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6 U 364/26•OLG München 6. Zivilsenat, 2026-04-23, 6 U 364/26
6 U 364/26Obergericht / Civil Chamber 623.04.2026
Im Rahmen einer Vorabentscheidung über einen Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO sind die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung nicht zu prüfen; entscheidend ist allein, ob das Erstgericht die Vollstreckungssicherheit nach Grund und Höhe ordnungsgemäß festgesetzt hat.
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 6 U 364/26
Dokumenttyp: TeU
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.02.2026, Az.: 7 O 7655/25, im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Ziffer IV. des landgerichtlichen Urteils) unter Zurückweisung des darüberhinausgehenden Antrags dahingehend abgeändert, dass das Urteil in Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR, und in den Ziffern I.4., I.5. sowie I.6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt … EUR vorläufig vollstreckbar ist.
I.
1 Von einem Tatbestand wird gemäß § 525 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 718 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
2 Der Antrag der Beklagten, im Wege der Vorabentscheidung nach § 718 Abs. 1 Satz 1 ZPO die für die Zwangsvollstreckung des Urteilsausspruchs zu Ziffern I.1. (Unterlassung), I.2. und I.3. (Auskunft und Rechnungslegung) sowie I.4., I.5. und I.6. (Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung) des Urteils des Landgerichts vom 05.02.2026 festgesetzten Teil-Sicherheitsleistungen jeweils heraufzusetzen, ist zulässig (dazu 1.). Er hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg (dazu 2.).
3 1. Der Antrag der Beklagten, über die Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab zu entscheiden, ist gemäß § 718 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt eine form- und fristgerecht eingelegte und damit – nach derzeitigem Verfahrensstand – zulässige Berufung, die Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag ist (vgl. Götz, in: MüKoZPO, 7. Aufl., § 718 Rn. 3; Seiler, in: Thomas/Putzo, 46. Aufl., § 718 Rn. 2), vor. Die Berufungsbegründungsfrist ist im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen.
4 2. Die gegen den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit gerichtete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die seitens der Beklagten beanstandete Vollstreckungssicherheit für die Ziffern I.1. (Unterlassung), I.4., I.5. und I.6. (Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung) des Urteilsausspruchs ermessensfehlerhaft zu niedrig angesetzt, indem es den bereits in erster Instanz erfolgten und plausiblen Vortrag der Beklagten zu einem aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils drohenden Schaden der Beklagten im voraussichtlichen Vollstreckungszeitraum nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt hat.
5 a) Entgegen dem auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerichteten Antrag gemäß § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO kommt es für den Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO auf die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung nicht an, sodass diese im Rahmen einer Vorabentscheidung über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 718 Abs. 1 ZPO folglich nicht – auch nicht summarisch – zu prüfen sind. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Erstgericht die Vollstreckungssicherheit nach Grund und Höhe ordnungsgemäß festgesetzt hat (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 31401 Rn. 3; KG, NJW-RR 2009, 648; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 718 Rn. 6). Denn § 718 ZPO verfolgt ausschließlich den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren.
6 b) Gemäß § 709 Satz 1, § 108 Abs. 1 ZPO ist die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, § 108 Rn. 1). Dabei ist sie so zu bemessen, dass der Schuldner vor einem Schaden aus einer (objektiv) ungerechtfertigten Vollstreckung geschützt wird (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 709 Rn. 3), weswegen bei der Festsetzung der Höhe der Vollstreckungssicherheit im Hinblick auf Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche insbesondere ein möglicher Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. Herget, in: Zöller, § 709 Rn. 4; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, § 108 Rn. 4). Denn Zweck der prozessualen Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO ist es, einen bei Aufhebung oder Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Urteils bestehenden Anspruch des Forderungsschuldners auf Ersatz des Schadens abzusichern, der ihm durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist (BGH, NJW-RR 2016, 118 Rn. 11).
