VG Würzburg 8. Kammer, 2026-04-28, W 8 K 25.309

W 8 K 25.309Verwaltungsgericht / Chamber 828.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Würzburg 8. Kammer — 2026-04-28 — W 8 K 25.309 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: W 8 K 25.309

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin, ein Inklusionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit dem Schwerpunkt Gebäudereinigung und Hausmeisterdienste, wendet sich nach dem Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung von 50.000,00 EUR und begehrt den Erlass dieses Rückforderungsbetrages.

2 Mit Widerrufsbescheid vom 10. Dezember 2024 widerrief der Beklagte die der Klägerin gewährte Soforthilfe Corona in Höhe von 50.000,00 EUR (siehe dazu VG Würzburg, U.v. 28.4.2026 – W 8 K 25.66).

3 Schon zuvor hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Rückmeldung über die Online-Datenmaske am 29. Februar 2024 den Erlass des Rückzahlungsbetrages in Höhe von 50.000,00 EUR beantragt und dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt.

4 Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 verbeschied die Regierung von U., dass mit Widerrufsbescheid vom 10. Dezember 2024 die gewährte Soforthilfe Corona in Höhe von 50.000,00 EUR widerrufen worden sei. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass vorerst keine Zahlung zu leisten sei, weil über den Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages noch nicht entschieden worden sei (Nr. 1). Der aufgrund der vorgenannten Soforthilfebewilligung erhaltenen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR sei zu erstatten (Erstattungsbetrag) (Nr. 2). Der Antrag auf Erlass des noch nicht geleisteten Erstattungsbetrages in Höhe von 50.000,00 EUR (Rückforderungsbetrag) wurde abgelehnt (Nr. 3). Für die Zahlung des Rückforderung Betrages gemäß Nr. 3 dieses Bescheides wurde eine Stundung bis einschließlich 15. Februar 2027 gewährt. Der Rückforderungsbetrag sei in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 2083,33 EUR zu bezahlen, erste Rate am 15. März 2025 (Nr. 4). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Der Rückforderungsbetrag könne nicht wie beantragt gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO erlassen werden, da bei der Klägerin kein besonderer Härtefall vorliege, der die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsanspruches erfüllen würde. Eine besondere Härte sei insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 der VV zu Art. 59 BayHO). Dies sei vorliegend für den Rückforderungsbetrag von 50.000,00 EUR aus den folgenden Gründen nicht gegeben:

5 Eine Existenzgefährdung könne nach den von der Bayerischen Staatsregierung am 18. April 2023 beschlossenen, einheitlich als ermessenslenkende Weisung anzuwendenden Eckpunkten für eine erleichterte Erlassprüfung vermutet werden, wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Die Bayerische Haushaltsordnung gebe vor, dass ein Erlass nur gewährt werden könne, wenn weder eine Stundung noch eine Niederschlagung in Betracht kämen. Ob und in welcher Höhe eine vorrangig zu prüfende Ratenzahlung zumutbar sei, werde aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten anhand eines fiktiven jährlichen Rückzahlungsbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR festgestellt. Gegenstand der Beurteilung sei der tatsächlich noch nicht geleistete Erstattungsbetrag von 50.000,00 EUR (Rückforderungsbetrag gemäß Nr. 3 des Bescheides). Beurteilungsmaßstab sei eine in gleichmäßiger Verwaltungspraxis anhand einheitlich festgelegter Faktoren vorgenommene Berechnung, die insbesondere auf Basis der Daten des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021, des letzten verfügbaren Jahresabschlusses für das Jahr 2022 sowie der ergänzenden Erklärungen einen (fiktiv) einsetzbaren Jahresbetrag von 879.980,61 EUR ergebe. Dieser setze sich zusammen aus

a) dem (positiven) Jahresüberschuss nach Abzug von Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag und betrieblicher Kreditzahlungen für 12 Monate: 0,00 Euro,

b) dem bilanziellen Eigenkapital: 879.980,61 Euro,

c) den liquiden Betriebsmitteln zum Stichtag 31. Dezember 2022, soweit diese das für laufende Personal- und Sachausgaben notwendige Schonvermögen übersteigen: 0,00 EUR.

