VGH München 5. Senat, 2025-12-09, 5 CS 25.1947

5 CS 25.1947Verwaltungsgericht / 5. Abteilung09.12.2025

Regest

Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich bei einer Entscheidung nach § 75 S. 3 VwGO darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 5. Senat — 2025-12-09 — 5 CS 25.1947 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 5 CS 25.1947

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. September 2025 – Au 1 K 25.2278 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Mit seiner am 19. August 2025 erhobenen Untätigkeitsklage begehrt er die positive Verbescheidung seines am 19. März 2025 gestellten Antrags auf Einbürgerung.

I.

2 Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 17. September 2025 bis zum 19. September 2026 auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO aus. Es bestehe ein zureichender Grund für die Verzögerung. Das Gericht gehe davon aus, dass bei der Einbürgerungsbearbeitung der Beklagten kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Die Beklagte habe nach Überzeugung des Gerichts hinreichend detailliert und schlüssig dargelegt, wie sie frühzeitig sowohl personell – soweit es ihr möglich war – als auch organisatorisch gegengesteuert hat, um die Anträge der Reihe nach zügig zu bearbeiten. Diesbezüglich habe die Beklagte sowohl eine erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen als auch eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert. Insbesondere habe sie es nicht lediglich bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen belassen, sondern darüber hinaus auch organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Anträge effizienter und schneller bearbeiten zu können. Die Beklagte habe auch hinreichend dargelegt, wie sie über die letzten Jahre die abgeschlossenen Einbürgerungsverfahren kontinuierlich gesteigert habe und dass durch die beschriebenen Maßnahmen mit einer weiteren Steigerung zu rechnen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Einzelne nicht erwarten könne, dass zwecks Beschleunigung der Verfahrensdauer die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung des gerügten Verstoßes zuständigen Behörde verwendet würden Dringende Gründe, die eine bevorzugte Bearbeitung des Antrags des Klägers im Vergleich zu allen anderen Einbürgerungswilligen rechtfertigten, seien nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Das Gericht gehe davon aus, dass es innerhalb des festgelegten Zeitraums für die Beklagte möglich sein sollte, das Verfahren weiterzuführen bzw. abzuschließen.

II.

3 Die Beschwerde des Klägers ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum 19. September 2026 ist auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

4 Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind (vgl. OVG Saarl, B.v. 21.5.2025 – 2 E 37/25 – juris Rn. 37; HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 5; für eine Befugnis des Beschwerdegerichts, bei der Bestimmung der Frist eigenes Ermessen auszuüben, allerdings etwa VGH BW, B.v. 4.8.2025 – 11 S 1181/25 – juris Rn. 31). Die Behörde ist für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i.S.d. § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10).

5 1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO vorliegen. Es besteht ein sachlicher Grund dafür, dass über den Einbürgerungsantrag des Klägers noch nicht entschieden worden ist.

6 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, einen zureichenden Grund für eine Verzögerung sein kann (vgl. OVG SH, B.v. 9.10.2024 – 13 OB 121/24 – juris Rn. 3; OVG Saarl, B.v. 2.11.2023 – 2 E 123/23 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 16; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, Stand 46. EL August 2024, § 75 Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist, ob einer länger andauernden Überlastungssituation organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können (BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 5 C 25.41 – juris Rn. 4; OVG Saarl, B.v. 5.12.2024 – 2 E 130/24 – juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 4.8.2025 – 11 S 1181/25 – juris Rn. 18). Dass solche Maßnahmen – soweit möglich – getroffen wurden, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2025 in ihrer Erfüllung ihrer diesbezüglichen Last dargelegt. Insbesondere führte sie betreffs einer adäquaten Personalbewirtschaftung aus, dass sich noch im Jahr 2020 die Anzahl der Antragseingänge mit der der Anzahl der Beschiedenen deckte und dass ab dem Jahr 2021 angesichts steigender Antragszahlen mit einer kontinuierlichen Aufstockung des Personals reagiert wurde. Heute bestünden in dem betreffenden Bereich 17,27 Stellen im Vergleich zu 7 Stellen im Jahr Anfang 2021. Ein strukturelles Organisationsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte nicht schon im Vorgriff auf denkbare gesetzgeberische Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts personell reagiert hat. Eine derartige, gleichsam auf Spekulationen basierende Personalbewirtschaftung wäre auch haushalterisch kaum vertretbar. Dass eine positive Wirkung der ergriffenen Gegenmaßnahmen ausstünde, wie die Beschwerde meint, kann nicht nachvollzogen werden. Denn die Beklagte schildert insoweit, dass in ihrer Behörde die Zahl der Verfahrensabschlüsse von ca. 900 im Jahr 2020 kontinuierlich auf 1.916 abgeschlossene Einbürgerungsverfahren im Jahr 2024 anstieg. Im August 2025 habe eine weitere Stelle besetzt werden können. Die Erwartung der Beklagten einer weiteren Steigerung kann seitens des Gerichts auf der Grundlage der Darlegungen nachvollzogen werden. Die Beschwerde zeigt im Übrigen keine weiteren tauglichen Maßnahmen auf, die die Beklagte zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer hätte ergreifen können, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf das Postulat weiteren Personals. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten kann, dass zur Beseitigung von Grundrechtsverstößen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung der Verstöße zuständigen Behörde verwendet werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 – juris Rn. 11).

7 3. Die Aussetzungsfrist ist nicht zu beanstanden. Liegt kein strukturelles Organisationsdefizit vor, kann und muss grundsätzlich auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller in der Behörde abzuwickelnden Einbürgerungsverfahren abgestellt werden. Diese kann sich im Zeitverlauf, je nach der Zahl der insgesamt zu bearbeitenden Verfahren sowie der hierfür zur Verfügung stehenden Ressourcen, ändern. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, dass die Verfahrensdauer für Einbürgerungsverfahren inzwischen etwa 18 Monate betrage (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Rn. 2 unter Verweis auf eine E-Mail vom 10. April 2025, BA Bl. 61) sowie der beschriebenen organisatorischen Maßnahmen ist die Aussetzung bis 19. September 2026 – anders als im Falle des vom Kläger in Bezug genommen Senatsbeschluss vom 12. August 2025 (5 C 25.1158), bei dem die Behörde selbst von einer kürzeren Bearbeitungsdauer ausgegangen war – nicht zu beanstanden. Dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 24. Februar 2025 (5 C 25.41) lässt sich zwar nicht entnehmen, dass in Einbürgerungsfällen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine achtzehnmonatige Entscheidungsfrist ab Antragstellung ausnahmslos angemessen ist. Mit Bezug auf die Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens und die konkret bei der Einbürgerungsbehörde der Beklagten vorzufindenden Gegebenheiten ist diese Entscheidungsfrist jedoch plausibel, zumal im Fall der Klägers keine besonderen Gründe ersichtlich sind, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich bei einer Entscheidung nach § 75 S. 3 VwGO darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, kann einen zureichenden Grund für eine Verzögerung darstellen. Etwas anderes gilt, wenn einer länger andauernden Überlastungssituation organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein strukturelles Organisationsdefizit liegt nicht deshalb vor, weil die Behörde nicht schon im Vorgriff auf denkbare gesetzgeberische Änderungen personell reagiert hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Verzögerung der Einbürgerungsentscheidung wegen außergewöhnlicher behördlicher Belastung als zureichender Grund iSd § 75 VwGO

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