VG München 24. Kammer, 2025-11-12, M 24 K 25.4880

M 24 K 25.4880Verwaltungsgericht / Chamber 2412.11.2025

Gesamter Gesetzestext

VG München 24. Kammer — 2025-11-12 — M 24 K 25.4880 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: M 24 K 25.4880

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine auf zwei Jahre befristete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundenen weiteren Entscheidungen.

2 Der … geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste am 18. Juli 2016 mit einem nationalen Visum zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3 Anschließend wurden ihm (jeweils befristete) Aufenthaltserlaubnisse für sonstige Beschäftigungszwecke erteilt. Zuletzt wurde dem Kläger am 22. März 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit Gültigkeit bis 22. März 2025 erteilt (Bl. 146 der Behördenakte – BA). Am 19. März 2025 wurde eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis 18. Juli 2025 ausgestellt.

4 Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Der Ehefrau des Klägers war am 14. März 2023 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden, die mit Bescheid vom 16. Juli 2025 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die 2011 geborene Tochter des Klägers aus zweiter Ehe war bis 18. Juli 2025 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Der 2001 geborene Sohn des Klägers aus zweiter Ehe ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

5 Am 1. März 2022 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG und legte mit seinem Antrag ein von der … … GmbH, …, ausgestelltes Sprachzertifikat (Prüfungsdatum 30. September 2021) vor, das ihm Sprachkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bescheinigte (Bl. 137 BA).

6 Die Ehefrau des Klägers – die Klägerin im Verfahren M 24 K 25.4883 – legte mit ihrem am 19. Februar 2023 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ebenfalls ein Sprachzertifikat der … … GmbH vor, das ihr Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bescheinigte. Ihr wurde daraufhin am 14. März 2023 eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

7 Die Ehefrau des Klägers teilte der Ausländerbehörde des Landratsamts M. (im Folgenden: Ausländerbehörde) am 25. April 2023 per E-Mail mit, dass der Kläger ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellen wolle (Bl. 153 BA). Bei der Bearbeitung dieses Antrags wurden die beiden vorgelegten Sprachzertifikate aufgrund optischer Auffälligkeiten durch die Ausländerbehörde näher überprüft. In diesem Zusammenhang wurde mit Schreiben vom 1. September 2023 Strafanzeige erstattet. Ferner wurden der Kläger und seine Ehefrau zu einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 29. August 2023 geladen. Im Rahmen der Vorsprache wurde dem Kläger und seiner Ehefrau eröffnet, dass Zweifel an der Echtheit bzw. Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Sprachzertifikate der … … GmbH bestünden. Die Betroffenen gaben ausweislich des Gesprächsvermerks der Ausländerbehörde an, zu früheren Zeitpunkten Sprachkurse besucht zu haben, vor allem in der VHS- … in O* … Sie hätten wiederholt Tests abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Erst bei der Schule in … seien sie erfolgreich gewesen; sie hätten nicht gewusst, dass diese nicht anerkannt sei (Bl. 244 der im Verfahren M 24 K 25.4883 vorgelegten Behördenakten).

8 Ausweislich des polizeilichen Schlussvermerks vom 7. September 2023 (Bl. 182 BA) wurde in der Sprachschule „… … GmbH“ die Auskunft eingeholt, dass der Kläger dort persönlich eine Prüfung abgelegt habe. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers habe die Sprachschule angegeben, dass diese dort nicht registriert sei und keine Prüfung absolviert habe. Auf eine Vernehmung der Beschuldigten wurde verzichtet. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Gegen die Ehefrau des Klägers – Klägerin im Verfahren M 24 K 25.4883 – erging am 17. November 2023 ein Strafbefehl des Amtsgerichts München wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln, mit dem sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Strafbefehl wurde am 14. Dezember 2023 rechtskräftig.

9 Die Ausländerbehörde hörte den Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2024 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie zum beabsichtigtem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Die Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom *. September 2024 Stellung (Bl. 212 BA). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die beabsichtigte Ausweisung dem polizeilichen Ermittlungsergebnis widersprechen würde. Diese habe ermittelt, dass der Kläger tatsächlich persönlich eine Prüfung der besagten Sprachschule abgelegt habe. Ihm sei ein rechtmäßiges Sprachzertifikat ausgestellt worden. Ob das vorgelegte Zertifikat geeignet sei, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen, sei eine andere Frage.