7 Ob der Streitwert, der den zugesprochenen Ansprüchen zugrunde liegt, zugleich hinreichend Aufschluss über die Höhe der gemäß § 709 Satz 1 ZPO zu bestimmenden Sicherheitsleistung gibt, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, denn der Streitwert bestimmt sich nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers – welches naturgemäß von einem etwaig drohenden Vollstreckungsschaden des Schuldners – unter Umständen sogar erheblich – abweichen kann (vgl. bereits Senat, Teilurteil vom 16.11.2023 – 6 U 3769/23 Kart e).
8 Seinem Umfang nach umfasst ein gemäß § 717 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 249 ff. BGB erstattungsfähiger Vollstreckungsschaden jeden tatsächlich gerade aus dem Vollstreckungszugriff entstandenen Schaden (BGH, NJW 2011, 914). Hierzu zählt insbesondere ein entgangener Gewinn (Kühnen, HdB-Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. I Rn. 38; Herget, in: Zöller, § 717 Rn. 7).
9 c) Vor diesem Hintergrund kann der „Disney-Rechtsprechung“ des Landgerichts (LG München I GRUR-RS 2025, 31966 Rn. 111 ff. – Videostrom) nicht gefolgt werden.
10 (i) Das Landgericht meint, bei der Frage nach einer möglichen Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der die gesamten Beziehungen der Parteien berücksichtigt werden müssten. Insbesondere sei von Bedeutung in welchem Umfang die Klägerin Schutzrechte in dem Bereich hat, in dem die Beklagtenpartei tätig ist. Mit anderen Worten sei die Größe des klägerischen Portfolios zu berücksichtigen. Dahinter stehe die Überlegung, dass die Beklagtenpartei, die eine aufwendige Technologie – die durch zahlreiche Patente der Klagepartei geschützt ist – verwendet, ohne eine Berechtigung in Form einer Lizenz zu haben, bewusst und gewollt in Schutzrechte eingreift. Dies sei im Sinne des technologischen Fortschritts wünschenswert und – zumindest in einem strafrechtlich relevanten Sinne – nicht zu beanstanden, denn es stehe der Klagepartei frei, Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Insofern dürfe von einem international bestehenden Konsens ausgegangen werden.
11 Aufgrund der faktischen Ausgestaltung des deutschen Systems der Patentdurchsetzung könne in einem Verletzungsverfahren immer nur ein Klagepatent durchgesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass die Klagepartei ein erstes Patent bestimmen müsse, welches zur Durchsetzung eines gesamten Portfolios verwendet wird. In tatsächlicher Hinsicht diene der Druck, der durch das Unterlassungsgebot hinsichtlich dieses einen Patents ausgeübt wird, dazu, dass die Parteien eine Einigung über das gesamte Portfolio erreichen. Dies sei allgemein anerkannt und alternativlos. Zwar sei es zulässig – und teilweise im Hinblick auf die Komplexität der technischen Fragestellungen auch tunlich-, dass die Klagepartei hinsichtlich mehrerer Patente eine Unterlassungsklage erhebe. Es bleibe ihr aber freigestellt, ob sie auf diese Weise vorgehen möchte. Denn es würde zu erheblich gesteigerten Kosten führen, wenn verlangt werden würde, dass die Klagepartei mehrere oder gar alle Patente gleichzeitig durchsetzen müsste. Zudem würde es bei den Verletzungsgerichten zu einer fallmäßigen Überlastung führen. Es fehlten insofern bereits die Kapazitäten.
12 Wenn eine Partei eine Vielzahl an Patenten hat, die für die Durchführung einer Technologie entweder standardrelevant oder aber in der Gesamtheit an optionalen Patenten nicht zu umgehen ist, dann sei es äußerst unwahrscheinlich, dass a) die Beklagten entweder kein weiteres, nicht eingeklagtes Patent verletzen oder b) sämtliche Patente der Klägerin für nichtig erklärt werden. Mit anderen Worten: ab einer bestimmten Portfoliogröße müssten die Beklagten sicher damit rechnen, dass sie rechtsbeständige Patente der Klägerin verletzen.
