VG München 16. Kammer, 2025-05-05, M 16 K 23.3519

M 16 K 23.3519Verwaltungsgericht / Chamber 1605.05.2025

Gesamter Gesetzestext

VG München 16. Kammer — 2025-05-05 — M 16 K 23.3519 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-05

Aktenzeichen: M 16 K 23.3519

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm gegenüber mit Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2023 ausgesprochenen Gewerbeuntersagungsverfügungen und die damit in Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen.

2 Nach Aktenlage meldete der Kläger bei der Beklagten die selbständige Betätigung „Durchführung von Hausmeisterarbeiten; Betrieb eines Winterdienstes; Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft“ im stehenden Gewerbe an (vgl. Gewerbe-Ummeldung v. 29.11.2021).

3 Am 3. April 2023 erlangte die Beklagte Kenntnis von der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit Anordnungsdatum vom 21. Dezember 2020 unter dem Eintragungsgrund der „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ (Vollstreckungssache DR … …*).

4 Auf dieser Grundlage hörte die Beklagte den Klägermit Schreiben vom 2. Mai 2023, das am 5. Mai 2023 zugestellt wurde, zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung (erweitert) an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 bestellte sich der vormalige Bevollmächtigte für den Kläger im behördlichen Verfahren, der zunächst um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht bat.

5 Die Beklagte übersandte dem vormals Bevollmächtigten daraufhin mit Anschreiben vom 22. Mai 2023 die Behördenakte (zu diesem Zeitpunkt Bl. 1-34) zur Einsicht und verlängerte die Frist zur Äußerung bis zum 9. Juni 2023. Eine Äußerung vonseiten des Klägers oder seines Bevollmächtigten wurde im Lauf des behördlichen Verfahrens nicht abgegeben.

6 Die vonseiten der Beklagten angeschriebene Handwerkskammer für München und Oberbayern teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 mit, dass der Kläger nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei und stellte eine Entscheidung der Beklagten in deren freies Ermessen.

7 Die Nachfrage der Beklagten bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 19. Juni 2023, ob die dem Eintrag im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung bezahlt worden sei, beantwortete die Gerichtsvollzieherin dahin, dass die Forderung bei ihr nicht bezahlt worden sei, ob der Kläger die Forderung gegenüber dem Gläubiger beglichen habe, wisse sie aber nicht.

8 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Juni 2023 hat die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Betrieb eines Winterdienstes (Schneeräumen, Splitt streuen usw.); Durchführung von Hausmeisterarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Schneeräumen und Treppenreinigung usw.)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors hat die Beklagte dem Kläger zudem die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Nach Nr. 3 des Bescheidstenors hat der Kläger nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung oder nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung seine Tätigkeit innerhalb von 10 Tagen einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, werde die Ausübung des unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Gewerbes durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs verhindert (Nr. 4 des Bescheidstenors). Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt und die Bescheidsgebühr auf 500,- Euro festgesetzt (Nr. 5 des Bescheidstenors). Auf die Bescheidsbegründung wird verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. Juni 2023 zugestellt.

9 Am … Juli 2023 hat der Kläger durch seinen vormals Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2023 erheben lassen. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.

10 Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2023 (KVR … …; Anm. richtig: vom 19.6.2023) wird aufgehoben.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Mit Schriftsatz vom 25. August 2023 führte die Beklagte unter anderem aus, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach wie vor bestehe.

13 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die mündliche Verhandlung fand, nach Verlegung des zunächst anberaumten Termins auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers hin, am 5. Mai 2025 statt, in dessen Verlauf das klageabweisende Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet wurde.

14 Der vormalige Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete und „den Termin heute nicht wahrnehmen“ werde. Am 14. Mai 2025 bestellte sich der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers. Auf seinen Antrag hin wurden dem Bevollmächtigten des Klägers die Behördenakten übersandt und die elektronische Gerichtsakte übermittelt.

15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 5. Mai 2025 verwiesen.