10 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Juli 2025 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Dem Kläger wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht (Ziffern 3 und 4). Gegen den Kläger wurde ein Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erlassen und auf die Dauer von zwei Jahren befristet (Ziffer 5). Dem Kläger wurden die Kosten der Amtshandlung auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von EUR 149,50 festgesetzt (Ziffer 6).

11 Zur Begründung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen aus, dass der Kläger durch die Vorlage des B1-Sprachzertifikats der … … GmbH im Zuge seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis falsche Angaben gemacht habe. Er habe die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 2 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse in Wahrheit nicht besessen und diese auch nicht mit einem anerkannten Sprachtest nachweisen können. Jedoch habe er dies durch die Vorlage des Zertifikats suggerieren wollen. Dies begründe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. Dass der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, sei ihm aufgrund seiner mangelnden sprachlichen Fähigkeiten sowie aufgrund des Umstandes, dass er die bisherigen Tests der Institution, bei der er die entsprechenden Kursabschnitte absolviert hatte, nicht in ausreichendem Maße bestanden hatte, offenkundig gewesen. Folglich sei ihm auch bewusst gewesen, dass das vorgelegte Zertifikat nicht den Anforderungen des GER gerecht wurde und nicht zur Vorlage bei der Ausländerbehörde geeignet gewesen sei. Das Verhalten des Klägers erfülle ferner den Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln (§ 95 Abs. 2 AufenthG), sodass das Ausweisungsinteresse auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG als schwerwiegend einzustufen sei. Ein gesetzliches Bleibeinteresse bestehe im Fall des Klägers nicht. Er besitze im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aufenthaltserlaubnis. Auch dem Antrag seiner Tochter auf Verlängerung von deren Aufenthaltserlaubnis sei nicht entsprochen worden, sodass eine gleichzeitige Aufenthaltsbeendigung erfolge. Der Sohn des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, sei volljährig und nicht von ihm abhängig. In einer Gesamtabwägung stehe den wirtschaftlichen und zeitlichen Integrationsaspekten gegenüber, dass der Kläger eine vehemente Verweigerungshaltung hinsichtlich des Spracherwerbs und durch die Verwendung eines gefälschten Sprachzertifikats ein erhebliches Maß an krimineller Energie gezeigt habe. Zu seinen Lasten sei dabei auch zu werten, dass er die Urkunde wiederholt vorgelegt habe. Nach Einschätzung der Ausländerbehörde werde der Kläger auch in Zukunft nicht bereit und in der Lage sein, die bestehende Rechtsordnung in der Bunderepublik Deutschland zu beachten. Die Ausweisung sei ferner aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

12 Der Kläger hat am *. August 2025 Klage durch seine Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt zuletzt,

13 I. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die unter Nr. 5 im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Sperrfristdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und II. Den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung zu verlängern.

14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gegen den Kläger kein Ausweisungsinteresse vorliege. Der Kläger habe lediglich ein rechtmäßig erworbenes Sprachzertifikat vorgelegt, das auf der Grundlage einer tatsächlich stattgefundenen Prüfung in der Sprachschule ausgestellt worden sei.

15 Der Beklagte beantragt

16 Klageabweisung.

17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Argument, der Kläger habe nicht explizit behauptet, dass das vorgelegte Sprachzertifikat von einem anerkannten Aussteller stamme, nicht durchgreife. Dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, dass nur den rechtlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen bei der Behörde vorzulegen seien. Der Kläger wäre mindestens verpflichtet gewesen, die Verwendbarkeit des Zertifikats kritisch zu hinterfragen. Zudem spiegle das Zertifikat ein faktisch nicht vorliegendes Sprachniveau des Klägers wider, was dem Kläger bewusst gewesen sein müsse und ihm nach Aktenlage auch bewusst gewesen sei, nachdem er zwischen 2018 und 2021 ohne Erfolg an entsprechenden Abschlusstests von Sprachkursen teilgenommen habe. Unter anderem habe der Kläger am 30. Juli 2021 und am 19. Oktober 2024 an Sprachprüfungen teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. Nachdem bei diesen Tests, insbesondere am 30. Juli 2021, das erforderliche Sprachniveau nicht habe festgestellt werden können, stelle es sich als unglaubwürdig dar, dass der Kläger bereit gewesen sei, mehr als sieben Stunden Wegstrecke auf sich zu nehmen, ohne sich einer Divergenz im Anforderungsprofil des Prüfungsverfahrens bewusst gewesen zu sein. Der Kläger habe mindestens billigend in Kauf genommen, durch die Einreichung des Zertifikats falsche Angaben zu seinem tatsächlichen Sprachniveau gemacht zu haben, um sich einen ausländerrechtlichen Titel zu erschleichen.

