LG München I 25. Zivilkammer, 2025-06-20, 25 O 10001/24

25 O 10001/24Kantonsgericht20.06.2025

Regest

Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung für staatlich geprüfte Bautechniker umfasst alle Tätigkeiten, die der Qualifikation nach zulässig sind, sofern diese nicht gesetzlich einem anderen Berufsstand vorbehalten sind. (Rn. 20–22) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG München I 25. Zivilkammer — 2025-06-20 — 25 O 10001/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-20

Aktenzeichen: 25 O 10001/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der … beim Landgericht München I in dem Selbständigen Beweisverfahren mit dem Az. … und in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit dem Az. … – insbesondere in der Klageschrift vom 16.01.2023 und in der Klageerweiterung vom 26.02.2024 – geltend gemachten Forderungen zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der … in deren Schreiben vom 13.12.2021 und vom 11.12.2023 geltend gemachten Forderungen zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 492.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Bautechniker.

2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 15.12.2004 unter der Versicherungsnummer … (vormals … bzw. …) eine Berufshaftpflichtversicherung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Klägers als freiberuflich tätiger staatlich geprüfter Bautechniker, Projektsteuerer und Projektcontroller, wobei Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsfall bis zu 500.000,00 € versichert sind (Anlage K1). Dem Versicherungsvertrag liegen die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Pauschal-Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure (BBR, Anlage K2) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB, Anlage K3) zugrunde.

3 Der Kläger wird als einer von mehreren Beklagten von der … (nachfolgend: …) vor dem Landgericht München I unter dem Az. … unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 2.973.058,43 € nebst Zinsen sowie der Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit Mängeln an Duschkabinen in dem Objekt … in Anspruch genommen. Die … verlangt vom Kläger den Ersatz von Schäden, die ihr aus und im Zusammenhang mit Mängeln an 102 Duschkabinen bei Umbaumaßnahmen im … entstanden sein sollen und noch entstehen könnten. Bei dem Projekt handelt es sich um den komplexen Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel. Für die im Rahmen der Errichtung des Projekts geschuldeten Leistungen wurde im Rahmen eines „Architekten- und Ingenieurvertrags“ vom 01.12.2014 zwischen der … und dem Kläger ein Honorar in Höhe von 226.000,00 € vereinbar (Anlage K10). Der Vertrag vom01.12.2014 bezog sich dabei nicht auf die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung und 3 (Entwurfsplanung), diese Leistungen wurden von Architekten der in … ansässigen … erbracht. Auch Leistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) ergaben sich aus dem Vertrag vom 01.12.2014 nicht, diese Leistungsphase wurde vielmehr von dem Architekturbüro … erbracht.

4 Die behauptet insbesondere folgende Mängel an den Duschkabinen:

-Die Wannenbänder wären lediglich aufgeklebt worden und nicht in die Verbundabdichtung eingebunden worden.

-Die Stützfüße in der Ecke wären mechanisch am Boden befestigt worden und hätten zudem teilweise in der Luft gehangen.

-Vor den Duschtassen hätten Fugenabdichtungen gefehlt.

-Dichtbänder unter den Duschtassen wären nicht vollständig eingedichtet gewesen und hätte sich teilweise von der Wand gelöst.

-Unterputzarmaturen der Duschen wären nicht mittels Dichtmanschetten eingedichtet gewesen.und lediglich mit elastischen Dichtstoffen vorderkantig versehen gewesen.

-Wannendichtbänder oberhalb der Duschtassen wären nicht eingedichtet gewesen.

-Wannendichtbänder in den Innenecken wären gerissen bzw. eingeschnitten gewesen und wären teilweise zu kurz geschnitten / abgeschnitten gewesen.

-Wannendichtbänder wären in den Innenecken lose gewesen.

-Duschtassen hätten sich bei Belastung durch Betreten abgesenkt.

-Abläufe durch die Trockenbauwände hätten keine Dichtmanschetten aufgewiesen.

-Es hätten Abdichtungen an den Trockenbau-Eckschienen gefehlt.

-Abdichtungen in den Innenecken der Duschtassen wären eingeschnitten gewesen.

-Zwischen Duschtassen und Wänden wären offene Spalten vorhanden gewesen.

