VGH München 19. Senat, 2026-05-12, 19 CE 26.265

19 CE 26.265Verwaltungsgericht / Division 1912.05.2026

Regest

Die Prüfung und Entscheidung über ein materielles Schutzersuchen, das auf internationalen Schutz einschließlich subsidiären Schutzes gerichtet ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt besteht nicht. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 19. Senat — 2026-05-12 — 19 CE 26.265 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 19 CE 26.265

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin (sinngemäß) ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, ihre Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

2 1. Die Beschwerde ist zulässig.

3 Der Senat legt den Beschwerdeantrag unter 2. („die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren AN 11 K 25.3317 a. von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen und b. der Antragstellerin eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG besteht“) gem. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO rechtsschutzorientiert dahingehend aus, dass die Antragstellerin die vorläufige Aussetzung ihrer Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Eine Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich sowohl aus inlands- als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeben. Dem gegenüber besteht für eine vorläufige Feststellung eines Abschiebungsverbots kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren mit der Aussetzung der Abschiebung abgeholfen wäre. Mit der Aussetzung der Abschiebung könnten etwaige wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abgewendet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht vorliegen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache: Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a).

4 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung sich der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich zu beschränken hat, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5 2. 1 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Antragsablehnung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits mangels Vorbefassung der Antragsgegnerin unzulässig sei. Er sei jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Sie sei aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubniserteilung mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juli 2020 vollziehbar ausreisepflichtig und habe weder einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gem. § 60a Abs. 2 AufenthG noch auf Feststellung zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes. Die Abschiebung sei weder aus tatsächlichen (ein gültiger Reisepass für die Antragstellerin liege vor) noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. In den rechtskräftigen Urteilen (betreffend die gerichtlich aufgehobene Ausweisung) des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2022 (Az. AN 5 K 20.1596) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 (Az. 19 B 23.924), auf die sich die Antragstellerin berufe, seien keine Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen angestellt worden. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG berufen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihre im Irak verbliebenen männlichen Verwandten ihre Scheidung (nach deutschem Recht) als „Sünde“ ansehen würden und sie daher auch gegenüber Dritten den Schutz ihrer männlichen Familienangehörigen nicht in Anspruch nehmen könne. Nach der „Auskunftslage“ würden geschiedene Frauen üblicherweise in die eigene Familie reintegriert. Die pauschale Behauptung, der Antragstellerin als geschiedener Frau drohe im Irak die Zwangsheirat durch ihre männlichen Familienangehörigen, sei nicht geeignet, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie ausreichend Zeit gehabt habe, eine ihr möglicherweise drohende Gefahr gegenüber der Antragsgegnerin, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) oder im gerichtlichen Verfahren näher auszuführen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Nichtbetreiben des Abschiebungsverfahrens bis zur gem. § 72 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Beteiligung des Bundesamtes, weil das diesbezügliche Verfahren nicht drittschützend sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin auch nicht als faktische Inländerin anzusehen, deren Abschiebung unter Umständen nach Art. 8 EMRK unmöglich wäre. Sie habe das Land ihrer Staatsangehörigkeit erst im Erwachsenenalter verlassen, sodass davon auszugehen sei, dass sie mit Kultur und Sprache des Heimatlandes so hinreichend vertraut sei, dass sie in der Lage sein werde, sich erneut zu integrieren. Des Weiteren seien mit Blick auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG die Voraussetzungen einer Verfahrensduldung nicht erfüllt. Die Antragstellerin erfülle zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit alle Tatbestandsvoraussetzungen. Aufgrund des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr seit der Trennung komme allenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Dem stehe aber entgegen, dass keine nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis vorliege, die nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden könnte.

6 2. 2 Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

7 2.2. 1 Die Antragstellerin macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angedeuteten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags, weil Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, seien spätestens jetzt ausgeräumt, da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 behördlich ausdrücklich zur Prüfung und Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie hilfsweise zur Erteilung einer Duldung aufgefordert worden und zugleich ein Stillhalten bis zur Entscheidung verlangt worden sei.