13 Daraus schlussfolgert das Landgericht, dass eine Partei, die eine Vielzahl von möglichen Patentverletzungen billigend in Kauf genommen hat, keinen Vorteil daraus ziehen könne, dass der Patentinhaber bei der Wahl des Klagepatents nicht die richtige Auswahl getroffen hat. Daher trete ein Vollstreckungsschaden nicht schon dann ein, wenn das Klagepatent in der Folge für nicht verletzt oder nicht rechtsbeständig erklärt wird und bemesse sich die Sicherheitsleistung in der geschilderten Konstellation nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen können, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden müssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskräftig als verletzt und rechtsbeständig angesehen wird.
14 (ii) Ob den grundsätzlichen Erwägungen des Landgerichts zu den vermeintlichen Schwierigkeiten eines Inhabers mehrerer Patente bei der Durchsetzung behaupteter Ansprüche gegen einen vermeintlichen Verletzer inhaltlich gefolgt werden kann, bedarf für die hier allein zu beantwortende Frage, in welcher Höhe die Vollstreckungssicherheit im vorliegenden Verfahren festzusetzen ist, keiner Entscheidung, da die vom Landgericht aus den von ihm unterstellten Gegebenheiten gezogenen Schlussfolgerungen weder nachvollziehbar sind noch eine Grundlage im Gesetz finden.
15 Es entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, das Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Vollstreckung und das Interesse des Beklagten an einer Absicherung für den Fall, dass sich die (vorläufige) Vollstreckung aus dem fraglichen Urteil im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweisen sollte, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei hat es der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass bei Glaubhaftmachung eines Vollstreckungsschadens und einer damit einhergehenden Festsetzung einer Sicherheit in einer Höhe, die der Kläger nicht willens oder in der Lage ist zu leisten, eine vorzeitige Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils (faktisch) unterbleiben muss, weil in diesem Fall dem Schutzinteresse des Vollstreckungsschuldners der Vorrang gebührt.
16 Im Rahmen dessen ist es weder angezeigt noch möglich, etwaige andere theoretisch denkbare Ansprüche aus nicht verfahrensgegenständlichen Schutzrechten oder sonstigen Umständen zu antizipieren und der Beklagten als Vollstreckungsschuldnerin anzulasten, dass sie ohnehin irgendwann unterliegt. Vielmehr ist es die alleinige Aufgabe des Gerichts, den aufgrund der vorläufigen Vollstreckung der konkret tenorierten (und einzig geprüften) Ansprüche drohenden Schaden durch die Festsetzung der Vollstreckungssicherheit abzusichern – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Mutmaßungen zu potenziellen, aber nicht geprüften weiteren Ansprüchen, die dieselbe Stoßrichtung haben könnten, wie die tenorierten, verbieten sich insoweit von vornherein.
17 (iii) Für die entgegenstehende Ansicht der Klägerin (bzw. die oben dargestellte Argumentation des Landgerichts in seiner „Disney-Rechtsprechung“) streitet auch nicht, dass die Klägerin als Inhaberin mehrerer Patente eine Vollstreckungssicherheit in Höhe des potenziellen Vollstreckungsschadens in mehreren Parallelverfahren gleichzeitig leisten muss, was ihrer Ansicht nach zu einer „unzulässigen ‚Mehrfachberücksichtigung‘“ ein und desselben Lebenssachverhalts“ führen und ihr Patentportfolio entwerten würde. Denn sobald ein Unterlassungs-, Rückrufs- und/ oder Vernichtungsanspruch, welcher auf den Vertrieb eines konkreten Produktes gerichtet ist, vorläufig vollstreckt wird, wird ein auf dasselbe Rechtsschutzziel und Produkt gerichteter weiterer Anspruch in einem Parallelverfahren nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden müssen, was die Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung faktisch entbehrlich macht.
