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M 23 K 23.5111•VG München 23. Kammer, 2025-07-31, M 23 K 23.5111
M 23 K 23.5111Verwaltungsgericht / Chamber 2331.07.2025
Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 VermKatG wird jedem Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 VermKatG ist für die Einsicht in personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogenen Daten enthalten, ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein Ermessen steht der hierdurch verpflichteten Behörde nicht zu, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-07-31
Aktenzeichen: M 23 K 23.5111
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2023 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu den Grundstücken (Angabe der Flurnummer) zu erteilen, bei denen die Angabe „Herrenlos“ bzw. „herrenlos“ enthalten ist.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Auskunft zu herrenlosen Grundstücken.
2 Mit Antrag vom 1. Juli 2023 begehrte der Kläger Auskunft beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (im Folgenden: Landesamt) des Beklagten, bei welchen Grundstücken bayernweit folgendes zutreffe: „ALKIS ART = 8000 und 9000“.
3 Am 4. August 2023 antwortete das Landesamt, dass die spezifizierte Einteilung der Eigentümer in verschiedene Arten (ALKIS ART) in Bayern nicht wie in anderen Bundesländern übernommen worden sei. Die Eigentümerverhältnisse würden im Liegenschaftskataster nur nachrichtlich durch die Übernahme aus dem Grundbuch in Form von Eigentümervormerkungen geführt. Es gebe kein Register über alle herrenlosen Grundstücke in Bayern im Liegenschaftskataster, da dies kein „Produkt“ des Liegenschaftskatasters sei. Da Eigentümerangaben aus dem Grundbuch stammten, könnten für Bayern vollständige und tagesaktuelle Auskünfte dazu und zu den Kosten nur von der Grundbuchverwaltung gegeben werden. Das Recht zur Aneignung eines Grundstücks stehe nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Fiskus zu, Rechte zur Aneignung würden von der „Immobilien Freistaat Bayern (IMBY)“ zum Erwerb angeboten. Auskünfte zu konkreten Flurstücken im Einzelfall erteile das jeweils zuständige Vermessungsamt nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG).
4 Mit E-Mail vom 5. August 2023 verlangte der Kläger nunmehr Auskunft zu Grundstücken mit bestimmten Eigentumsangaben wie etwa: „Eigentümer nicht ermittelt“; „Eigentümer unbekannt““, „Eigentumsverzicht“, „kein Eigentümer“ etc., insgesamt gab er 21 Suchbegriffe vor.
5 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers förmlich ab.
6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte führe keine Liste mit herrenlosen Grundstücke. Eine Recherche mithilfe der mitgeteilten Suchbegriffe sei nicht vorgesehen, da nicht ausschließbar sei, dass personenbezogene Daten mit herausgegeben würden. In Einzelfällen könnten Eigentumsangaben in Bezug auf einzelne konkrete Grundstücke nach Darlegung eines berechtigten Interesses herausgegeben werden.
7 Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom … Oktober 2023 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2023 dem Kläger Zugang zu den beim Beklagten vorliegenden Informationen – bei welchen Grundstücken derzeit Herrenlosigkeit besteht-, zu gewähren.
8 Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefragten Informationen müssten beim Beklagten lediglich tatsächlich vorliegen. Eigentümerangaben würden nicht angefragt, sondern nur grundstücksbezogene Angaben wie Gemarkung, Flur und Flurstück. Da es sich um herrenlose Grundstücke handele, seien personenbezogene Daten nicht betroffen. Der Kläger habe sein berechtigtes Interesse ausführlich dargelegt, die Anforderungen in Bezug hierauf dürften nicht überspannt werden. Ausreichend sei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse, ausgeschlossen sei lediglich die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier. Der Kläger habe sich bereits in der Vergangenheit nach Einsichtnahme ins Grundbuch herrenlose Grundstücke angeeignet, er habe grundsätzlich bezüglich aller Grundstücke einen entsprechenden Aneignungswillen entsprechend seinem Geschäftsmodell. Das habe in seinem Fall z.B. bereits das OLG Thüringen in einer Entscheidung vom 28. Januar 2019 festgestellt. Tragfähige Ablehnungsgründe seien nicht vorhanden, eine Abwägung mit individuellen Interessen Berechtigter entfalle bzw. gehe zu seinen Gunsten aus, da bei herrenlosen Grundstücken solche nicht vorhanden seien.