5 Die … behauptet, durch die Mängel an den Duschkabinen wären ihr – nach Abzug von Entschädigungsleistungen der … – Schäden in Höhe von 2.973.058,43 € verblieben und es würden ihr voraussichtlich weitere Schäden in Höhe von mindestens 2.610.903,20 € entstehen. Die Mängel an den Duschkabinen hätten in mehreren Hotelzimmern zu Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden geführt. Diese Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden hätten saniert werden müssen, wodurch Sanierungskosten entstanden wären. Während der Sanierung und der Mängelbeseitigung hätten zudem Hotelzimmer nicht vermietet werden können.

6 Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Kläger stützt die … auf §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Die … behauptet, zwischen ihr und dem Kläger hätte ein Werkvertrag bzgl. der Planung und Objektüberwachung der Umbaumaßnahmen am … bestanden. Dies würde sich aus dem am 01.12.2014 abgeschlossenen „Architekten- und Ingenieurvertrag“ vom 01.12.2014 ergeben. Der Kläger hätte die erforderliche Planung schuldhaft unterlassen. Der Kläger hätte zudem seine Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft verletzt, indem er die Mängel an den Duschkabinen nicht verhindert hätte.

7 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen der … in dem Verfahren wird auf die Klageschrift und die Klageerweiterung in diesem Verfahren … verwiesen (Anlagen K4, K5). Dem Verfahren … war ein ebenfalls bei dem Landgericht München I unter dem Az. … geführtes selbstständiges Beweisverfahren vorangegangen.

8 Die … unterhält bei der … eine Sachversicherung. Aus dieser Sachversicherung ersetzte die … der Schäden, die der … durch die Mängel an den Duschkabinen entstanden sein sollen in Höhe von insgesamt 302.124,07 €. Mit Schreiben vom 13.12.2021 und vom 11.12.2023 machte die … den gegenüber der … regulierten Betrag als Regressforderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegenüber dem Kläger geltend (Anlage K7, K8).

9 Der Kläger meldete der Beklagten als Grundlage für die Prämienberechnung des streitgegenständlichen Berufshaftpflichtversicherungsvertrags folgende Umsatzzahlen:

-Für den Zeitraum vom 15.12.15 – 15.12.16 einen Umsatz i.H.v. 70.400,00 €

-Für den Zeitraum vom 15.12.16 – 15.12.17 einen Umsatz i.H.v. 7.095,00 €

-Für den Zeitraum vom 15.12.17 – 15.12.18 einen Umsatz i.H.v. 11.900,00 €.

10 Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm aus der Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der … beim Landgericht München I im Selbständigen Beweisverfahren (Az. …) und im nachfolgenden Rechtsstreit (Az. …) geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Diese Forderung des Klägers lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2023 ab (Anlage K9).

11 Der Kläger meint, die von der ,,, behaupteten Planungs- und Objektüberwachungspflichten, welche der Kläger angeblich verletzt haben solle, würden nicht über das Berufsbild eines Bautechnikers hinausgehen. Der Kläger habe gegenüber der … nur Leistungen erbracht, die dem Berufsbild eines staatlich geprüften Bautechnikers entsprechen würden. In der Folge schulde der Beklagte dem Kläger bedingungsgemäß Haftpflichtversicherungsschutz.

12 Der Kläger beantragt:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der … beim Landgericht München I im Selbständigen Beweisverfahren mit dem Az. … und im nachfolgenden Rechtsstreit mit dem Az. … – insbesondere in der Klageschrift vom 16.01.2023 und in der Klageerweiterung vom 26.02.2024 – geltend gemachten Forderungen zu gewähren,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der … in deren Schreiben vom 13.12.2021 und vom 11.12.2023 geltend gemachten Forderungen zu gewähren.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte behauptet, in den ihr von dem Kläger im Zeitraum vom 15.12.2015 bis zum 15.12.2018 gemeldeten Umsatzzahlen seien Einnahmen aus dem „Architekten- und Ingenieurvertrag“ mit der … nicht enthalten gewesen. Seitens des Klägers sei keine ausreichende Bauüberwachung erfolgt, der Kläger habe insofern bewusst pflichtwidrig gehandelt und elementare berufliche Pflichten verletzt.