18 Am 7. November 2025 übermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) eine Auskunft zu der seit dem 9. Oktober 2020 nicht mehr verlängerten Zulassung der „… … GmbH“ als Kursträger im Sinne des § 18 Integrationskursverordnung (IntV), auf die Bezug genommen wird.

19 Das Gericht hat mit den Beteiligten am 12. November 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten (auch im Verfahren M 24 K 25.4883) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ausweisung des Klägers in Verbindung mit der Anordnung eines auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.

22 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

23 Diese Voraussetzungen liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – BeckRS 2008, 32046 Rn. 12) vor. Es besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (1.1.). Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (1.2.) Die Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt (1.3.).

24 1.1. Die Ausländerbehörde hat zu Recht angenommen, dass der Kläger in einem Verwaltungsverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG) gemacht und damit zugleich einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

25 Insoweit folgt das Gericht zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO).

26 Ergänzend ist folgendes auszuführen:

27 1.1.1. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG können unrichtige oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels die Ausweisung rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse ist dabei nicht ein aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erlangter Titel, sondern allein die vorherige falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Betroffene zeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und das Risiko dafür setzt, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.10.2024 – OVG 3 N 105/24 – BeckRS 2024, 30363 Rn. 4 m.w.N.; Bauer in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 124). Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, bestimmt sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Ausländers. Subjektiv ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Tatbestandsumschreibung mit den Worten „zur Erlangung…“ markiert hierbei – wie bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. dazu BayObLG, B.v. 22.1.2020 – 205 StRR 1735/19 – BeckRS 2020, 63237 Rn. 7; Dastis in BeckOK StGB, Stand 11/2025, § 95 Rn. 159-160) – nicht das Erfordernis eines absichtlichen Handelns. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind demnach vom Vorsatz des Ausländers bereits dann umfasst, wenn er sie zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Über die Rechtsfolgen solcher Handlungen muss der Ausländer vor der Befragung bzw. der von ihm vorgenommenen Handlung nachweislich ordnungsgemäß belehrt worden sein (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 124).

28 1.1.2. Diese Voraussetzungen liegen vor.

29 1.1.2.1. In den Behördenakten sind mehrfache Belehrungen des Klägers darüber dokumentiert, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels macht (vgl. Bl. 22, Bl. 40, Bl. 54, Bl. 66, Bl. 88 BA, Bl. 112). Diese Belehrungen sind ordnungsgemäß. Insoweit reicht es aus, dass der Ausländer von der das Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde darauf hingewiesen wurde, dass Falschangaben aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Eines ausdrücklichen Hinweises auf konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bedarf es nicht; Sinn und Zweck des geforderten Hinweises ist es nur, dem Ausländer die Bedeutung der Richtigkeit seiner Angaben und möglicher Konsequenzen vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wenn dem belehrten Ausländer in dem erteilten Hinweis nicht die Feinheiten des deutschen Aufenthaltsrechts vermittelt werden, sondern die bloße Vorstellung, im Falle von Falschangaben oder unzureichender Mitwirkung Deutschland wieder verlassen oder andere aufenthaltsrechtliche Nachteile hinnehmen zu müssen (vgl. NdsOVG, U.v. 9.11.2022 – 13 LB 148/22 – BeckRS 2022, 32868 Rn. 49 m.w.N.).

30 1.1.2.2. Der Kläger legte am 1. März 2022 sowie am 29. August 2023 ein Sprachzertifikat der … … GmbH bei der Ausländerbehörde vor, das einen objektiv unrichtigen Inhalt hatte. Der Kläger verfügte zur Überzeugung des Gerichts zu beiden Zeitpunkten nicht über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Dies war ihm selbst auch bewusst.