Gründe

16 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO). Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 19. Juni 2023, der das Gericht im Ergebnis folgt, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

18 1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die weitere Ausübung der erlaubnisfreien und angemeldeten gewerblichen Tätigkeit „Betrieb eines Winterdienstes (Schneeräumen, Splitt streuen usw.; Durchführung von Hausmeisterarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Schneeräumen und Treppenreinigung usw.)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

19 1. 1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

20 § 1 Abs. 1 GewO gestattet jedermann den Betrieb eines Gewerbes, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die generelle Untersagungsvorschrift des § 35 GewO ermöglicht die Einschränkung der für die Zulassung zum Gewerbebetrieb geltenden Gewerbefreiheit als notwendiges Korrelat und soll verhindern, dass der Gewerbetreibende schrankenlosen Gebrauch von der Gewerbefreiheit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Belange der Allgemeinheit macht (vgl. BT-Drs. 7/111 S. 4; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2024, § 35 Rn. 15; Winkler/Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 1 Rn. 84 ff, § 35 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen (unzuverlässige) Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ferngehalten werden, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 52.78 u.a. – juris Rn. 18). Der Ausschluss unzuverlässiger Gewerbetreibender aus dem Wirtschaftsleben steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.1996 – 1 B 92.96 – juris Rn. 4 m.w.N.).

21 Unzuverlässig nach § 35 Abs. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein bzw. ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8).

22 Die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, brauchen nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein; es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 – 1 B 234.94 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 9.9.1981 – 1 B 118.81 – BeckRS, 31250837, jeweils m.w.N.).

23 1. 2 An Vorstehendem gemessen war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Gewerbeuntersagung vom 19. Juni 2023 am 22. Juni 2023 unzuverlässig und war die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird.

24 Das aus Sicht des Gerichts einzige und vorliegend maßgebliche Fehlverhalten, das vonseiten der Beklagten ermittelt wurde, ergibt sich aus der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis aufgrund Anordnung vom 21. Dezember 2020 unter dem Anordnungsgrund der „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“.

25 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen vermag. Denn die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist (stRspr. des BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11; B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13). Aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung des Klägers, seinem Gläubiger den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzuzutreten (OVG Bremen, B.v. 11.3.2024 – 1 LA 323/23 – juris Rn. 12; ebs. BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1014 – juris Rn. 14; BayVGH B.v. 11.4.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13). Zudem kommt es weder auf die Art der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung an noch darauf, ob die Eintragung nach Erlass des Untersagungsbescheides als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidenden Zeitpunkt gelöscht worden ist (BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 22 ZB 23.1123 – juris Rn. 13).

26 Dass der Kläger die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende, vollstreckbare Forderung bereits vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens getilgt habe oder dass sonst beachtliche Umstände vorgelegen hätten, die gegebenenfalls den Schluss auf eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung hätten zulassen können, hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder vortragen lassen. Er hat sich zur Sache überhaupt nicht geäußert. Es wäre aber allein die Obliegenheit des Klägers gewesen, insofern Umstände darzutun, die gegen eine Unzuverlässigkeit sprechen, insbesondere eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Eintragung. Es ist – wiederum allein – Sache des Klägers als Gewerbetreibender, seinen Pflichten im Vollstreckungsverfahren nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2025 – 22 ZB 24.549 – juris Rn. 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 19.8.2021 – 22 ZB 21.371 – juris Rn. 15). Soweit es den aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis folgenden Mangel an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit betrifft, hat der Kläger gleichermaßen nichts zu einem etwaigen Sanierungskonzept vorgetragen, nach dem er seit seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis arbeite, wenngleich Eintragungen im Schuldnerverzeichnis in der Regel belegen, dass insoweit kein mit den Gläubigern abgestimmtes Tilgungs- und Sanierungskonzept zugrunde gelegen haben kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1936 – juris Rn. 16).

27 Von Vorstehendem ausgehend kann dahinstehen, ob der vonseiten der Beklagten in den Bescheidsgründen aufgeführte (bloße) Eintrag des Klägers im Bundeszentralregister wegen „Aufstellen von Spielgeräten ohne ständige Aufsicht zur Sicherstellung des Jugendschutzes“, was mit einer Geldbuße von 300 Euro geahndet worden sei, zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers herangezogen werden kann. Ohne Belang ist auch, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Anordnungsdatum 16. August 2023 nach Bescheidserlass erneut wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei (Vollstreckungssache DR … …*).

28 1.3. Dem Kläger fehlte es danach im Zeitpunkt des Bescheidserlasses an der zum Betrieb des angemeldeten Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit. Die vonseiten der Beklagten angestellte Prognose, der Kläger werde seine gewerbliche Betätigung künftig nicht ordnungsgemäß ausüben, war danach gerechtfertigt.

