreichend aktuelle Angaben vorliegen, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. In einem weiteren auf die Situation des Verfolgten bezogenen Schritt ist ggf. sodann zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Dazu können Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, juris Rn. 55).
21 Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch Einholung zusätzlicher Informationen aufzuklären, ob die Haftbedingungen menschenunwürdig bzw. erniedrigend sind (BVerfG Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18).
22 Die vom zuständigen Gericht einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung, ob der Verfolgte im Zielstaat der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist, auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. EGMR, Urteil vom 09.07.2019 – 8351/17). Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C-404/15).
23 (2) Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh.
24 (a) Obgleich etwaige systemische Mängel im italienischen Strafvollzug nicht durch einen aktuellen CPT-Bericht belegt sind, ergaben sich hier aus dem Vorbingen der Wahlbeiständin und den von ihr vorgelegten Anlagen – unter anderem ein aktueller Bericht einer NGO, ein Beitrag auf der Website www.s...it und Lichtbilder, die den Verfolgten mit Bissverletzungen von Ungeziefer zeigen sollen, die er sich während einer Inhaftierung in Ancona zugezogen habe – Anhaltspunkte dafür, dass die Haftanstalten in Italien mittlerweile wesentlich stärker überbelegt sind als noch 2022 und dass sich jedenfalls in einem Teil der dortigen Anstalten möglicherweise auch die hygienischen Bedingungen sowie die ärztliche Versorgung der Gefangenen verschlechtert haben könnte.
25 Der Senat hat sich deshalb durch seine Aufklärungspflicht gedrängt gesehen, Auskünfte und Zusicherungen zu den Haftbedingungen einzuholen, die den Verfolgten in Italien erwarten.
26 (b) Unter Zugrundelegung der hierzu eingegangenen Erklärungen der italienischen Behörden besteht indes kein Anhalt dafür, dass die Bedingungen, unter denen der Verfolgte inhaftiert sein wird, mit den aus Art. 4 GRCh resultierenden Mindeststandards unvereinbar wären.
27 Das italienische Justizministerium hat mit Schreiben vom 17.12.2025 mitgeteilt, dass der Verfolgte im Falle einer Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt ... untergebracht werden wird. Jene Einrichtung sei „derzeit in der Lage, für jeden Häftling einen verfügbaren Raum von mindestens drei Quadratmetern pro Kopf zu gewährleisten“ und es sei „in keinem Falle gestattet, diese Zahl zu unterschreiten“. Obgleich der Begriff „derzeit“ bei isolierter Betrachtung in der Tat den Eindruck erwecken könnte, dass die genannte Fläche nicht – wie erforderlich – für die gesamte Inhaftierungsdauer garantiert werden kann, ergibt sich in Verbindung mit der weiteren Aussage, dass ihre Unterschreitung „in keinem Fall gestattet“ ist, die Zusicherung, dass dem Verfolgten dauerhaft mindestens 3 qm persönlicher Raum zur Verfügung stehen werden.
28 Entgegen den Ausführungen der Wahlbeiständin ist die zitierte Erklärung des italienischen Justizministeriums weder in sich widersprüchlich noch ist ihr zu entnehmen, dass sie unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Belegung der Anstalt steht. Bei verständiger Würdigung ist die Erklärung im Kontext dahin aufzufassen, dass für den Fall, dass im Verlauf der Inhaftierung räumliche Engpässe in der Anstalt eintreten sollten, Mitinsassen entweder in andere Anstalten oder anstaltsintern in andere Bereiche verlegt werden würden, so dass der Verfolgte durchgehend 3 qm individuellen Raum behielte. Dass ggf. bei einer anstaltsinternen Verlegung möglicherweise nicht mehr alle Mitinsassen eine entsprechende Fläche zur Verfügung hätten, steht auch nicht im Widerspruch zu der Formulierung, die genannte Fläche dürfe „in keinem Fall“ unterschritten werden. Denn jene Formulierung lässt sich im Kontext dahin verstehen, dass sie nicht abstraktgenerell, sondern konkretindividuell im Sinne von „unter keinen Umständen“ gemeint ist, sich also nicht auf die Gesamtheit der Gefangenen bezieht, sondern nur auf den Verfolgten. Dass ausgelieferten Gefangenen aufgrund von Zusicherungen, die dem ersuchten Staat erteilt wurden, eine größere Fläche zur Verfügung steht als anderen Gefangenen, ist keineswegs unüblich.
29 Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die italienischen Behörden bei ihrer Erklärung die Fläche für sanitäre Anlagen in den genannten individuellen Mindestraum eingerechnet haben. Eine Einbeziehung von Flächen, die durch Möbel belegt sind, wäre nach den oben erläuterten Grundsätzen rechtlich unbedenklich.
30 Für andere Missstände, die nach den erläuterten Kriterien trotz der garantierten individuellen Fläche von mindestens 3 qm einen Verstoß der Haftbedingungen gegen 4 GRCh begründen könnten, besteht ebenfalls kein Anhalt: Nach den Auskünften der italienischen Behörden erfolgt ein Aufschluss der Hafträume grundsätzlich für mindestens acht Stunden täglich. Der Verfolgte hat an vier Stunden pro Tag Zugang zum Aufenthalt im Freien. Die Hafträume werden bei Bedarf beheizt. Fließendes Wasser ist ständig verfügbar. Zugang zu medizinischer Versorgung ist ebenfalls gewährleistet. Der leitende Arzt des zuständigen Gesundheitsamts hat zudem mitgeteilt, dass die vom nationalen Gesundheitsdienst in den italienischen Justizvollzugsanstalten gewährte medizinische Versorgung sowie die hygienischen Bedingungen den europäischen Standards vollständig entsprechen.