31 Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer Gesamtschau der aktenkundigen Umstände.

32 Der Kläger besuchte über längere Zeiträume verschiedene Kursabschnitte des Integrationskurses i.S.d. Integrationskursverordnung (IntV) bei der Volkshochschule … im … … GmbH (im Folgenden VHS- …*), die über eine Trägerzulassung gemäß § 18 IntV verfügt. Der Integrationskurs umfasst gemäß § 10 Abs. 1 IntV einen Sprachkurs und einen Orientierungskurs. Der Sprachkurs umfasst gemäß § 11 Abs. 1 IntV 600 Unterrichtsstunden und ist in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs unterteilt, die jeweils wiederum aus drei Kursabschnitten bestehen. Angestrebtes Ziel des Aufbausprachkurses ist der Erwerb der Fähigkeiten, die im Rahmen des GER mit dem Niveau B1 definiert sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 IntV: „ausreichende Kenntnisse“ der deutschen Sprache).

33 Am Abschlusstest des Sprachkurses nahm der Kläger bei der VHS- … über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt teil (vgl. Bl. 244 BA), erreichte dabei aber das Sprachniveau B1 weder vor noch nach dem im Zertifikat der … … GmbH genannten Prüfungsdatum. Ein Zertifikat eines zugelassenen und anerkannten Trägers, das dem Kläger das Sprachniveau B1 bescheinigt, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.

34 Bei der … … GmbH handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. September 2021, als der Kläger dort laut Zertifikat eine Prüfung abgelegte, nicht um einen zugelassenen Träger i.S.d. § 18 IntV. Dem Unternehmen war die Verlängerung dieser Zulassung ausweislich einer hierzu beim Bundesamt eingeholten Auskunft wegen fehlender Zuverlässigkeit bzw. Gesetzestreue aufgrund erheblicher Unregelmäßigkeiten versagt worden. Unter anderem habe ein ehemaliger Mitarbeiter schwerwiegende Betrugsvorwürfe erhoben. Zudem habe es beim Bundesamt eine hohe Anzahl von Anfragen durch Ausländerbehörden gegeben, bei denen Personen, die aus Sicht der Behörden „kaum Deutsch sprachen“ B1-Zertifikate dieses Trägers vorlegten, wobei viele der Teilnehmer – häufig aus Süddeutschland – nur zu Prüfungsterminen registriert wurden, ohne zuvor dort die vorbereitenden Kursabschnitte des Integrationskurses besucht zu haben.

35 Um einen sich in das vom Bundesamt mitgeteilte „Muster“ einfügenden Fall handelt es sich auch beim Kläger. So absolvierte auch der Kläger keine vorbereitenden Kursabschnitte bei der … … GmbH und nahm, ohne einen nachvollziehbaren Grund hierfür angeben zu wollen oder zu können, nur wenige Wochen nach einem nicht mit B1 bestandenem Sprachtest eines zugelassenen Trägers (§ 18 IntV) den außergewöhnlich langen Anfahrtsweg von über 700 km bis ins nördliche …land auf sich, um dort an einer Sprachprüfung teilzunehmen.

36 Der von der … … GmbH für den Kläger ausgestellte Sprachnachweis weist darüber hinaus in äußerlicher Hinsicht Merkmale auf, die geeignet und zur Überzeugung des Gerichts bestimmt sind, bei Stellen, denen sie vorgelegt werden, einen Irrtum über deren Anerkennungsfähigkeit hervorzurufen. Insbesondere sollte der Anschein eines anerkannten Instituts, das auch durch öffentliche Stellen unterstützt wird, beim Lesen des Sprachzertifikats entstehen. Im unteren Bereich des Zertifikats, das der Kläger der Ausländerbehörde vorlegte, befinden sich nebeneinandergereiht unter dem Satz „Der untere Bereich wird für Werbung genutzt“ die Bildwortmarken des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Europäischen Union und des Europäischen Sozialfonds für Deutschland (ESF). Die eingefügten Bildwortmarken dienten aus Sicht des Gerichts dazu, durch die Verwendung typischer Merkmale anerkennungsfähiger Sprachnachweise tatsachenwidrig den oberflächlichen Anschein eines behördlich anerkannten Zertifikats zu erwecken, ohne dies unmittelbar zu behaupten.

