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3 Ga 16/25•ArbG Augsburg 3. Kammer, 2025-08-21, 3 Ga 16/25
3 Ga 16/25Arbeitsgericht / 3. Kammer21.08.2025
Gegen die Herausgabe arbeitnehmerbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung nach PBefG steht dem Arbeitnehmer kein Unterlassungsanspruch zu. Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriff, weil sich der Arbeitgeber auf die §§ 54 ff. PBefG als datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand berufen kann. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 3 Ga 16/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Fahrer angestellt.
2 Die Antragsgegnerin betreibt eine gewerbliche Personenbeförderung, welche sie über die Plattform F. anbietet.
3 Am 08.09.2025 findet eine Betriebsprüfung der Antragsgegnerin durch die zuständige Überwachungsbehörde, das Landratsamt G., statt, in dessen Rahmen auch Unterlagen geprüft werden könnten, die personenbezogene Daten des Antragstellers enthalten, etwa wie den Arbeitsvertrag, Stundenaufzeichnungen, Fahrerlaubnisse sowie die Zulassung zur Personenbeförderung. Des Weiteren könnten fahrzeugbezogene Unterlagen, teilweise per GPS gespeichert, eingesehen werden sowie das sogenannte Mietwagenauftragsbuch.
4 Der Antragsteller verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Herausgabe jedweder auf ihn bezogenen Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde.
5 Er hat beantragt,
1.Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 untersagt, elektronische Dateien und / oder Dokumente, die personenbezogene Daten des Antragstellers darstellen oder enthalten dem Landratsamt G. zu übermitteln oder zur Einsicht zu überlassen.
2.Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuches dem Landratsamt G. zu übermitteln zur Einsicht zu überlassen.
3.Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, dem Landratsamt G. Daten oder Unterlagen des Antragstellers zu überlassen oder diesem Einsicht in solche Daten oder Unterlagen zu gewähren.
II.
6 Die Anträge sind unbegründet und damit zurückzuweisen.
7 Es fehlt an einem Verfügungsanspruch, der Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des BDSG, es fehlt offensichtlich an einem unzulässigen und rechtwidrigen Eingriff in Rechte des Antragsstellers.
8 Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, Einsichtnahmen in die Unterlagen des Arbeitgebers des Antragstellers vorzunehmen. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz. Diese Berechtigung besteht aufgrund der Entscheidung des VGH München vom 21.1.2025, 11 Cs 24.2003, außer jeglichem Zweifel.
9 Dies umfasst naturgemäß auch personenbezogene Daten des Antragstellers, welche in Unterlagen enthalten sind, die im Rahmen der Betriebsprüfung auszuwerten sind. Eine insoweit erforderliche Erhebung von Daten des Antragstellers ist durch die Rechte der Aufsichtsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz gedeckt. Ein Erlaubnistatbestand liegt vor, er ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 c DSGVO in Verbindung mit den §§ 54 ff. PBefG. Dieser Erlaubnistatbestand gilt primär im Verhältnis Antragsgegner und Aufsichtsbehörde. Dies umfasst aber auch die Daten des Antragsstellers, welche der Antragsgegner gem. § 26 Abs. 1 BDSG rechtmäßig verarbeitet hat, dessen Herausgabe an die Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller zu dulden. Etwaige Rechte des Antragstellers sind durch den Prüfumfang der Aufsichtsbehörde ausreichend gewahrt.
10 Infolge dessen mussten die Anträge erfolglos bleiben, die fehlende Substanz einer Anspruchsberechtigung ist offensichtlich.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde unter Heranziehung des sogenannten Regelwerts gebildet (§ 23 Abs. 3 RVG entsprechend).
Gegen die Herausgabe arbeitnehmerbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung nach PBefG steht dem Arbeitnehmer kein Unterlassungsanspruch zu. Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriff, weil sich der Arbeitgeber auf die §§ 54 ff. PBefG als datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand berufen kann. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Herausgabe arbeitnehmerbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung nach PBefG
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