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S 14 KR 233/25•SG Nürnberg 14. Kammer, 2025-10-08, S 14 KR 233/25
S 14 KR 233/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 1408.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: S 14 KR 233/25
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge während seiner Arbeitslosigkeit für die Zeiten vom 10.05.2023 bis 25.05.2023, 30.05.2023 bis 12.06.2023, 27.09.2023 bis 01.10.2023 und vom 06.01.2024 bis 19.01.2024 im Umfang von insgesamt 648,78 Euro bzw. 127,84 Euro.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit Jahren seit 2009 gesetzlich krankenversichert. In den streitgegenständlichen Zeiträumen war er arbeitslos.
3 Mit Bescheid vom 24.06.2024 hob die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.05.2023 bis 25. 05.2023, 30.05.2023 bis 12.06.2023, 05.07.2023 bis 26.08.2023, 27.09.2023 bis 01.10.2023 und vom 06.01.2024 bis 19.01.2024 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit auf und machte eine Gesamterstattungsforderung von 4.620,97 Euro inklusive Beiträgen zur Krankenversicherung. in Höhe von 905,59 Euro und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 181,80 Euro geltend. Mit Änderungsbescheid vom 02.09.2024 änderte sie den Bescheid vom 24.06.2024 dahingehend ab, dass der Zeitraum für die Aufhebung vom 05.07.2023 bis 26.08.2023 herausgenommen wurde und der Erstattungsbetrag auf 3.308,14 Euro (davon 648,78 Euro Krankenversicherungsbeiträge und 127,84 Euro Beiträge zur Pflegeversicherung) reduziert wurde. Der Bescheid sei nach Einschätzung des Klägers in dieser Fassung dem Grunde und der Höhe nach zutreffend und wurde auch nicht angegriffen.
4 Mit Schreiben vom 01.08.2024 beantrage der Kläger eine Beitragserstattung bei der Beklagten. Er gab an, dass er von der Bundesagentur für Arbeit einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.06.2024 bekommen habe und er die geforderten 4.620,97 bereits überwiesen habe. Er begehre von der AOK Bayern die Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 905,59 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 181,80 Euro, er sei in dieser Zeit als Familienmitglied über seine berufstätige Ehefrau versichert gewesen.
5 Mit Bescheid vom 12.09.2025 lehnte die Beklagte die beantragte Erstattung ab, die Anmeldung des Klägers sei durch die BA nicht storniert worden, eine Rückzahlung der über die BA gezahlten Beiträge erfolge nicht.
6 Die Beklagte wertete ein Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2024, mit dem er die Beklagte aufforderte, einen rechtswidrigen Bescheid zu erstellen, als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 12.09.2025.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehe auch nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BA wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGB V fort, für die Pflegeversicherung verwies sie auf Parallelvorschriften. Die BA habe einen Erstattungsanspruch aus § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III, eine Familienversicherung stelle kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis dar.
8 Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Der Kläger sei, nachdem er das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld an die BA erstattet habe, über seine Ehefrau M. familienversichert gewesen, die AOK läge deshalb eine Bereicherung vor.
9 Der Kläger beantragt,
1.Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2025, dem Unterzeichner zugestellt am 16.04.2025 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 648,78 sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 127,84 zu erstatten.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Familienversicherung subsidiär sei und darin kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis im Sinne von § 335 Abs. 1 S. 2 SGB II liege. Sie verweist auf zudem auf ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.04.2025.
12 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten übermittelten Aktenauszug Bezug genommen.
13 1. Streitgegenstand ist die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der Beklagten bzw. bei der AOK Bayern – Pflegekasse von der Beklagten für die Zeiten vom 10.05.2023 bis 25.05.2023, 30.05.2023 bis 12.06.2023, 27.09.2023 bis 01.10.2023 und vom 06.01.2024 bis 19.01.2024 im Umfang von insgesamt 648,78 Euro bzw. 127,84 Euro.
14 2. Die Klage war als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie war insbesondere gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben.
15 3. Die Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. bei der AOK Bayern – Pflegekasse gegen die Beklagte für die Zeiten vom 10.05.2023 bis 25.05.2023, 30.05.2023 bis 12.06.2023, 27.09.2023 bis 01.10.2023 und vom 06.01.2024 bis 19.01.2024 im Umfang von insgesamt 648,78 Euro bzw. 127,84 Euro hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.09.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2025 verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 Eine einschlägige Anspruchsgrundlage findet sich für das klägerische Begehren nicht.