37 In der gebotenen Gesamtwürdigung ergibt sich für die Kammer mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt, dass der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu dem im Sprachzertifikat der … … GmbH angegebenen Prüfungsdatum (30. September 2021) verfügte und dies auch selbst wusste. Vielmehr suchte er nach dem (erneut) erfolglosen Prüfungsversuch am 30. Juli 2021 an der VHS- … zielgerichtet einen Anbieter von Sprachtests auf, von dem er – aus für das Verwaltungsgericht nicht weiter aufklärbaren Gründen – annahm, dass dieser ihm ein höheres Sprachniveau bescheinigen würde als der zugelassene und wohnortnahe Träger, bei dem er den Integrationskurs im Sinne der IntV besucht und mehrere nicht zum gewünschten Erfolg führende Prüfungsversuche unternommen hatte.

38 Dabei hielt der Kläger es mindestens ernsthaft für möglich und nahm es um möglicher aufenthaltsrechtlicher Vorteile willen auch billigend in Kauf, dass das bei der … … GmbH erworbene Zertifikat hinsichtlich des ausgewiesenen Sprachstandes nicht den objektiven Tatsachen entsprach. Seine mangelnden Sprachkenntnisse waren ihm selbst bewusst, nicht zuletzt aufgrund des erst wenige Wochen zurückliegenden Prüfungsergebnisses der VHS- … Dass der Kläger, wie er angibt, selbst einem Irrtum über die Aussagekraft des bei der Sprachschule in … abgelegten Test und des ausgestellten Zertifikats unterlegen wäre und er ernsthaft auf dessen Validität vertraut hätte, ist nicht glaubhaft. Für diese Behauptung fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Insbesondere ist im Fall des Klägers kein nachvollziehbarer persönlicher Bezug zu der von seinem Wohnort etwa 700 km entfernten Stadt … im nördlichen …land vorgetragen oder sonst im Verfahren erkennbar geworden worden, der es auch nur ansatzweise plausibel erscheinen ließe, dass er zufällig diese räumlich weit entfernte Sprachschule, gegen die Betrugsvorwürfe im Raum standen und die wegen fehlender Zuverlässigkeit und Rechtstreue die Zulassung gemäß § 18 IntV verloren hatte, aufgesucht und dabei ernsthaft darauf vertraut hätte, das dort ausgestellte Zertifikat spiegele seinen tatsächlichen, von den Testungen eines anerkannten Trägers nach oben abweichenden Sprachstand wider. Ein solcher Geschehensablauf, den die Klägerseite auch in keiner Weise plausibilisiert hat, kann aus Sicht des Gerichts als fernliegend ausgeschlossen werden.

39 1.1.2.3. Eine Täuschung im Sinn des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG liegt jedenfalls durch die Vorlage des Sprachzertifikats der … … GmbH im Zusammenhang mit dem vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 29. August 2023 vor. Mit der Vorlage des Zertifikats erklärte der Kläger konkludent, über die darin ausgewiesenen Sprachkenntnisse zu verfügen. Dass das Sprachzertifikat für die Bearbeitung des Antrags von Bedeutung war, war dem Kläger dabei bewusst (vgl. den ausdrücklichen Hinweis der Ausländerbehörde hierauf auf Bl. 238 der Behördenakten im Verfahren M 24 K 25.4883). Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger glaubte, dass die … … GmbH zum Prüfungszeitpunkt (noch) über eine Zulassung i.S.d. § 18 IntV verfügte bzw. welche Vorstellungen er sich dazu machte. Auch ob das vorgelegte Zertifikat „echt“ im Sinne einer „echten Urkunde“ war, ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger durch die Vorlage des Zertifikats konkludent eine unrichtige Angabe über seine Sprachkenntnisse machte, die auch nach seinem eigenen Erkenntnishorizont tatsachenwidrig war.