6 Aufgrund dieses (fiktiv) einzusetzenden Jahresbetrages sei davon auszugehen, dass zumindest die oben genannte (fiktive) Jahresrate in Höhe von 5.000 Euro innerhalb eines Jahres zurückbezahlt werden könnte, ohne die Vermutung einer Existenzgefährdung beim Leistungsempfänger zu begründen. Daraus folge, dass eine nach der Bayerischen Haushaltsordnung vorrangig zu prüfende Ratenzahlung ohne die Existenz zu gefährden möglich sei, weshalb ein Erlass nicht gewährt werden könne.

7 Der Rückforderungsbetrag könne wie beantragt gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO durch Einräumung von Teilzahlungen gestundet werden.

II.

8 1. Am 28. Februar 2025 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.

9 Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. April 2025 im Wesentlichen ausführen: Auf die Ausführungen im Klagebegründung Schriftsatz vom 13. Februar 2025 im Verfahren W 8 K 25.66 werde Bezug genommen. Dazu wiederholte die Klägerbevollmächtigten zum großen Teil ihrer dortigen Ausführungen zu der ihrer Auffassung bestehenden formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Widerrufs und der Rückforderung. Darüber hinaus brachte sie weiter vor, dass es sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Klägerin als inklusiven Großbetrieb um einen atypischen Fall handle, bei dem auch die Erlassvoraussetzungen vorlägen.

10 Zur Vermeidung unnötige Wiederholungen wird auf die betreffenden Ausführungen der Klägerbevollmächtigten im Verfahren W 8 K 25.66 verwiesen.

11 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 brachte die Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen weiter vor: Die Klägerin habe im Beurteilungsjahr 2022 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 77.287,84 EUR zu beklagen gehabt. Die Klägerin habe aufgrund des Ausschöpfens ihrer Kontokorrentlinie 2022 keine ausreichenden liquiden Mittel gehabt, um Zahlungsverpflichtungen (vor allem Personalkosten) aus eigener Kraft zu bedienen. Eine Insolvenz habe nur durch ein Gesellschafterdarlehen abgewendet werden können. Dieses betrage in Summe 250.000,00 EUR, das bis heute nicht habe zurückgezahlt werden können. Die Jahresfehlbeträge seien gewesen: 2022 77.287 EUR, 2023 33.332 und 2024 5.443 EUR.

12 Erst im Jahr 2025 habe sich die Gesellschaft stabilisiert. Inwieweit und warum die wirtschaftliche Beurteilung des Beklagten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Erlass wegen fehlender Liquiditätsengpässe vorgelegen habe, erschließe sich nicht. Es könne nur vermutet werden, dass eine vollumfängliche und sachdienliche Prüfung der Wirtschaftskanzlei aufgrund fehlendem und umfänglichen Prüfauftrags nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe im Coronajahr und in den Folgejahren nachweislich derartige Liquiditätsengpässe gehabt, die unverschuldet dazu hätten führen können, was die Zahlung einer Soforthilfe vermieden habe.

13 2. Die Regierung von U. trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 17. April 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von U. für den Beklagten im Wesentlichen aus: Im Tenor des Bewilligungsbescheides sei die Summe von 35.000,00 EUR genannt. Dort sei in Nr. 3 unter Bezugnahme auf die Unternehmensgröße der Betrag von 50.000,00 EUR. Dabei handele es sich offenbar um einen redaktionellen Fehler. 50.000,00 EUR seien auch ausgezahlt worden.

14 Klagegegenstand sei der Bescheid vom 20. Januar 2025, mit dem der Erlassantrag abgelehnt und für die Rückzahlung eine Ratenzahlung festgelegt worden sei. Das Vorbringen im Klagebegründungsschriftsatz sei daher irrelevant. Vorliegend gehe es um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlassantrages, wofür völlig andere rechtliche Erwägungen maßgeblich seien.

15 Die Voraussetzungen des Erlasses seien in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sehe vor, dass in besonderen Härtefällen – wenn im Einzelfall eine Stundung nicht in Betracht komme – als letzte Möglichkeit die Forderung erlassen werden könne. Als materielle Voraussetzung erfordere der Erlass das Vorliegen einer besonderen Härte. Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO).

