AG Nürnberg Familiengericht, 2026-02-24, 115 F 305/25

115 F 305/25Gericht erster Instanz24.02.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Nürnberg Familiengericht — 2026-02-24 — 115 F 305/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 115 F 305/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Gegen den Antragsgegner ... wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von 10 Tagen angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Trotz gerichtlicher Anordnung vom 08.09.2025 ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen (§§ 220, 35 FamFG).

2 Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, gegenüber dem die Lücken im Versicherungsverlauf gemäß Schreiben des Versorgungsträgers (Deutsche Rentenversicherung ... ) vom 13.06.2025 aufzuklären.

3 In dieser gerichtlichen Anordnung wurde er auf die Folgen deren Nichtbeachtung hingewiesen.

4 Nach § 220 FamFG besteht die Verpflichtung, dem Gericht die geforderte Auskunft zu erteilen.

5 Bei dieser Sachlage kann gemäß § 35 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft verhängt werden. Das Zwangsgeld erscheint in der festgesetzten Höhe angemessen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 S.2 FamFG.

7 Soweit die vorstehend genannten Auskünfte erteilt werden, kann von der Vollstreckung des Zwangsgeldes abgesehen werden. Die bisherigen und die durch diesen Beschluss entstehenden Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind jedoch in jedem Fall von dem Antragsgegner zu tragen.

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Mitwirkungspflicht, Auskunftserteilung, Zwangsgeld, Zwangshaft, Versorgungsausgleich, Kostenentscheidung, Vollstreckung

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