40 1.1.2.4. Der Kläger hat durch den dargelegten Sachverhalt zugleich den Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verwirklicht. Bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung ist nicht erforderlich. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat die Ausländerbehörde daher zu Recht angenommen, dass das Ausweisungsinteresse auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG als schwerwiegend zu qualifizieren ist.

41 Der Annahme eines gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. Nr. 10 AufenthG schwerwiegenden Ausweisungsinteresses steht nicht entgegen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an die strafrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden gebunden. Es ist zwar geklärt, dass die Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte – bei an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfenden Ausweisungstatbeständen ohne Weiteres in aller Regel von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass den Verwaltungsgerichten in Fällen, in denen weder die strafgerichtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind noch die Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen, eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme verwehrt wäre. Dies kann erst Recht nicht gelten, soweit Ausweisungstatbestände inmitten stehen, die – wie vorliegend § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 AufenthG – gerade nicht an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen. Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte einen bereits durch die Strafverfolgungsbehörden gewürdigten Lebenssachverhalt eigenen Ermittlungen und erforderlichenfalls einer eigenen Beweisaufnahme unterziehen dürfen, wenn sie dies für ihre Überzeugungsbildung für erforderlich halten (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 19 B 23.924 – BeckRS 2024, 22278 Rn. 31).

42 1.2. Vom Kläger geht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

43 1.2.1. Aus Sicht des Gerichts besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Kläger, soweit sich Tatgelegenheiten bieten, auch in Zukunft vergleichbare Täuschungshandlungen und Rechtsverstöße begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden wird.

44 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an (etwaige) Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21.00 – BeckRS 2002, 22527 Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. Rechtsverstöße mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (vgl. VGH BW, U.v. 15.10.2025 – 12 S 2127/22 – BeckRS 2025, 34927 Rn. 74 m.w.N.) Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BeckRS 2012, 59367 Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – BeckRS 2016, 45476 Rn. 31).

45 Vorliegend versuchte sich der Kläger, einen ungerechtfertigten aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen, indem er ein B1-Sprachzertifikat vorlegte, obwohl ihm bewusst war, dass er über die ausgewiesenen Sprachkenntnisse in Wahrheit nicht verfügte. Damit hat er eine erheblich mangelhafte Einstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung demonstriert und seine Bereitschaft gezeigt, seine Eigeninteressen durch planmäßig ausgeführte Rechtsverstöße zu fördern. Weder wurde im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwas dafür vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass sich an der fehlenden Achtung des Klägers vor den aufenthaltsrechtlichen Regelungen etwas geändert hätte und die Gewähr, dass von ihm in Zukunft vergleichbare Rechtsverstöße zu erwarten sind, nicht mehr bestünde.

46 1.2.2. Unabhängig davon bestehen vorliegend erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung.

47 Die Regelung des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach ihrem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenzielle weitere Täter abschreckend zu wirken.

48 Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, den von dem Kläger begangenen Rechtsverstoß – eine vorsätzliche Täuschung über seine Sprachkenntnisse mittels eines eigens dafür beschafften Zertifikats – mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße mit der Aufenthaltsbeendigung und einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten, wie das vom Kläger verwirklichte generalpräventiv vorzubeugen. Der Fall des Klägers weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten könnte.

49 Der Verstoß des Klägers gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der strafrechtlichen Verjährungs- und Tilgungsfristen auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – BeckRS 2018, 18382 Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei ist die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine Untergrenze. Die obere Grenze richtet sich grundsätzlich nach der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Die einfache Verjährungsfrist beträgt für Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der vom Kläger begangene Rechtsverstoß kann daher als Grundlage für eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung herangezogen werden. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse lässt sich unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der Täuschungshandlung, d.h. soweit es § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG betrifft, bei der insoweit gebotenen wertenden Beurteilung (vgl. NdsOVG, U.v. 9.11.2022 – 13 LB 148/22 – BeckRS 2022, 32868 Rn. 64) bejahen. Das Verhalten des Klägers hat durch den überschaubaren Zeitablauf seit der Vorlage des Sprachzertifikats im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keinesfalls schon derart an Bedeutung verloren, dass es ihm im Rahmen der §§ 53 ff. AufenthG nicht mehr entgegengehalten werden könnte.

50 1.3. Die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein spezial- oder ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird.