16 Nach den Eckpunkten der bayerischen Staatsregierung vom 18. April 2023 zur vereinheitlichten Prüfung des Erlasses der Rückzahlung der Corona-Soforthilfen, könne eine Existenzgefährdung vermutet werden, wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also die Geschäftstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte.

17 Nach den Eckpunkten werde bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) die Existenzgefährdung vermutet werden, wenn

  • der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreiche, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Angenommen werde dabei ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen,

  • die liquiden Betriebsmittel exklusive des oben dargestellten Schonvermögen (nur soweit hierfür im Jahresabschluss keine gewinnmindernden Rückstellungen geltend gemacht würden) nicht ausreichten, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu zahlen, und

  • das Eigenkapital, insbesondere die Kapital- und Gewinnrücklagen, nicht ausreiche, um der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne damit (mangels Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen) zwingend in die Überschuldung zu fallen.

18 Der erwartete Jahresüberschuss, die liquiden Betriebsmittel und Rücklagen würden auf Basis des Jahresabschluss 2022 unterstellt.

19 Der Erstattungsbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR habe im vorliegenden Fall nicht wie beantragt gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO erlassen werden können, da bei der Klägerin kein besonderer Härtefall vorgelegen habe.

20 Grundlage der Beurteilung, ob im Fall der Klägerin eine Existenzgefährdung im Sinne der Eckpunkte der Bayerischen Staatsregierung vom 18. April .2023 und damit die Erlassvoraussetzungen vorgelegen hätten, seien somit der Erstattungsbetrag von 50.000,00 EUR, die Erklärungen der Klägerin in der Online-Rückmeldung, der Steuerbescheid 2021 und der Jahresabschluss 2022 gewesen. Die hieraus resultierende Berechnung nach dem bayernweit einheitlichen Berechnungsschema finde sich in Bl. 49 f. der Verfahrensakte. Sie sei fehlerfrei und unter Nr. II.2 des Bescheides vom 20. Januar 2025 textlich erläutert. Hierauf werde Bezug genommen. Im Ergebnis sei davon auszugehen gewesen, dass eine nach Art. 59 Abs. 1 BayHO vorrangige Ratenzahlung des Erstattungsbetrages ohne Existenzgefährdung möglich sei und daher kein Erlass gewährt werden könne.

21 Mit Schriftsatz vom 14. August 2025 brachte die Regierung von U. für den Beklagten ergänzend im Wesentlichen weiter vor: Ausweislich der Bilanz 2022 (Seite 24 der Behördenakte) habe die Klägerin zum 31. Dezember 2022 über ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe von 879.980,61 EUR verfügt, zu dem insbesondere Gewinnrücklagen in Höhe von 668.593,47 EUR gezählt hätten. Der Darlehensvertrag vom 25. Januar 2023 sei bereits im Zuge des Erlassverfahrens vorgelegt (Seite 36 der Behördenakte) und bei der Erlassprüfung berücksichtigt worden. Anzumerken sei, dass es sich bei dem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich betrachtet, um Eigenkapital handele (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Berechnung nach dem bayernweit einheitlichen Berechnungsschema finde sich in Seite 49 f. der Verfahrensakte. Sie sei fehlerfrei und unter Nr. II.2 des Bescheides vom 20. Januar 2025 textlich erläutert. Die Jahresfehlbeträge der Geschäftsjahre 2023 und 2024 ließen sich ohne Zweifel durch teilweise Auflösung der Gewinnrücklagen auffangen. Im Ergebnis sei davon auszugehen gewesen, dass eine nach Art. 59 Abs. 1 BayHO vorrangige Ratenzahlung des Erstattungsbetrages ohne Existenzgefährdung möglich sei und daher kein Erlass gewährt werden könne. Der Erlassantrag sei daher abzulehnen gewesen.

22 3. Mit Beschluss vom 9. März 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.

23 In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2026 beantragte die Klägerbevollmächtigte für die Klägerin:

24 Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von U. vom 20. Januar 2025 verpflichtet, wie von der Klägerin beantragt, ihr den Rückforderungsbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR zu erlassen.

