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3 CE 26.752•VGH München 3. Senat, 2026-05-22, 3 CE 26.752
3 CE 26.752Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 3 CE 26.752
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.536,76 € festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle „Bereichsleitung Hochbau beim Staatlichen Bauamt A.“ zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist, ist unbegründet.
2 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Beschluss vom 26. März 2026 verwiesen wird, hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin, deren Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren ausgeschlossen erscheine, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
3 Soweit in der Beschwerdebegründung die Ansicht vertreten wird, das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, dass das Stellenbesetzungsverfahren unter gravierenden Verfahrensfehlern leide, vermag der Senat dem nicht beizutreten.
4 Ob die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen wegen einer Verlängerung der Bewerbungsfrist, der aus Sicht der Antragstellerin falschen Einordnung als interne Stellenausschreibung oder wegen der unterbliebenen Einladung der Antragstellerin zu einem Vorstellungsgespräch mit einem Verfahrensfehler behaftet ist, kann dahinstehen. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auch nur möglicherweise zum Zuge gekommen wäre (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 13; B.v. 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 3 CE 25.817 – juris Rn. 7; OVG RhP, B.v. 23.12.2013 – 2 B 11209/13 – juris Rn. 12). Die Antragstellerin kann als sogenannte „chancenlose Bewerberin“ angesehen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren.
5 Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (BA Rn. 31-37), denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
6 Entgegen der Beschwerdebegründung war etwaigen substantiierten Einwendungen gegen die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht nachzugehen. Die Antragstellerin trägt insoweit unter Verweis auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2025 lediglich vor, sie habe Einwendungen und (noch anhängige) Klagen gegen die für die Stellenbesetzungsentscheidung ausschlaggebenden dienstlichen Beurteilungen erhoben. Sie werde trotz ihrer langjährigen Bemühungen zur Verbesserung ihrer Beurteilungssituation dauerhaft benachteiligt. Die Benachteiligungen würden sich wie eine Perlenkette durch die berufliche Laufbahn ziehen. Zwar können Einwendungen gegen die Beurteilungen unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren und in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden. Die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung ist bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25). Die in der Beschwerdebegründung nur pauschal vorgebrachten Einwände der Antragstellerin können jedoch nicht überzeugen. Die Antragstellerin versäumt es, konkrete Punkte zu benennen, die sie in der hier maßgeblichen Beurteilung für unzutreffend hält, und warum sich ein besseres Gesamturteil hätte ergeben müssen. Der Vortrag, Benachteiligungen würden sich wie eine Perlenkette durch die berufliche Laufbahn ziehen, ist oberflächlich und nicht auf die konkrete, hier maßgebliche dienstliche Beurteilung bezogen.
7 Auch dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, zu ihren Gunsten bestehe gegenüber der Beigeladenen eine Qualitätsdifferenz, war nicht weiter nachzugehen. Die eigenen Wertungen der Antragstellerin, wonach sie die besser geeignete Bewerberin sei, sind nicht geeignet, die Auswahlentscheidung in Frage zu stellen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin wiederum auf eine von ihr pauschal behauptete Benachteiligung in den Gesamturteilen ihrer dienstlichen Beurteilungen, unter anderem wegen ihres Alters. Es fehlen aber substantiierte Einwendungen gegen die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung.
8 Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihr sind aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im Erstverfahren (vgl. BA Rn. 39).
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Konkurrentenstreit, chancenlose Bewerberin, Stellenbesetzungsverfahren, Auswahlentscheidung, Dienstliche Beurteilung, Vorläufiger Rechtsschutz, Chancengleichheit, Kostenentscheidung
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