9 Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beklagte
10 Klageabweisung.
11 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Liegenschaftskataster der Länder seien aus rechtlichen und historischen Gründen nicht identisch. Vorliegend sei ein berechtigtes Interesse nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 VermKatG nachzuweisen, denn auch die Auskunft, ob ein Flurstück herrenlos ist, schaffe einen Bezug zu personenbezogenen Daten, da diese Information im gleichen Verzeichnis der Eigentümerangaben geführt werde wie die sonstigen Eigentümerangaben. Selbst die Grundbuchblatt-Nummer sei personenbezogenen, so dass ein berechtigtes Interesse erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte begründe ein bloßes Kaufinteresse regelmäßig kein berechtigtes Interesse. Selbst wenn ein Kaufinteresse genüge, müsse dieses konkret dargelegt werden, was bei einem bayernweiten pauschalen Antrag auf Auskunft nicht gelingen könne. Für „flächendeckende“ Auskünfte gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Liste mit recherchierten Suchbegriffen sei kein „Produkt“ des Liegenschaftskatasters und keine übliche Dienst- oder Sonderleistung. Die Auskunft im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG meine eine Auskunft über ein konkretes Flurstück; hier müsse aber zunächst ermittelt werden, welche Grundstücke überhaupt betroffen seien. Eine solche Recherche sei grundsätzlich möglich und werde auch in Einzelfällen nach Prüfung der Erforderlichkeit durchgeführt. Die Ergebnisse müssten dann einzeln händisch geprüft werden. Beispiele seien räumlich begrenzte Recherchen zu landwirtschaftlichen Betrieben mit mehreren Flurstücken oder bayernweite Recherchen zu Eigentümern im Rahmen der Amtshilfe für Zoll oder Polizei. Dabei seien flächendeckende Auskünfte nur für Gemeinden und Landratsämter vorgesehen, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 S. 5 VermKatG ergebe. Für flächendeckende Auskünfte an Privatpersonen fehle die Rechtsgrundlage. Die Entscheidung, ob eine in der Regel örtlich begrenzte Suche durchgeführt wird, müsse der katasterführenden Behörde vorbehalten bleiben, die beurteile, ob diese Dienstleistung eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bedeuten würde und die entscheide, ob die die Suche überhaupt ohne Verstoß gegen den Datenschutz durchgeführt werden könne. Es bestehe die Gefahr der Abgabe personenbezogener Daten. Die Recherche in den Eigentümerangaben des Katasters finde nur in solchen Fällen statt, in denen die Suchbegriffe nur wenige konkrete Suchergebnisse lieferten, die entsprechend sicher nachgeprüft werden könnten. Die 21 übermittelten Suchbegriffe ergäben eine Vielzahl an Suchergebnissen, die aufgrund der Menge nicht einzeln händisch überprüft werden könnten. Die Suche stoße auch auf praktische Probleme. Im Grundbuch gebe es keine einheitliche Schreibweise für das Tatbestandsmerkmal „herrenlos“; oft sei von Verzicht eines bestimmten Eigentümers die Rede; ein „unbekannter Eigentümer“ sei in Bayern ein nicht ermittelter Eigentümer, d. h. es gebe in diesem Fall tatsächlich einen Eigentümer, der nur (noch) nicht ermittelt sei. Behördliche Auskünfte müssten, wenn sie gegeben würden, vollständig und richtig sein; dies sei hier nicht möglich. Aneignungsrechte würden durch die Immobilien Freistaat Bayern grundsätzlich versteigert, man könne einen Newsletter mit entsprechenden Informationen abonnieren. Der Kläger habe also andere Möglichkeit, an Informationen zu erwerbbaren Grundstücken zu kommen.