31 In Bezug auf die hygienischen Verhältnisse haben die italienischen Behörden ferner zugesichert, dass die Haftanstalt mit allen verfügbaren Mitteln Vorkehrungen zur Beseitigung eines etwaigen Insekten- oder Schädlingsbefalls treffen wird. Nach Auskunft des zuständigen Gesundheitsamts hat die Justizvollzugsanstalt C... keine Bettwanzenbefälle gemeldet.
32 Aus der Erklärung des zuständigen Gesundheitsamts, wonach die hygienischen Bedingungen in der Anstalt insgesamt europäischen Standards entsprechen, ist schließlich auch zu folgern, dass den Gefangenen regelmäßige Körperpflege unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Die Sachdarstellung der Wahlbeiständin des Verfolgten, wonach es in den Hafträumen und „manchmal“ auch in der Dusche nur kaltes Wasser gebe, vermag einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht zu begründen. Der diesbezügliche Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.11.2023 zum Aktenzeichen 204 StObWs 221/23 geht fehl, weil es in jener Entscheidung um die Frage geht, in welchem Umfang es das in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG verankerte Angleichungsprinzip gebietet, Gefangenen Körperpflege mit warmem Wasser zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass das BayStVollzG auf den vorliegenden Fall freilich nicht anwendbar ist, läge in einem Verstoß gegen das darin statuierte Angleichungsprinzip – also das Gebot, die Verhältnisse in Haft so weit wie möglich den Verhältnissen in Freiheit anzupassen – keineswegs ohne weiteres zugleich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn Gefangenen auch in der kälteren Jahreszeit warmes Wasser zum Duschen oder Waschen entweder gar nicht oder nur in unangemessenen Abständen zur Verfügung steht. Dass dies in der Haftanstalt ... der Fall wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wie geschildert wird lediglich behauptet, dass es „manchmal“ kein warmes Wasser in den Duschen gebe. Daraus folgt, dass warmes Duschen grundsätzlich bzw. jedenfalls die meiste Zeit möglich ist.
33 (c) An der Belastbarkeit der erteilten Auskünfte und Zusicherungen hat der Senat keinen Zweifel.
34 Im Rechtshilfeverkehr – insbesondere zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Bei einem Überstellungsersuchen ist dem ersuchenden Staat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24, Rn 65, zitiert nach beckonline). Auf Zusicherungen, die ein um Auslieferung ersuchender Mitgliedsstaat der EU den hiesigen Behörden erteilt, ist deshalb grundsätzlich zu vertrauen. Anders verhält es sich nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine mangelnde Verlässlichkeit derartiger Zusicherungen – etwa dann, wenn sich ergeben hat, dass von dem ersuchenden Staat im Rahmen früherer Verfahren erteilte Zusicherungen nicht eingehalten wurden. Das ist in Bezug auf die Republik Italien nicht der Fall.
35 Aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens besteht auch kein Anlass, die Auslieferung des Verfolgten von einer Zusicherung der italienischen Behörden abhängig zu machen, dass die garantierten Haftbedingungen von deutschen Konsularbeamten Beamten überprüft werden können.
B.
36 Da der gemäß § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der Auslieferung dazu diente zu verhindern, dass vor der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1 IRG vollendete Tatsachen geschaffen werden, hat er sich durch die erneute Entscheidung eo ipso erledigt. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel erfolgt lediglich deklaratorisch zur Klarstellung.
C.
37 Die Haftfortdauerentscheidung beruht auf § 26 IRG i.V.m. § 15 IRG.
38 Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG: Den Verfolgten erwartet in Italien die Vollstreckung einer Reststrafe von noch ca. 2 1/2 Jahren. Von der Erwartung eines mehrjährigen Strafvollzugs geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Nachdem sich dieser Fluchtanreiz bei dem Verfolgten darin manifestiert hat, dass er sich der Vollstreckung des Strafrests durch eine Entweichung aus dem offenen Vollzug in Italien entzogen hat, wäre es im Falle einer Freilassung wesentlich wahrscheinlicher, dass er erneut untertauchen würde, als dass er sich der Auslieferung freiwillig stellte.
39 Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist trotz ihrer bereits mehr als sechsmonatigen Dauer nach wie vor verhältnismäßig, zumal die – von der Generalstaatsanwaltschaft bereits bewilligte – Auslieferung binnen 10 Tagen vollzogen werden wird. Weniger einschneidende Maßnahmen reichen zur Sicherung des Haftzwecks aufgrund der Intensität des Fluchtanreizes nicht aus.
40 Das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot wurde gewahrt. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Dass die erneute Entscheidung nach § 33 Abs. 1 IRG erst heute ergehen konnte, ist darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Vorbringens der Wahlbeiständin des Verfolgten umfangreiche Auskünfte und Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen waren, die vollständig erst am 17.12.2025 vorlagen und zu denen Rechtsanwältin ... erst am 20.01.2026 bzw. 01.02.2026 Stellung nahm.
41 Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Tenor unter Ziffer 2 aufgeführte Europäische Haftbefehl zugrunde zu legen.
Aufgrund einer Mitteilung des italienischen Justizministeriums sind die Inhaftierungsbedingungen in der konkreten Anstalt mit den Mindeststandards vereinbar. (Rn. 23 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Auslieferung: Einhaltung von Mindeststandards in italienischer Haftanstalt
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