VG Augsburg 4. Kammer, 2026-05-04, Au 4 K 26.126

Au 4 K 26.126Verwaltungsgericht / 4. Kammer04.05.2026

Regest

Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Wohnnutzung des Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu versagen, wenn der Wohnnutzung die erforderliche brandschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Augsburg 4. Kammer — 2026-05-04 — Au 4 K 26.126 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: Au 4 K 26.126

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers konnte nicht entsprochen werden.

2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 28. Januar 2026 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Au 4 S 26.127 verwiesen. Mit diesem wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, da das Gericht keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hatte. Neue Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Einschätzung nahelegen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht ersichtlich.

Leitsatz

Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Wohnnutzung des Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu versagen, wenn der Wohnnutzung die erforderliche brandschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklage gegen Untersagung der Wohnnutzung aus Brandschutzgründen

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