8 Damit kann die Antragstellerin aber nicht durchdringen, weil die von ihr bemängelten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend waren. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrags gem. § 123 VwGO dahinstehen gelassen und diesen als unbegründet abgelehnt.

9 2.2. 2 Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung insbesondere mit Blick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG mangels Individualisierung und Glaubhaftmachung verneint, weil diese Lücke durch die nun vorliegenden individualisierten Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel geschlossen worden sei, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

10 Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin mit ihrer erstmals im Beschwerdeverfahren (als Anlage zur Beschwerdeschrift vom 7.2.2026) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2026 nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes glaubhaft gemacht hat, weil diese Frage nicht der Prüfungskompetenz der Antragsgegnerin und folglich auch nicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Senats im dazugehörigen Beschwerdeverfahren unterliegt. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können die Antragsgegnerin nicht zu einer Entscheidung verpflichten, für die der Antragsgegnerin nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Verhältnis von Ausländerbehörden und Bundesamt die sachliche Zuständigkeit fehlt.

11 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gem. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GRC in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu prüfen (stRspr., z.B. EuGH, U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris Rn. 79 m.w.N.). Nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung darf gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie die Antragstellerin –, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser im Zielstaat dem tatsächlichen Risiko einer durch Art. 4 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht. Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris). Die Ausländerbehörde trifft deshalb in Fällen, in denen es – wie im vorliegenden Verfahren – um die Vollstreckung der Abschiebung geht, die Pflicht, eine aktualisierte Gefahrenprognose durchzuführen (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 21; B.v. 11.12.2023 – 1 B 13.23 – juris Rn. 6). Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin eine aktualisierte Gefahrenbewertung vorgenommen und mangels eigener Sachkunde gem. § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt zur Frage beteiligt, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Gefahren die Feststellung zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes rechtfertigen. Wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes gem. § 72 Abs. 2 AufenthG vom 24. Februar 2026 nachvollziehbar hervorgeht, handelt es sich bei dem Vortrag der Antragstellerin insoweit um ein materielles Asylgesuch, weil die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gefahren materiell dem subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG unterfallen. Die sachliche Zuständigkeit liege deshalb ausschließlich beim Bundesamt.

12 Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Schutzersuchen, das materiell dem internationalen Schutz zuzuordnen ist, nur beim Bundesamt in einem Asylverfahren geltend gemacht werden kann; ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch das Bundesamt und einer Prüfung durch die Ausländerbehörde besteht nicht. Der Begriff des materiellen Asylantrags gem. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG umfasst das Begehren auf subsidiären Schutz, während § 72 Abs. 2 AufenthG nur die nationalen Abschiebungsverbote umfasst. Ein Antragsteller ist deshalb schon dann zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsschutz, aber auch lediglich von subsidiärem Schutz zu begründen. Ein Schutzersuchen, das materiell auf internationalen Schutz gerichtet ist, ist folglich immer als Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG zu behandeln (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 34; U.v. 26.2.2019 – 1 C 30.17 – juris Rn. 22 ff.).

13 Dem steht nach der Überzeugung des Senats die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, nach der eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der RL 2008/115 i.V.m. Art.19 Abs. 2 GRC verstoßen würde (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris Rn. 40 f.; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris Rn. 74 f.). Der Senat versteht die entsprechenden Erwägungen des EuGH einzelfallbezogen und im Kontext mit dem nationalen Recht der dort betroffenen (anderen) Mitgliedstaaten stehend. Dem gegenüber verstößt es nach der Auffassung des Senats nicht gegen Unionsrecht, dass für die inhaltliche Prüfung eines materiellen Schutzbegehrens i.S.v. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist, weil dies den effektiven Rechtsschutz und damit die Durchsetzbarkeit des Nichtzurückweisungsgrundsatzes für die Antragstellerin im konkreten Fall nicht beeinträchtigt (vgl. Nds.OVG, B.v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris Rn. 50; anderer Ansicht OVG Bremen, B.v. 5.5.2026 – 2 LC 44/25 – juris Rn. 43).