15 Die Beklagte meint, die von dem Kläger für die … entfaltete Tätigkeit gehe erheblich über das versicherte Berufsbild hinaus, insbesondere, weil sich der von dem Kläger mit der … abgeschlossenen Architektenvertrag auch auf Architektenleistungen gemäß § 33 HOAI beziehe. Die Tätigkeit eines Architekten gehe aber weit über das versicherte Berufsbild des geprüften Bautechnikers heraus. Bei den von der … handele es sich ausschließlich um nicht versicherte Nacherfüllungsschäden, bzw. um solche, die verursacht werden, um eine Nacherfüllung durchführen zu können. Da der Kläger bewusst pflichtwidrig gehandelt habe, entfalle eine Leistungspflicht der Beklagten gemäß A.IV.6 der BBR.

16 Der Kläger wendet hiergegen ein, er sei in Bezug auf die Duschkabinen vertraglich nicht zur Bauüberwachung verpflichtet gewesen, worauf es aber im vorweggenommenen Deckungsprozess auch nicht ankomme, weil die … eine Einstandspflicht des Klägers behaupte. Der Kläger habe den Bauherrn mehrfach – insbesondere in Baustellenbesprechungen am 26.05.2015, 02.06.2015, 09.06.2015, 15.06.2015, 07.07.2015 und 14.07.2015 – darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht für die Haustechnik zuständig sei und der Bauherr daher insoweit eine Fachbauleitung beauftragen müsste. Ein bewusster Pflichtverstoß des Klägers liege nicht vor, jedenfalls habe er die verletzte Pflicht nicht positiv gekannt. Die … mache auch keinen Erfüllungsschaden geltend, sondern Schadensersatz statt der Leistung.

17 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 (Bl. 48-50 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

18 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung Nr. … einen Anspruch auf die Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz in Bezug auf die von der … und von der … gegen den Kläger im … Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen im … verfolgten Ansprüchen.

19 1. Das Bestehen des streitgegenständlichen Berufshaftlichtversicherungsvertrags ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Gericht geht davon aus, dass sich mit der Inanspruchnahme des Klägers durch die … und von der … auch das versicherte Risiko des Klägers, nämlich die Inanspruchnahme des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als staatlich geprüfter Bautechniker, Projektsteuerer und -controller verwirklicht hat.

20 Die versicherte Tätigkeit als staatlich geprüfter Bautechniker, Projektsteuerer und -controller wird weder in dem vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein noch in den Versicherungsbedingungen näher definiert. Insofern ist dieser Begriff daher unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen (HK-VVG/Brömmelmeyer, 5. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 66, beckonline). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird der Verwendung des Begriffs „staatlich geprüfter Bautechniker“ entnehmen, dass jede Tätigkeit versichert sein soll, die ein Bautechniker seiner Qualifikation nach potentiell erbringen darf, ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst wären demnach sicherlich Tätigkeiten, die der Kläger aufgrund seiner Qualifikation nicht erbringen durfte, weil diese gesetzlich einem Ingenieur oder Architekten vorbehalten sind, wie das etwa im Bereich der Bauvorlageberechtigung gemäß Art. 61 BayBO der Fall ist.