29 Der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden liegt eine stets gebundene Bewertung zugrunde, ein Beurteilungsspielraum steht der Behörde nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2007 – 22 ZB 06.3420 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 28.8.2017 – 4 A 2232/15 – juris Rn. 16 ff., jeweils m.w.N.).

30 1. 4 Die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Es bestand auch mangels Äußerung des Klägers im behördlichen Verfahren keine andere Möglichkeit, die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die vom Kläger aufgrund seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehen. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme als die Gewerbeuntersagung ist danach auch nicht ersichtlich.

31 Anhaltspunkte dafür, dass ein extremer Ausnahmefall vorgelegen hat, der die Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, bestehen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2024, § 35 Rn. 76 ff. [79], jeweils m.w.N.).

32 1. 5 Auf der Grundlage vorstehender Umstände im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war die Untersagung des ausgeübten Gewerbes mithin gerechtfertigt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Insbesondere musste die Beklagte darauf schließen, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bot, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben.

33 2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO in Nr. 2 des Bescheidstenors vom 19. Juni 2023 auf eine Tätigkeit des Klägers als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

34 2. 1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung auf die vorgenannten Tätigkeiten erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei ungeordneten Vermögensverhältnissen oder einer aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft folgenden Leistungsunwilligkeit – wie hier – stets gegeben. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO unterliegt (im Übrigen) denselben inhaltlichen Anforderungen wie die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes. Dabei muss der Gewerbetreibende nicht nur für das tatsächlich ausgeübte Gewerbe, sondern auch in Bezug auf das oder die zusätzlich untersagte(n) Gewerbe unzuverlässig sein (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 – 1 B 234.94 – juris Rn. 6 m.w.N.).

35 2. 2 Vorstehenden Anforderungen genügen die Erwägungen der Beklagten, die in der einzelfallbezogenen Begründung der erweiterten Untersagungsverfügung im Bescheid vom 19. Juni 2023 ihren Niederschlag gefunden haben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung vor. Insbesondere war die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers auf eine anderweitige Gewerbetätigkeit bestand. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus folgt, dass der Kläger trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Auch hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Kläger das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet, und zutreffend festgestellt, dass solche besonderen Umstände nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 B 6.14 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.19 – juris Rn. 29 f.; vgl. Nr. 2.3 der rechtlichen Würdigung des Bescheids).

36 Hiervon ausgehend wurde das eingeräumte Ermessen auch sonst frei von Rechtsfehlern ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 22. Juni 2023 jedenfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und mangelnder Leistungsbereitschaft gewerbeübergreifend unzuverlässig. Mit der Weigerung des Klägers, seinem Vollstreckungsgläubiger den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, hat der Kläger Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden, jeden Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden und jeden mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten gelten und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränken. Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).

37 2. 3 Begründungsmängel, die zur Rechtswidrigkeit führen könnten, bestehen hinsichtlich der erweiterten Untersagung in Nr. 2 des Bescheidstenors nicht. Insbesondere hat die Beklagte auf zutreffender Grundlage beanstandungsfrei festgestellt, dass dem Kläger die zur Ausübung eines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO in einer den Anforderungen aus Art. 39 Abs. 1, 40 BayVwVfG genügenden Weise nachvollziehbar begründet.

38 2. 4 Die Ermächtigung in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 17.6.1996 – 1 B 100.96 – juris Rn. 7 m.w.N.). Insoweit gelten bei ungeordneten Vermögensverhältnissen keine anderen Maßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17 m.w.N.). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 24 m.w.N.).

39 3. Gegen die dem Kläger eingeräumte Abwicklungsfrist von zehn Tagen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügungen (Nr. 3 des Bescheidstenors) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt (Nr. 4 des Bescheidstenors). Die behördliche Kostenentscheidung der Beklagten (Nr. 5 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 500 Euro anhand des Gebührenrahmens von 50 bis 2.000 Euro ermessensgerecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art 5, Art 6 Abs. 1 und 2 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.5/15 KVz).

40 Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Gewerbeuntersagung, Eintrag im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Unzuverlässigkeit, Schuldnerverzeichnis, Prognoseentscheidung, Verhältnismäßigkeit, Erweiterte Untersagung

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