14 Nach dem vom EuGH anerkannten Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bestimmen die Mitgliedstaaten im Bereich des indirekten, d.h. mitgliedstaatlichen Unionsrechtsvollzugs die zuständigen Behörden und das zuständige Verwaltungsverfahren. Diese mitgliedstaatliche Autonomie wird begrenzt durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, nach denen insbesondere die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte des Einzelnen nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden darf (vgl. zum Ganzen zuletzt EuGH, U.v. 30.4.2026 – C-748/24, Kotaňák – juris Rn. 84; U.v. 16.4.2026 – C-753/24, PKO Bank u.a. – juris Rn. 24). Die Prüfung eines materiellen Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin unter Überspielung der gesetzlichen Kompetenzverteilung ist demnach unionsrechtlich nicht gefordert. Eine mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot unvereinbare Erschwerung des Rechtsschutzes ist mit dem Umstand, dass eine andere Behörde für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständig ist, nicht verbunden. Denn es darf der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zugemutet werden, beim Bundesamt internationalen Schutz zu beantragen. Mit der Asylantragstellung wäre der Aufenthalt der Antragstellerin für die Dauer der inhaltlichen Prüfung des Schutzbegehrens gem. § 55 AsylG gestattet, weshalb sie nicht (mehr) vollziehbar ausreisepflichtig wäre und folglich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht drohen würde. Die Beachtung der Wirkungen des § 55 AsylG kann gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem zuständigen Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.

15 2.2. 3 Soweit die Antragstellerin (sinngemäß) rügt, das Verwaltungsgericht habe ein Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass die Antragstellerin keine „faktische Inländerin“ sei, und habe jedenfalls die für eine Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Irak sprechenden Gesichtspunkte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht abgewogen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat eine Verwurzelung der Antragstellerin im Bundesgebiet letztlich offen gelassen und maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin das Land ihrer Staatsangehörigkeit erst im Erwachsenenalter verlassen habe, sodass davon auszugehen sei, dass sie mit Kultur und Sprache des Heimatlandes so hinreichend vertraut sei, dass sie sich dort erneut integrieren könne. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach eine Entwurzelung der Antragstellerin im Irak überzeugend verneint, weshalb der Schutz des Privatlebens der Antragstellerin gem. Art. 8 EMRK nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führt (vgl. zu den Prüfkriterien des Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang: BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 CS 25.892 – juris Rn. 18; B.v. 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 35; jeweils m.w.N.).

16 3. Die mit dem Beschwerdeantrag unter 3.) hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weil das Beschwerdegericht den Rechtsstreit innerhalb des von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens tatsächlich wie auch rechtlich in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft und durchentscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2024 – 7 CE 24.1612 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 25.2.2026 – 5 S 2295/25 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg., B.v. 22.12.2025 – OVG 3 S 159/25 – juris Rn. 4; anderer Ansicht: BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556, 24 CS 25.553 – juris Rn. 23).

17 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18 5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 8.2.3 des Streitwertkatalogs 2025 (wie Vorinstanz).

19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Die Prüfung und Entscheidung über ein materielles Schutzersuchen, das auf internationalen Schutz einschließlich subsidiären Schutzes gerichtet ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt besteht nicht. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Ausländerbehörde ist bei der Vollstreckung einer Abschiebung verpflichtet, eine aktualisierte Gefahrenprognose unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durchzuführen, wobei die inhaltliche Prüfung materieller Schutzgründe dem Bundesamt vorbehalten bleibt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK führt nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, wenn eine Entwurzelung im Zielstaat nicht feststellbar ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

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Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei materiellen Schutzersuchen und Anforderungen an die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde bei Abschiebungen

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