17 a. Die Sozialgesetzbücher, insbesondere das Dritte und das Fünfte Buch sehen keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung für die von einem Arbeitslosen an die BA nach Aufhebung des Arbeitslosengelds erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von seiner gesetzlichen Krankenkasse vor.
18 b. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben.
19 Der Kläger trägt vor, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch das Einbehalten der Beiträge für die klägerische Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang von insgesamt 648,78 Euro bzw. 127,84 Euro vorliege bzw. die Beiträge durch seine Erstattung an die BA doppelt gezahlt seien.
20 Es kann dahinstehen, ob die §§ 812 ff BGB entsprechende Anwendung im sozialrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten dem Grunde nach Anwendung finden können, da jedenfalls ein Rechtsgrund für die Ersetzung der Beiträge durch den Kläger gegenüber der BA in § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III bestand.
21 Der Kläger war während des gesamten Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGB V auch für die Zeiten vom 10.05.2023 bis 25.05.2023, 30.05.2023 bis 12.06.2023, 27.09.2023 bis 01.10.2023 und vom 06.01.2024 bis 19.01.2024, für die rückwirkend die Leistungsentscheidung der BA nach bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.06.2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.09.2024 aufgehoben worden ist und die Leistungen zurückgezahlt worden sind. Eine Familienversicherung ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V subsidiär zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
22 § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III sieht für den Fall der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung eine Ersatzpflicht des Arbeitslosen gegenüber der BA für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vor. Nach § 335 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB III wird der Bezieher von der Ersatzpflicht befreit, wenn ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand. Die vom Kläger angeführte Familienversicherung nach § 10 SGB V, die bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, ist kein solches weiteres Krankenversicherungsverhältnis. Dieses setzt nach § 335 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB III eine weitere Beitragszahlung, also aufgrund des weiteren Krankenversicherungsverhältnis voraus. (Vgl. BSG, Urteil v. 05.02.1998 – Az.: B 11 AL 69/97 R, BeckOGK/Kallert, SGB III, Stand 01.11.2024, § 335, Rn. 76) Eine Familienversicherung stellt hingegen eine beitragsfreie Versicherung dar, die zudem nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V subsidiär zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist. Auch nach Sinn und Zweck wäre es systemwidrig, wenn ein Arbeitsloser, dem aufgrund unentschuldigter Ortsabwesenheit im Ausland die Leistungen nach dem SGB III aufgehoben wurden, in den Genuss einer kostenfreien Familienkrankenversicherung kommen sollte.
23 Am Rande ist noch anzumerken, dass das Abwicklungsverhältnis der bereits vorab durch die BA entrichteten Beiträge nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III zwischen dem Kläger und der BA und nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand. Auch befreit § 335 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB II den Arbeitslosen nur von der Ersatzpflicht gegenüber der BA und trifft gerade keine Aussage zu einer Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger hätte sich, wenn er nicht mit seiner Ersatzpflicht der Beiträge einverstanden gewesen ist, an die BA wenden sollen. Er ließ den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BA vom 24.06.2024 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.09.2024 bestandskräftig werden und hielt ihn nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 auch für in der Sache zutreffend.
24 c. Die vom klägerischen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 angeführte mögliche Rechtsgrundlage des § 242 BGB ist ebenfalls nicht zielführend.
25 Unabhängig davon, ob sich aus § 242 BGB unmittelbar oder jedenfalls dem Rechtsgedanken des Treu und Glaubens eine Anspruchsgrundlage, die auch noch für das Sozialrecht anwendbar wäre, ableiten ließe, so kann jedenfalls keine treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden. Sie führte die Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Pflichtversicherung durch und gewährte ihm dadurch die Absicherung im Krankheitsfall.
26 Von einer der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen und gem. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.04.2025 Bezug genommen.
27 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG folgt dem Ausgang in der Sache.
Pflichtversicherung, Beitragserstattung, Familienversicherung, Ersatzpflicht, Doppelzahlung, Bereicherungsrecht, Treu und Glauben
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