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S 18 U 109/24•SG Nürnberg 18. Kammer, 2025-06-17, S 18 U 109/24
S 18 U 109/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 1817.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: S 18 U 109/24
Dokumenttyp: GeB
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten ist die anteilige Kostenerstattung von Gerichts- und Gutachtenskosten im Rahmen eines Umgangsstreits vor dem Familiengericht als Sozialen Teilhabe.
2 Der 1983 geborene Kläger erlitt am 16.10.2006 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen Arbeitsunfall mit dem PKW. Dabei zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit rechtsseitiger Hirnblutung, eine Schädigung des 6. Hirnnervs, einen Teilabriss des rechten Ohrs. Einen Bruch des Felsenbeins im rechten Ohr, einen Bruch der Keilbeinhöhle, Risse im Bereich der äußeren und inneren Halsschlagader, einen Bruch des rechten Schlüsselbeines sowie instabile Brüche des 2. Und 3. Halswirbelkörpers mit Bandscheibenrissen zu. Am 29.04.2008 erlitt er einen Folgeunfall aufgrund einer unfallbedingten Gangunsicherheit, mit der Folge eines Bruchs des Mittelfußes. Er bezieht eine Verletztenrente als Vollrente auf unbestimmte Zeit.
3 Im Jahr xx heiratete der Kläger und bekam mit seiner Ehefrau zwei Kinder (A. geb. 2017 und E., geboren 2019). Im Jahr 2019 erfolgte die Trennung, im Anschluss die Scheidung. Bereits im Jahr 2019 trafen die beteiligten Eheleute eine Umfangsvereinbarung über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Im Frühjahr 2022 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine Abänderung /Erweiterung der Umgangsvereinbarung. Im Rahmen des Streits vor dem Familiengericht holte das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten ein mit der Frage: (…) es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles der Kinder angezeigt ist (…)".
4 Die Landesjustizkasse stellte dem Kläger für das Verfahren 7.553,02 € für das Verfahren in Kindschaftssachen, Sachverständigenvergütung, Beiträge an den Verfahrensbeistand) in Rechnung sowie 562,24 € Sachverständigenvergütung (weitere).
5 Mit E-Mail vom 20.09.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenerstattung für die Rechnung der Landesjustizkasse.
6 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.10.2023 ab mit der Begründung, dass es sich bei dem Umgangsstreit um einen rein innerfamiliären Konflikt gehandelt habe. Ziel des Streits sei nicht die selbstbestimmte Teilhabe eines Elternteils gewesen, sondern eine gerichtliche Regelung eines nicht einvernehmlich beilegbaren privaten Konflikts. Solche Kosten fielen nicht unter eine Maßnahme der Sozialen Teilhabe, auch nicht unter die Härtefallregelung.
7 Hiergegen erhob der Kläger am 31.10.2023 per E-Mail (@outlook.de) Widerspruch. Der E-Mail war als Anhang ein Schreiben mit Briefkopf und mit eingescannter Unterschrift beigefügt. Darin führte der Kläger aus, dass in dem Umgangsstreit der Umgang nunmehr nachhaltig geregelt worden sei. Seine Ex-Frau habe ihm vorgeworfen, sich (aufgrund seiner Behinderung) nicht hinreichend um die Kinder kümmern zu können. Ohne seine Behinderung wäre der Rechtsstreit so nie erforderlich gewesen.
8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2024 als zulässig, aber unbegründet zurück. Bei der beantragten Kostenerstattung handele es sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenso liege kein Härtefall vor, denn die mittlerweile Dritte Ehefrau verdiene hinreichend, so dass die persönlichen Bedarfe des Klägers gesichert seien.
9 Hiergegen hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.05.2024 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass seine geschiedene Ehefrau ihn aufgrund seiner Behinderung nicht geeignet gehalten habe, einen ordnungsgemäßen Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Ohne den Arbeitsunfall des Klägers hätte der Umgangsstreit so nie geführt werden müssen. Nach seinem Dafürhalten stellten diese Kosten Leistungen der Sozialen Teilhabe dar.
10 Er beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2024 wird aufgehoben.
11 Die beantragte Kostenübernahme im Rahmen der Sozialen Teilhabe wird dem Kläger bewilligt.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
14 Mit Schreiben vom 02.04.2025 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
15 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
16 Über den Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, die Sache weist keine besondere Schwierigkeit auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten wurden vorab angehört (§ 105 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs,- und Leistungsklage § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
18 Der Klageantrag des Klägers ist wörtlich genommen unzulässig. Der Kläger begehrt die Erstattung einer bereits von ihm geleisteten Zahlung. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen einer Leistungsklage konkret zu beziffern, da diese ansonsten unzulässig ist.