21 Im vorliegenden Fall ist dafür aber nichts ersichtlich. Das Aufgabengebiet eines Bautechnikers ist weit gefasst und umfasst neben der Gebäude-/ Bauplanung unter anderem die Konstruktion und Bauteildimensionierung, die Kalkulation, Angebotserstellung und Angebotsprüfung, die Leistungsbeschreibung, Bauüberwachung, Baustellenabrechnung, das Projektmanagement und die Arbeitsvorbereitung, die Sanierungs- und Modernisierungsplanung, sowie Kundenberatung / Mitarbeiterführung. Es existiert dabei keine erkennbare rechtliche Einschränkung dahingehend, dass ein Bautechniker nur die Planung und Überwachung von Bauvorhaben mit einem bestimmten Volumen oder einer bestimmten Komplexität übernehmen darf. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht konkret dargetan und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem streitgegenständlichen Vertrag vom 01.12.2014 (Anlage K10). Der Umstand, dass ein Bauvorhaben komplex ist und den Umbau von 103 Zimmern umfasst, genügt hierfür jedenfalls nicht. Es mag ungewöhnlich sein, dass ein Vorhaben dieser Größenordnung einem Bautechniker anvertraut wird, unzulässig oder gar gesetzlich untersagt ist dies aber nicht. Das Gericht hält es insofern auch nicht für erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie dies von der Beklagten beantragt wird. Ob ein staatlich geprüfter Bautechniker ein Bauvorhaben durchführen darf, oder ob dies gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst zu entscheiden hat. Wie oben dargetan, ist aber nicht ersichtlich, dass die Übernahme des Bauprojektes durch den Kläger gesetzeswidrig gewesen wäre. Es hätte der Beklagten freigestanden, im Rahmen des Versicherungsvertrags das Risiko näher dahingehend einzugrenzen, dass etwa Bauvorhaben ab einer bestimmten Größenordnung oder Komplexität nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Dies ist allerdings nicht erfolgt und kann nunmehr auch nicht nachträglich in den Versicherungsvertrag hineingedeutet werden.

22 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob Architektenleistungen nach Maßgabe von §§ 33, 34 HOAI Gegenstand des Vertrages vom 01.12.2014 waren. Für die Anwendbarkeit der HOAI ist der Beruf des Leistungserbringers unerheblich, auch ein Nicht-Architekt kann mit seinem Honorar der HOAI unterliegen und nach dieser sein Honorar geltend machen (BeckOK HOAI/Aengenvoort, 16. Ed. 1.2.2025, HOAI § 1 Rn. 42, 46, beckonline). Die Beschreibung von Leistungen anhand der HOAI trifft keinerlei Aussage dahingehend, dass diese nicht durch einen staatlich geprüften Bautechniker erbracht werden können und erbracht werden dürfen.

23 2. Das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist unstreitig, letztendlich bestreitet auch die Beklagte nicht, dass der Kläger von der … und von der … in Anspruch genommen wird, sodass ein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Ziffer 1 der AHB vorliegt. Nicht durchgreifend ist dabei der Einwand der Beklagten, gegenüber dem Kläger würden von dem Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 6 AHB nicht umfasste Nacherfüllungsschäden geltend gemacht. Ausweislich der Klageschrift in dem Verfahren … macht die … gegen den Kläger gerade keinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend, sondern fordert Schadensersatz wegen umfangreicher Substanzschäden (insbesondere wegen Feuchtigkeits- und Schimmelbildung) infolge angeblicher Baumängel. Ein solche (behauptete) Schädigung des Baukörpers stellt aber einen bedingungsgemäßen Sachschaden dar (Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, BBR Arch Abs. A1 A. Ziff. 1 Rn. 16, beckonline). Entsprechend wird der Anspruch auch nicht auf §§ 634 Nr. 4, 281 BGB gestützt, sondern explizit auf §§ 634 Nr. 4, 280 BGB (vgl. Anlage K4, Seite 56). Ob diese Einordnung rechtlich zutreffend ist, der Kläger tatsächlich in Bezug auf mangelhafte Bäder haftet und ob hiernach tatsächlich sämtliche von der … geltend gemachten Schadenspositionen ersatzfähig sind, bedarf in dem hiesigen vorgezogenen Deckungsprozess keiner näheren Erörterung, sondern ist in dem Bezugsverfahren zu klären.

24 3. Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass der Kläger gemäß Teil A Ziffer IV Nr. 6 BBR die Schäden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hätte.

25 Hinsichtlich des Leistungsausschluss ist die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Zutreffend ist insofern die Ansicht der Beklagten, dass der Versicherer seiner Darlegungslast in Bezug auf ein wissentlich pflichtwidriges Verhalten dann nachkommt, wenn er dartut und unter Beweis stellt, dass der Versicherungsnehmer elementare berufliche Pflichten verletzt hat. Denn die Kenntnis elementarer beruflicher Pflichten kann von jedem Berufsangehörigen erwartet werden, sodass es keines weiteren Indizienvortrags des Versicherers im Hinblick auf das subjektive Element bedarf (BGH, Urteil vom 17,12,2014, NZI 2015, 271, Rn. 20 beckonline). Insofern wäre grundsätzlich über das Vorliegen der Verletzung einer elementaren beruflichen Pflicht des Klägers Beweis zu erheben. Wird eine solche Pflichtverletzung festgestellt, wäre es an dem Kläger, im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände darzutun, aus denen trotz der Verletzung einer elementaren beruflichen Pflicht keine bewusste Pflichtverletzung vorliegen soll.