25 Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der des Verfahrens W 8 K 25.66) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

27 Die zulässige Klage ist unbegründet.

28 Die Klage ist zulässig.

29 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

30 Die Klage ist unbegründet.

31 Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von U. vom 20. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr den Rückforderungsbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR zu erlassen.

32 Die Ablehnung des klägerischen Erlassantrages vom 29. Februar 2024 im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2025 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

33 Dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Rückforderungsbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR zu erlassen, nicht vorliegen hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2025, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und in seinen Klageerwiderungsschriftsätzen vom 17. April 2025 und 14. August 2025 (siehe Tatbestand unter II.2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.

34 Rechtlicher Ausgangspunkt für einen Erlass ist zunächst Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO i.V.m VV zu Art. 59 BayHO.

35 Die Möglichkeit eines Erlasses nach Art. 59 BayHO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4; jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 – 3 B 47.85 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 9).

36 Entsprechend heißt es unter Nr. 8.1.3 der FAQ zum Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Foerderungen/Soforthilfe_Corona/2025-05-08-FAQ_zum_Rueckmeldeverfahren.pdf – im Folgenden kurz: FAQ):

37 8.1. 3 Habe ich, wenn ich die Eckpunkte erfülle, einen Anspruch auf Erlass? Nein. Beim Erlass handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung ohne Rechtsanspruch.

38 Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung und Erlass unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit es der gängigen Verwaltungspraxis entspricht oder ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde – in Abkehr davon – in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt (BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 10; VG München, B.v. 23.5.2023 – M 31 K 21.6106 – juris Rn. 42 m.w.N.; Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 2 und 7; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 3 f.).

39 Bei einem Erlass von Ansprüchen und Forderungen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (siehe VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 38 ff. m.w.N), d.h. im vorliegenden Fall der Erlass des Bescheides vom 20. Januar 2025. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Erlassvoraussetzungen vorliegen.

40 Denn für diesen Zeitpunkt spricht das materielle Recht, hier geprägt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), weil die Regierung von U. – wie gerichtsbekannt (siehe etwa W 8 K 24.1944, W 8 K 24.1549 oder W 8 K 25.1705) – bei allen ihren Ermessensentscheidungen über Erlassanträge maßgeblich auf den Zeitpunkt ihrer Verwaltungsentscheidung (Bescheiderlass) abstellt. Dies ist aus haushaltsrechtlichen Gründen auch geboten, will ein Erlass nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO, verbunden mit einem Verzicht auf einen fälligen Anspruch und mit der Folge dessen Erlöschens (siehe Nr.3.1 der VV zu Art. 59 BayHO) einen Ausnahmefall darstellt. Zudem ist die Entscheidung über einen Erlass eine Ermessensentscheidung ist, bei der die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben. (siehe VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 42 f. m.w.N. auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

41 Aber auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergibt sich vorliegend unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch der Klägerin auf Erlass des Rückforderungsbetrags. Denn um im Rahmen der Soforthilfen Corona eine Gleichbehandlung der Antragsteller zu erreichen, wurden mit Beschluss des Ministerrats vom 18. April 2023 – zu Gunsten der Soforthilfeempfänger abweichend von der sonst üblichen deutlich strengeren Erlasspraxis – die Eckpunkte als einheitliche Prüfungskriterien festgelegt, wann eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen eine besondere Härte bedeutet, die einen Erlass rechtfertigt (vgl. Nr. 8 der FAQ zum Rückmeldeverfahren, insbesondere Nr. 8.1.2 und 8.2.2 und zu den Eckpunkten Nr. 8.2.3).

42 Maßgeblich ist demnach die gleichmäßige, ständig geübte Verwaltungspraxis der Regierung von U., die sich an den Eckpunkten der Bayerischen Staatsregierung vom 18. April 2023 (siehe Nr. 8.2 und Nr. 8.3 der FAQ zur Rückmeldung, hier konkret Nr. 8.2.3 der FAQ) als ermessenslenkende Weisung orientiert.

43 Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Anwendung dieser Eckpunkte und seiner entsprechend geübten Verwaltungspraxis bei der Klägerin kein besonderer Härtefall vorliegt.