19 Stellen Beteiligte keine sachdienlichen Anträge, hat das Gericht gemäß § 123 SGG aus dem Klagevorbringen das Rechtschutzbegehren – die erhobenen Ansprüche – zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ohne an die Fassung von Seiten des Klägers formulierter Anträge gebunden zu sein. Dabei ist nach dem sog „Meistbegünstigungsprinzip“ zu verfahren und das Klageziel so zu bestimmen, dass das Begehren des jeweiligen Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, Rn. 29; BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 8/18 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71, Rn. 10).
20 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2024 zu verurteilen, Kosten des Umgangsstreits in Höhe von 8.115,26 € zu erstatten. Die so bezifferten Kosten hat der Prozessbevollmächtigte mit seinen Anlagen zur Klagebegründung nachgewiesen.
21 Die Klage ist aber ohne weitere materiellrechtliche Prüfung unbegründet, weil der streitige Bescheid vom 24.10.2023 bereits bestandskräftig geworden ist.
22 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. I 2208) vom 05.07.2017 ist der Widerspruch, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Schriftform ist genügt, wenn der Widerspruch schriftlich fixiert worden ist und die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers trägt. Das Formerfordernis dient der Rechtssicherheit. Es soll sicherstellen, dass der Widerspruch gerade vom Widerspruchsführer willentlich mit diesem Inhalt erhoben wurde. Deshalb ist ein Widerspruch auch ohne Unterschrift wirksam erhoben, wenn er Widerspruchsführer und Verbindlichkeit ohne weitere Ermittlungen erkennen lässt. Dies ist im Falle der Einlegung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail nicht der Fall (D. Urteil vom 09.12.2020 – L 12 KA 77/19 –, juris, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 04.11.2021 – L 11 AS 632/20).
23 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrungauch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch durch einfache E-Mail nicht den Formvorschriften entspricht. Zwar hat der Kläger in der E-Mail eine eingescannte Unterschrift auf das Schreiben eingefügt, auch dies entspricht nach gängiger Rechtsprechung jedoch nicht der Schriftform (vgl. BVerwG, 25.01.2021, 9 C 8/19, Rn. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 ZB 21.1847 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.06.2022 – 1 M 43/22 OVG –).
24 Völlig unerheblich ist, dass die Beklagte über den Formverstoß hinweggesehen hat, denn die Beklagte kann – anders als bei der Widerspruchsfrist – auch nicht auf die Form verzichten. Auch die Sachentscheidung der Behörde bindet das Gericht nicht (vgl. BSG Urteil vom 14.05.2025 Az B 4 KG 1/24 R).
25 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Gerichts,- und Gutachterkosten des Umgangsstreits in Höhe von 8.115,26 € hat.
26 Gem. § 39 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) können sonstige Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe neben den in den § 64 As. 1 Nr. 2 bis 6 und §§ 73 und 74 des Neunten Buches gewährt werde, zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinische Rehabilitation und zur Teilhabe. Zusätzlich können nach Abs. 2 zum Ausgleich besonderer Härten dem Versicherten eine besondere Unterstützung gewährt werden. Die Kosten des Umgangsstreits fallen weder unter § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII. Der Umgangsstreit ist – wie die Beklagte zu Rechts ausgeführt hat – eine rein private Angelegenheit, die Jede und Jeden treffen kann, völlig unabhängig von einer (unfallbedingten) Behinderung eines Elternteils. Es ist völlig spekulativ, wenn der Kläger ausführt, einen solchen Streit hätte es nie ohne seine Behinderung gegeben. Dies umso mehr, als dass die Gutachterin der Kindsmutter eine „eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft“ attestiert (S. 102 des Gutachtens) sowie „eine eingeschränkte Bindungstoleranz“ (S. 105 des Gutachtens). Dies macht deutlich, dass ein Umgangsstreit ebenso ohne eine Behinderung des Klägers wahrscheinlich gewesen wäre. Dies Kosten dieses Streits dienen zumal weder der medizinischen Rehabilitation, noch der Sozialen Teilhabe im engeren Sinn und unterfallen auch nicht der Härtefallklausel.
27 Die Klage war daher abzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gerichtsbescheid, Bestandskraft, Kostenerstattungsanspruch, Formerfordernis, Widerspruchsverfahren, Meistbegünstigungsprinzip, private Angelegenheit
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