51 Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder besonders schwerwiegend oder als schwerwiegend (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – BeckRS 2024, 7094 Rn. 67). Bei der Abwägung sind ferner gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 -1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 26), wobei die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen sind (sog. Üner/Boultif-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – BeckRS 2007, 10359; U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – BeckRS 2001, 165093).

52 Das im Fall des Klägers bestehende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. Nr. 10 AufenthG schwer.

53 Dem steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüber. Auch ein schwerwiegendes vertyptes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Insbesondere war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Ausländer „besitzt“ nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung, auch bei Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, genügt insofern nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – BeckRS 2023, 40259 Rn. 14). Auch die familiären Bindungen des Klägers begründen kein vertyptes Bleibeinteresse. Die minderjährige Tochter des Klägers verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht, sodass § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht eingreift. Das Kindeswohl wird durch eine (gemeinsame) Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).

54 Ausgehend von dieser gesetzlich vorgenommenen Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen hat die Ausländerbehörde zu Recht den Ausweisungsinteressen den Vorrang gegeben. Dieses Abwägungsergebnis auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig.

55 Das schwerwiegende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers wird von dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht überwogen. Zugunsten des Klägers sind zwar sein mehr als neun Jahre umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet und der Umstand, dass er durchgehend berufstätig war, zu werten. Seine wirtschaftliche Integration durch seine Tätigkeit als Angestellter bei einem Hausmeisterservice erreicht aber keinen solchen Grad, dass der Kläger sein Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen könnte. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger – ebenso wie seine Ehefrau – den größten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat, bis er erstmals mit Mitte 40 in das Bundesgebiet eingereist ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich dort auch in wirtschaftlicher Hinsicht ohne größere Anlaufschwierigkeiten reintegrieren und im Heimatland einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen kann.

56 Auch der rechtliche Schutz des Familienlebens wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK liegt fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.8.2008 – 1 C 32.07 – BeckRS 2008, 40169, Rn. 27; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – BeckRS 2014, 51260 Rn. 6). Dafür, dass dies im Fall des Klägers nicht möglich wäre, ist nichts ersichtlich. Die Kernfamilie des Klägers ist mit ihm ausreisepflichtig. Hindernisse für die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Bosnien-Herzegowina sind nicht ersichtlich. Auch den zugunsten des Klägers zu unterstellenden Bindungen zu seinem im Bundesgebiet lebenden volljährigen Sohn kommt für das Bleibeinteresse nur geringes Gewicht zu, weil insoweit keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, die über eine dem üblichen Maß entsprechende soziale Bindung hinausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – BeckRS 2025, 18850 Rn. 15).

57 Anhaltspunkte für eine über den Kreis der Familie hinausreichende soziale Eingebundenheit des Klägers in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland oder gar ein soziales Engagement sind nicht vorhanden. Die damit maßgeblich verbleibende Dauer des Aufenthalts von etwas über neun Jahren verleiht dem privaten Bleibeinteresse des Klägers kein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht.

58 2. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung auf zwei Jahre beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig.

59 Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

60 Hieran gemessen ist eine die Höchstfrist weit unterschreitende Befristung auf zwei Jahre nicht zu bestanden. Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich.

Das Gewicht des Ausweisungsanlasses trägt die festgesetzte Sperrfristdauer. Da der Kläger sich nicht auf gewichtige Bleibeinteressen und Bindungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen kann, ist die Frist auch mit den verfassungsrechtlichen bzw. völkervertragsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar und nicht weiter zu relativieren.

61 3. Die Ausländerbehörde hat den Antrag des Klägers auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, weil gegen ihn ein gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbares Einreise- und Aufenthaltsverbot und damit eine Titelerteilungssperre besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

62 4. Der Bescheid begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der zutreffenden Begründung des Bescheids und sieht von weiteren Ausführungen ab.

63 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

titelzeile

Ausweisung, Antrag auf Niederlassungserlaubnis, hilfsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Täuschung über Sprachkenntnisse, Vorlage eines Sprachzertifikats eines nicht zugelassenen Trägers, Täuschungshandlung, Sprachzertifikat, Wiederholungsgefahr, Interessenabwägung, Einreiseverbot, Bleibeinteresse

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.