18 (iv) Ein Risiko für den Vollstreckungsgläubiger aus dem „falschen“ Titel zu vollstrecken, besteht dabei nicht. Zum einen ist es Sache des Klägers zu entscheiden, aus welchem Schutzrecht er gegen einen vermeintlichen Verletzer vorgeht, wenn der Kläger Inhaber eines entsprechenden Portfolios ist, bzw. ob er es für sinnvoll oder gar notwendig erachtet, aus mehreren Schutzrechten gegen ein und dieselbe Ausführungsform vorzugehen. Genauso wie er bei der Inanspruchnahme aus mehreren Schutzrechten in jedem Einzelfall ein jeweils allein auf diesen zu beurteilendes Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens trägt, hat er jeweils fallbezogen zu entscheiden, ob er eine erstrittene Entscheidung als so werthaltig einstuft, dass er sie bereits vor Rechtskraft vollstreckt und das Risiko in Kauf nimmt, dass der Vollstreckungstitel im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aufgehoben wird. Gleichwohl ist der Kläger auch in diesem Fall nicht über Gebühr einer Vielzahl von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt: Erweist sich nämlich die vollstreckte Entscheidung als fehlerhaft, wäre der Schuldner jedoch aus anderen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen eines anderen Schutzrechts, verpflichtet gewesen, das ihm untersagte Verhalten zu unterlassen, so scheidet ein Ersatz des Vollstreckungsschadens aus normativen Gründen aus (vgl. Kühnen, HdB-Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. I Rn. 33; BGH GRUR 2016, 406 Rn. 15 – Piadina-Rückruf m.w.N. [zu § 945 ZPO]).
19 (v) Im Streitfall ist daher konkret allein danach zu fragen, welche möglichen Schäden aufgrund einer vorläufigen Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils auf Seiten der Beklagten entstehen können – unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass die Beklagten aus anderen – hier nicht geprüften – Schutzrechten in „gleicher“ Weise erfolgreich in Anspruch genommen werden könnten. Letzteres kann erst dann relevant werden, wenn die Beklagten ihrerseits einen konkreten Vollstreckungsschaden geltend machen, nicht jedoch im jetzigen Stadium der Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit.
20 d) Hiervon ausgehend stellt sich die Bestimmung der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Ziffern I.1., I.4., I.5. und I.6. des Urteilsausspruchs als ermessensfehlerhaft dar.
21 aa) Soweit die Beklagten den ihr infolge einer Vollstreckung des titulierten Unterlassungsanspruchs (Ziffer I.1.) drohenden Schaden mit Schriftsatz vom 11.02.2026 auf … EUR beziffern und zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zum potenziell entgehenden Gewinn im Falle einer Einstellung des Vertriebs der Kraftfahrzeugmodelle …, …, … und … Bezug nehmen, ist ihr Vorbringen hinreichend plausibel. Die Klägerin ist diesem Vorbringen erstinstanzlich nicht entgegengetreten und bringt auch in zweiter Instanz keine inhaltlichen Einwände hiergegen vor. Einer Glaubhaftmachung des insoweit unstreitigen Vortrags bedurfte und bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
22 Mit ihrem neuerlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 27.02.2026, die zu erwartende Gewinneinbuße betrage unter Einbeziehung kerngleicher Ausführungsformen … EUR, sind die Beklagten demgegenüber präkludiert.
23 Da der Antrag nach § 718 ZPO den Zweck hat, die Entscheidung des Landgerichts auf seine Richtigkeit zu überprüfen und fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren, kann die festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung nicht mit einem streitigen Sachvortrag zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden, der dem Landgericht nicht unterbreitet worden ist und den dieses infolgedessen bei seiner Entscheidungsfindung nicht hat berücksichtigen können (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 148733 Rn. 14; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 304). Etwas anderes gilt, wenn die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts aufgrund nachträglicher, erst im Anschluss an den Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eingetretener Umstände unzutreffend geworden ist (Kühnen, HdB-Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. H Rn. 102).
