VGH München 8. Senat, 2025-04-15, 8 C 25.401

8 C 25.401Verwaltungsgericht / Division 815.04.2025

Regest

Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung nicht mehr erforderlich. Es kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 8. Senat — 2025-04-15 — 8 C 25.401 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: 8 C 25.401

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung in der Regel nicht mehr erforderlich, gleichwohl kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen (Laub in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostrecht, Stand 1.1.2025, § 68 GKG Rn. 155). Die Einstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bzw. gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin. Mit Blick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es keines weitergehenden Ausspruchs über die (Kosten-)Folgen der Rechtsmittelrücknahme. Die Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Leitsatz

Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung nicht mehr erforderlich. Es kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Entscheidung bei Rücknahme der Streitwertbeschwerde

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