projekte
7 WF 278/26•OLG Nürnberg 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, 2026-04-09, 7 WF 278/26
7 WF 278/26Obergericht09.04.2026
Die sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang. (Rn. 7 – 12)
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 7 WF 278/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Nürnberg, Az.: 115 F 305/25, wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Zwangsgeldbeschluss.
I.
2 Beim Amtsgericht Nürnberg ist unter dem Aktenzeichen 115 F 305/25 das Scheidungsverfahren der Ehegatten v.. L… anhängig, in dem auch über die Folgesache Versorgungsausgleich zu entscheiden ist.
3 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Folgesache Versorgungsausgleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 10 Tagen verhängt, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seines Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen nicht nachgekommen ist. Die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes war dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.09.2025 angedroht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 08.09.2025 und 24.02.2026 Bezug genommen.
4 Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.02.2026 zugestellten Beschluss vom 24.02.2026 mit am 12.03.2026 beim Amtsgericht eingegangenen persönlich verfassten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.
5 Dieser sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Auf den Beschluss vom 16.03.2026 wird Bezug genommen.
6 Der Senat hat den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
II.
7 Die gemäß § 35 Abs. 3 FamFG, §§ 567 ff ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Sie war daher zu verwerfen.
8 Ob für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG Anwaltszwang herrscht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend OLG Rostock, NZFam 2024, 707 Rn. 12; OLG Frankfurt FamRZ 2024, 201 Rn. 9; OLG Bamberg FamRZ 2021, 1815 Rn. 1; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2017, 983 Rn. 3; Ulrici in: Münchner Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, § 35 Rn.: 25; verneinend OLG Karlsruhe FamRZ 2025, 707 Rn. 20; OLG Oldenburg (Oldenburg), FamRZ 2013, 649 Rn. 5; Brandenburgisches Oberlandesgericht MDR 2014, 1092 Rn. 1; Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 35 FamFG Rn. 10; Jokisch in: Sternal, FamFG, 22. Auflage, § 35 Rn. 49).
9 Grundsätzlich gilt nach § 114 Abs. 1 FamFG, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, zu denen auch das Versorgungsausgleichsverfahren gehört, anwaltlich vertreten lassen müssen. Für das Versorgungsausgleichsverfahren sind nur einzelne Verfahrenshandlungen von dem Anwaltszwang ausgenommen. Diese sind in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG aufgeführt. Die Verfahrenshandlung „Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss nach § 35 Abs. 5 FamFG“ ist hier nicht aufgeführt. Wegen des eindeutigen Wortlautes des § 114 FamFG kann von dem Grundsatz des Anwaltszwangs keine Ausnahme gemacht werden. Soweit besteht auch Einigkeit.
10 Eine weitere Ausnahme vom Anwaltszwang sieht § 114 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO für Erklärungen vor, die zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Hier argumentieren diejenigen, die die Ansicht vertreten, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne Anwalt eingelegt werden kann, dass das Zwangsgeldverfahren ein eigenständiges Verfahren sei, in dem in einer Art Zwischenverfahren eine persönliche Mitwirkungsverpflichtung des Ehegatten durchgesetzt werde. Die Gegenauffassung argumentiert, dass die Anordnung des Zwangsgeldes zur Erzwingung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtung Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens sei. Daran ändere sich nichts, wenn für das Zwangsmittelverfahren ein eigenes Unterheft geführt (vg. § 13 Abs. 2 S. 1 und 5 BayAktO), für das Verfahren eine gesonderte Gebühr nach Ziffer 1502 der Anlage 1 zum FamGKG erhoben oder der Rechtsanwalt dafür gesondert vergütet werde (§ 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG).
11 Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für vorzugswürdig, da sich der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich dafür entschieden hat, Ehesachen und Folgesachen dem Anwaltszwang zu unterwerfen. Das Zwangsgeldverfahren ist prozessual kein eigenständiges Zwischenverfahren, kein eigentliches nach dem Erkenntnisverfahren liegendes Vollstreckungsverfahren und kein sonstiges abtrennbares Verfahren. Es ist vielmehr Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens und dient im von Amts wegen zu führenden Erkenntnisverfahren dazu, die nach § 220 FamFG bestehende Mitwirkungspflicht der Ehegatten durchzusetzen. Zwar ist die Mitwirkung der Ehegatten eine rein tatsächliche Handlung, die im Verfahren keine prozessuale Wirkung entfaltet. Sie kann daher ohne Anwalt vorgenommen werden. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist aber eine im Verfahren wirkende Prozesshandlung. Diese unterliegt daher mangels gesetzlicher Ausnahme dem Anwaltszwang. Die gesonderte Erhebung von Gerichts- und Anwaltskosten ist mit dem zusätzlichen Aufwand des Verfahrens erklärbar, ohne dass sich aber dadurch am nur unterstützenden Charakter des Verfahrens etwas ändern würde.
12 Die vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig, was dazu führt, dass die sofortige Beschwerde verworfen werden muss.
III.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3, 84 FamFG. Da das Rechtsmittel erfolglos ist, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
14 Die Festsetzung eines Verfahrenswerts ist wegen der Festgebühr (KV FamGKG Nr. 1912) nicht veranlasst.
15 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde in einem Zwangsmittelverfahren, das in einer Folgesache Versorgungsausgleich geführt wird, dem Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG unterliegt, eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH MDR 2018, 1393).
Die sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang. (Rn. 7 – 12)
Wegen des eindeutigen Wortlautes des § 114 FamFG kann von dem Grundsatz des Anwaltszwangs keine Ausnahme gemacht werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung des Zwangsgeldes zur Erzwingung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtung ist Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Das Zwangsgeldverfahren ist prozessual kein eigenständiges Zwischenverfahren, kein eigentliches nach dem Erkenntnisverfahren liegendes Vollstreckungsverfahren und kein sonstiges abtrennbares Verfahren. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirkende Prozesshandlung, die mangels gesetzlicher Ausnahme dem Anwaltszwang unterliegt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der sofortiger Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleichsverfahren gilt Anwaltszwang
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.