24 Dass die Klägerin auch wegen kerngleicher Verletzungshandlungen vollstrecken kann und will, ist kein Umstand, der erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist. Es entspricht ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots dem Schuldner nicht nur Verletzungshandlungen untersagt, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche kerngleiche Verletzungshandlungen umfassen kann, in denen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG GRUR 2022, 1089 Rn. 22 – „Bot“-Software m.w.N.; BGH GRUR 2023, 839 Rn. 10 f. – Regalsystem III m.w.N.). Dass die Klägerin erstinstanzlich in Aussicht gestellt hätte – in Abweichung vom Regelfall – in kerngleiche Verstöße nicht vollstrecken zu wollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sich die Beklagte in ihrer Replik (Rn. 61) eine Vollstreckung wegen kerngleicher Verstöße vorbehalten. Gleichwohl haben die Beklagten in erster Instanz nicht zu etwaigen hieraus resultierenden Gewinneinbußen vorgetragen. Der neue Vortrag ist seitens der Klägerin bestritten worden. Er kann mithin auch nicht als unstreitig zu Grunde gelegt werden.
25 bb) Die von den Beklagten vorgenommene Berechnung der ihnen infolge einer Vollstreckung der titulierten Rückruf-, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtungsansprüche (Ziffer I.4., I.5., I.6.) entgehenden Umsätze in Höhe von … EUR ist ebenfalls hinreichend plausibel.
26 Die Anforderungen an eine hinreichend schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung dürfen dabei nicht überspannt werden. Es genügt eine generalisierende Darstellung des drohenden Vollstreckungsschadens, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen plausibel macht (Kühnen, HdBPatentverletzung, 17. Aufl., Kap. H Rn. 15, dort: Fn. 26). Hierfür spricht nicht zuletzt der Schutzzweck des § 709 ZPO, den Schuldner vor den mit der Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels einhergehenden Gefahren möglichst umfassend zu schützen (vgl. Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12. 2025, § 709 Rn. 3; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 709 Rn. 3, 4; Götz, in: MüKoZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 4). Zudem hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Bestimmung der Höhe der Sicherheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich in das freie Ermessen des Gerichts gestellt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Bemessung der Sicherheitsleistung kein hypothetischer Höheprozess nach § 717 Abs. 2 ZPO mit den dort geltenden strengen Darlegungs- und Beweisanforderungen hinsichtlich eines entstandenen Vollstreckungsschadens geführt werden soll. Das Erkenntnisverfahren soll nicht mit einem (zusätzlichen) umfangreichen Streit der Parteien über die Höhe der Sicherheitsleistung überfrachtet werden.
27 Die Beklagten haben erstinstanzlich schlüssig zu ihren Umsatzzahlen seit dem 06.01.2016 vorgetragen (Klageerwiderung, Rn. 289 ff.). Die Klägerin hat die der Berechnung zu Grunde gelegten Zahlen nicht bestritten (vgl. Replik, Rn. 181 ff.; Schriftsatz vom 20.02.2025 Rn. 66 ff.). Die Umsatzzahlen sind daher als unstreitig anzusehen.
28 Soweit die Beklagten eine Korrektur der Berechnung für erforderlich halten, weil nicht sämtliche Käufer von Kfz auf ein patentrechtliches Rückrufschreiben mit Rückgabe des Fahrzeuges reagierten, eine relevante Nutzung des Klagepatents erst ab dem Jahr 2020 und zudem nicht in allen, sondern zunächst nur in einigen Modellen anzunehmen sei und für bis zu zehn Jahre alte Pkws nicht der volle Kaufpreis zurückzuerstatten sei, handelt es sich um Einwände, die bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise außer Betracht zu bleiben haben. Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, die Beklagten seien im Umfang der erfolgreich zurückgerufenen Fahrzeuge bereichert, da der geltend gemachte Vernichtungsanspruch nur auf die in den Fahrzeugen verbauten Module gerichtet sei.
29 3. Die gegen den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit gerichtete Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Ziffer I.2. und I.3.) festgesetzte Sicherheit richtet.