44 Der Beklagte gewährte der Klägerin hier – in Einklang mit den Eckpunkten – eine Stundung mit Ratenzahlung. Damit hat der Beklagte sein behördliches Ermessen sachgerecht wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hierbei seine Ermessensgrenzen überschritten oder das Ermessen nicht entsprechend dem gesetzlichen Zweck ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG München, U.v. 21.8.2015 – M 23 K 24.6336 – juris Rn. 166).

45 Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine andere Beurteilung.

46 Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung bestehen nicht. Die Klägerin hat selbst nicht bestritten, dass die Regierung von U. eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hätte oder sonst oder sonst ohne sachlichen Grund von ihrer bisherigen ständigen, von den Eckpunkten geleiteten Verwaltungspraxis abgewichen wäre oder eine sonstige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorläge (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind die von der Beklagtenseite vorgebrachten Argumente rechtlich nachvollziehbar und auch in der Sache plausibel (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.3.2026 – W 8 K 24.1944 – unveröffentlicht).

47 Die Klägerin begehrt vielmehr – losgelöst von den Eckpunkten – gleichwohl einen vollständigen Erlass ihrer Forderung, weil aus ihrer Sicht ein Härtefall vorliege. Der Geschäftsführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt: Er fühle sich ungerecht behandelt. Er wünsche eine Entscheidung unter Berücksichtigung seines Einzelfalles. Dies gelte auch beim Erlass. Denn trotz des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals verfüge die Klägerin nicht über die liquiden Mittel, um den Rückforderungsbetrag zurückzuzahlen, auch nicht in den gewährten Raten.

48 Dieses Vorbringen des Geschäftsführers der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn damit begehrt die Klägerin gerade eine einseitige Bevorzugung im Vergleich zu allen anderen Soforthilfeempfängern in vergleichbarer Fallkonstellation und damit eine Ungleichbehandlung zu diesen und eine Abweichung von der geübten an den Eckpunkten ausgerichteten Verwaltungspraxis in ihrem Einzelfall, die der beklagte Zuwendungsgeber aber gerade nicht vorgesehen hat (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.4.2026 – W 8 K 25.66 zur gleichen Argumentation im Parallelverfahren betreffend den Widerruf der Corona Soforthilfe). Ein Ausnahmefall, der eine weitergehende Abweichung begründen könnte, liegt indes nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation weder konkret vorgebracht, noch sonst zu erkennen, weil die Ablehnung des Erlasses infolge der Berücksichtigung des bilanziellen Eigenkapitals bei einer GmbH – hier in Höhe von 879.980,61 EUR – gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, verfängt auch deshalb nicht, weil bei dem bilanziellen Eigenkapital insbesondere auch Gewinnrücklagen in Höhe von 668.593,47 EUR enthalten sind, wie der Beklagte seinem Schriftsatz vom 14. August 2025 zutreffend ausgeführt hat. Inwiefern unter diesen Voraussetzungen ein Härtefall vorliegen sollte, der zu einer Existenzgefährdung führen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Klägerin ist es vielmehr zuzumuten, ihre Gewinnrücklagen teilweise aufzulösen, anstatt den Rückforderungsbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR auf Staatskosten und damit auf Kosten der Allgemeinheit erlassen zu bekommen.

49 Demnach bleibt es dabei, dass vor jeder Erlassentscheidung vielmehr – wie hier geschehen – vorrangig geprüft werden muss, ob nicht etwa über eine Stundung und Ratenzahlung geholfen werden kann. Der Erlass soll auf unbedingte Ausnahmefälle beschränkt werden, denn mit ihm verzichtet die Kostenbehörde endgültig auf den Kostenanspruch. Die Vermögenslosigkeit oder eine vorübergehend fehlende Liquidität des Schuldners allein reichen für sich nicht aus. Denn die Erlassregelung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Dahinter stehen wichtige öffentliche Gemeinwohlinteressen, wie die Schonung der steuerfinanzierten Staatskasse und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Verwaltung (vgl. VG München, U.v. 21.8.2015 – M 23 K 24.6336 – juris Rn. 165 m.w.N.).

50 Abgesehen davon bleibt es der Klägerin bei Vorliegen neuer triftige Gründe, die nunmehr einen Erlass rechtfertigen könnten, unbenommen, einen neuen Erlassantrag zu stellen (VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 50).

51 Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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