VG München 30. Kammer, 2025-10-16, M 30 K 25.6066

M 30 K 25.6066Verwaltungsgericht / Chamber 3016.10.2025

Regest

Für Streitigkeiten über die Gewährung von Ausgängen oder Ausführungen aus der Haft ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Zuständig sind die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 30. Kammer — 2025-10-16 — M 30 K 25.6066 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: M 30 K 25.6066

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht A. … – Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht L. … – verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgericht A. … – Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht L. ... vorbehalten.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt als Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt L. ... die Gewährung von Ausgängen bzw. Ausführungen aus der Haft.

2 Mit am 11. September 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat er Klage erhoben und beantragt,

3 die JVA L. ... anzuweisen, vom Unterzeichner beantragte begleitete JVA-Ausgänge zwecks Vorstellung respektive Besichtigung von Übergangswohneinrichtungen sowie zwecks Beantragung einer Führerscheinausstellung aufgrund seiner gesetzlich vollzogenen Namensänderung gemäß § 4 SBGG zuzulassen.

4 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, jedoch in der Sache ausgeführt, dass derartige Streitigkeiten durch Bundesgesetz nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zugewiesen seien, § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG, und in Hinblick darauf eine Rechtswegverweisung angeregt.

5 Der Kläger hat sich im Rahmen der gerichtlichen Anhörung zur Verweisung an das Landgericht A. … dahingehend geäußert, dass er eine Verweisung nicht als opportun erachte, da nach „seinen Erkenntnissen zwischen der JVA L. ... und Rechtsinstitutionen der örtlichen Lokalisation Beziehungen zu bestehen scheinen, die sich mit einem rechtsstaatlichen Anspruch nicht zu vereinbaren dürften.“

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

7 1. Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht A. … – Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht L. ... zu verweisen.

8 Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

9 Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausgängen bzw. Ausführungen aus der Haft. Einschlägige Rechtsgrundlage ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG), wonach als Lockerung des Vollzugs insbesondere angeordnet werden kann, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen.

10 Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (s.a. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 28)

11 Sachlich zuständig hierfür sind gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die bei den Landgerichten gebildeten Strafvollstreckungskammern.

12 Örtlich zuständig ist jeweils die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, § 110 StVollzG. Daher ist das Landgericht A. … – Auswärtige Strafvollzugskammer beim Amtsgericht L. ... für die Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig, Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG), § 58 Nr. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung – GZVJu) i.V.m. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG.

13 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.

Leitsatz

Für Streitigkeiten über die Gewährung von Ausgängen oder Ausführungen aus der Haft ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Zuständig sind die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern für Streitigkeiten über Ausgänge und Ausführungen aus der Haft

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