30 Bei der Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hat sich das Landgericht an der Streitwertangabe der Klägerin (Klageschrift, Bl. 7) orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht gängiger Praxis, dass die Sicherheitsleistung – ohne anderweitigen Sachvortrag – in der Höhe des festgesetzten Streitwerts angesetzt wird (vgl. Kühnen, HdBPatentverletzung, 17. Aufl., Kap. H Rn. 15; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 148733 Rn. 14). Hat die Beklagtenseite Anhaltspunkte dafür, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, hat sie die betreffenden Umstände bereits dem Landgericht zu präsentieren, um eine Präklusion in der Berufungsinstanz zu vermeiden (vgl. Kühnen, HdB-Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. H Rn. 15). Die Beklagten sind der Streitwertangabe erstinstanzlich indes nicht entgegengetreten. Das Landgericht hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, bei der Bemessung der Sicherheitsleistung von der Streitwertangabe abzuweichen. Mit ihrem nunmehr erfolgten, klägerseits bestrittenen, Vortrag sind die Beklagten im Verfahren nach § 718 ZPO ausgeschlossen.
III.
31 Eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sind nicht veranlasst (vgl. Götz, in: MüKoZPO, 7. Auf., § 718 Rn. 4). Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar, § 718 Abs. 2 ZPO.
Im Rahmen einer Vorabentscheidung über einen Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO sind die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung nicht zu prüfen; entscheidend ist allein, ob das Erstgericht die Vollstreckungssicherheit nach Grund und Höhe ordnungsgemäß festgesetzt hat.
Es entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, das Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Vollstreckung und das Interesse des Beklagten an einer Absicherung für den Fall, dass sich die (vorläufige) Vollstreckung aus dem fraglichen Urteil im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweisen sollte, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei hat es der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass bei Glaubhaftmachung eines Vollstreckungsschadens und einer damit einhergehenden Festsetzung einer Sicherheit in einer Höhe, die der Kläger nicht willens oder in der Lage ist zu leisten, eine vorzeitige Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils (faktisch) unterbleiben muss, weil in diesem Fall dem Schutzinteresse des Vollstreckungsschuldners der Vorrang gebührt.
Im Rahmen dessen ist es weder angezeigt noch möglich, etwaige andere theoretisch denkbare Ansprüche aus nicht verfahrensgegenständlichen Schutzrechten oder sonstigen Umständen zu antizipieren und der Beklagten als.
Vollstreckungsschuldnerin anzulasten, dass sie ohnehin irgendwann unterliegt. Vielmehr ist es die alleinige Aufgabe des Gerichts, den aufgrund der vorläufigen Vollstreckung der konkret tenorierten (und einzig geprüften) Ansprüche drohenden Schaden durch die Festsetzung der Vollstreckungssicherheit abzusichern – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Mutmaßungen zu potenziellen, aber nicht geprüften weiteren Ansprüchen, die dieselbe Stoßrichtung haben könnten, wie die tenorierten, verbieten sich insoweit von vornherein (Abgrenzung zu LG München I, GRUR-RS 2025, 31966 Rn. 111 ff – Videostrom).
Im Streitfall ist daher konkret allein danach zu fragen, welche möglichen Schäden aufgrund einer vorläufigen Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils auf Seiten der Beklagten entstehen können – unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass die Beklagten aus anderen – hier nicht geprüften – Schutzrechten in „gleicher“ Weise erfolgreich in Anspruch genommen werden könnten. Letzteres kann erst dann relevant werden, wenn die Beklagten ihrerseits einen konkreten Vollstreckungsschaden geltend machen, nicht jedoch im jetzigen Stadium der Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit.
Da der Antrag nach § 718 ZPO den Zweck hat, die Entscheidung des Landgerichts auf seine Richtigkeit zu überprüfen und fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren, kann die festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung nicht mit einem streitigen Sachvortrag zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden, der dem Landgericht nicht unterbreitet worden ist und den dieses infolgedessen bei seiner Entscheidungsfindung nicht hat berücksichtigen können. Etwas anderes gilt, wenn die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts aufgrund nachträglicher, erst im Anschluss an den Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eingetretener Umstände unzutreffend geworden ist.
Die Anforderungen an eine hinreichend schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des drohenden Vollstreckungsschadens dürfen nicht überspannt werden. Es genügt eine generalisierende Darstellung des drohenden Vollstreckungsschadens, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen plausibel macht.
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bemessung einer Vollstreckungssicherheit in Patentstreitsachen
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