26 Insofern wendet der Kläger allerdings zutreffend ein, dass es sich bei dem hiesigen Rechtsstreit um einen vorweggenommenen Deckungsprozess handelt. Denn unstreitig ist das Verfahren … weiterhin bei dem Landgericht München I anhängig und noch nicht abgeschlossen und noch nicht festgestellt, ob die gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen bestehen. Die Feststellung, inwieweit dem Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Bauprojekt schuldhafte Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, ist aber grundsätzlich in dem Hauptverfahren, hier dem Verfahren …, zu klären. Denn ein Anspruch der … gegen den Kläger besteht nur dann, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat, wobei das Verschulden allerdings vermutet wird. Richtig ist allerdings, dass die Verschuldensform auch Relevanz für den hiesigen Deckungsprozess hat, weil jedenfalls bei festgestelltem (bedingt) vorsätzlichem Verhalten des Klägers wegen Teil A Ziffer IV Nr. 6 BBR kein Versicherungsschutz bestehen würde. Hinsichtlich der Frage nach der Verschuldensform besteht damit in Bezug auf Haupt- und Deckungsprozess Voraussetzungsidentität.

27 Das Gericht geht insofern davon aus, die Frage nach der Verschuldensform im Hauptprozess zu klären ist bzw. in einem etwaigen nachfolgenden Deckungsprozess, nicht aber in dem hiesigen vorweggenommenen Deckungsprozess, in dem es primär um Abwehrdeckung geht. Diese für den Versicherer ungünstige Position ist die Konsequenz aus dem umfassenden Rechtsschutzversprechen, das er vertraglich übernommen hat und das auch dann eingreift, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherer nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Selbst wenn der Versicherer überzeugt ist, dass die versicherte Person vorsätzlich gehandelt und damit die Voraussetzung des Risikoausschlusses erfüllt hat, ist er gehalten, den Haftpflichtprozess zu führen. Der Versicherer kann seine Position verbessern, indem er einen Vorbehalt erklärt, um die rückblickend ggf. ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB vom VN zurückverlangen zu können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025, r+s 2025, 307 Rn. 48, beckonline; BeckOK VVG/Ruks, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 100 Rn. 7, beckonline).

28 Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man mit einer weit verbreiteten Ansicht davon ausginge, der Versicherer könne zwar grundsätzlich auch in einem vorweggenommenen Deckungsprozess, den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlichem Verhaltens des Versicherten einwenden, dies aber nur, wenn dies in dem Hauptverfahren durch den Geschädigten eingewandt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2021,r+s 2022, 505 Rn. 45, beckonline; Orlikowski-Wolf/Bunnenbergr+s 2025, 348 Rn. 43, beckonline; Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 33, beckonline). Denn in dem Verfahren … wird von der gerade … gerade nicht behauptet, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, vielmehr wird lediglich behauptet, der Kläger habe „zumindest fahrlässig“ gehandelt (vgl. Anlage K4, Seite 57), bewusstes, also vorsätzliches Verhalten wird dem Kläger nicht vorgeworfen, dies behauptet auch die Beklagte nicht.

II.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Leitsatz

Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung für staatlich geprüfte Bautechniker umfasst alle Tätigkeiten, die der Qualifikation nach zulässig sind, sofern diese nicht gesetzlich einem anderen Berufsstand vorbehalten sind. (Rn. 20–22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist die Frage eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu klären; der Versicherer bleibt zur Abwehrdeckung verpflichtet, solange vorsätzliches Verhalten nicht festgestellt ist. (Rn. 24–28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Schadensersatzansprüche wegen Substanzschäden am Bauwerk infolge behaupteter Baumängel stellen bedingungsgemäße Sachschäden im Sinne der Haftpflichtversicherung dar und sind nicht als Nacherfüllungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Rn. 23) (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)

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