12 Mit Schriftsätzen vom … Dezember 2023 und ... Juni 2025 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte u.a. wiederholend aus, dass ein Anspruch nach Art. 11 VermKatG ohne Ermessen bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben sei. Die grundbuchrechtliche Rechtsprechung zum berechtigten Interesse sei auf das Katasterrecht nicht unbesehen übertragbar und ebensowenig auf die Auskunft zu explizit herrenlosen Grundstücken. Der Auskunftsantrag des Klägers sei nicht flächendeckend und pauschal, sondern bezogen auf konkrete Grundstücke. Der Beklagte habe eingeräumt, dass die angefragte Auskunft technisch und praktisch möglich sei. Das Liegenschaftskataster fungiere nach dem Willen des Gesetzgebers als öffentliches Register zur Information der Öffentlichkeit und zur Einsichtnahme durch diese. Ein entgegenstehendes Interesse von Eigentümern am Schutz ihrer personenbezogenen Daten könne es denklogisch bei herrenlosen Grundstücken nicht geben. Die bei der entsprechend einer Google-Suche gestalteten Recherche ausgeworfenen personenbezogenen Daten könnten ggf. herausgefiltert werden. Etwaige fehlende technische Möglichkeiten müssten als anspruchshindernde Einwendung vom Beklagten plausibel dargelegt werden
13 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 führte der Beklagte u.a. aus, dass die begehrte Information „herrenlos“ auf die gleiche Weise gemeinsam mit personenbezogenen Daten im gleichen Verzeichnis abgelegt sei und damit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG unterfalle unabhängig davon, ob die Eigenschaft „herrenlos“ für sich allein betrachtet einen Personenbezug aufweise. In Fällen, in denen der Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben worden sei, weise das Flurstück mehrere echte Personendaten (der weiteren Miteigentümer) auf. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2023, in dem ein Auskunftsanspruch bejaht worden sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch das VG Würzburg verkenne in einer neuerlichen Entscheidung vom 18. September 2024 (W 6 K 24.452) diese entscheidenden Besonderheiten, weshalb der Beklagte hiergegen Zulassung der Berufung beantragt habe, dem der BayVGH stattgegeben habe.
14 Am 25. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Hierin konkretisierte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag dahingehend,
15 dass lediglich Informationen zu Grundstücken mit der Eigentümerangabe „Herrenlos“ und „herrenlos“ und mit Beschränkung auf die reinen Flurnummern verlangt würden.
16 Miteigentumsanteile seien hiervon ausgenommen. Kostenübernahme werde erklärt.
17 Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.
18 Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger mit Schreiben vom *. Juli 2025 sein Geschäftsmodell und führte unter Vorlage seiner Gewerbeanmeldung (Angemeldete Tätigkeit „Grundstückshandel“) aus, dass er herrenlose Grundstücke der Renaturierung und einer naturnahen Nutzung zuführe. Dies rechne sich für den Kläger finanziell unter anderem durch die Zurverfügungstellung der Flächen als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen sogenannte Ökokonten und die Bewirtschaftung der Flächen im Anschluss. Dies stelle die einzige Einkommensquelle des Klägers dar.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und übersandten Behördenakten verwiesen.
20 Eine Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21 Die zulässige Klage ist begründet.
22 Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft in dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 beantragten Umfang dergestalt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft zu den Grundstücken (mittels Angabe der Flurnummer) zu erteilen, bei denen die Angabe „Herrenlos“ bzw. „herrenlos“ zutrifft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage statthaft, da sich die Auskunftserteilung nicht in einem bloß tatsächlichen Verwaltungshandeln erschöpft, sondern die Behörde mit ihrer inhaltlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren die Regelung eines Einzelfalls vornimmt (BayVGH, U.v. 9.3.2023 – 13a B 22.16888 – juris Rn. 15 ff.).
24 2. Die Klage ist auch begründet.
25 Der Kläger hat einen Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 1. Hs. des Gesetzes über die Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (Vermessungund Katastergesetz – VermKatG) auf die tenorierte Auskunftserteilung. Für das Auskunftsbegehren ist maßgeblich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
26 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VermKatG wird jedem Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. VermKatG ist für die Einsicht in personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogenen Daten enthalten, ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein Ermessen steht der hierdurch verpflichteten Behörde nicht zu, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
27 2.1. Der Beklagte wendet gegen das streitgegenständliche Auskunftsbegehren grundsätzlich ein, dass das Gesetz nur konkret grundstücksbezogene Auskünfte zulasse, „flächendeckende“ Auskünfte aber nicht vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt seien. Dem vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen. Der Wortlaut der zitierten anspruchsbegründenden Normen lässt eine Auskunft wie die streitgegenständliche ohne weiteres zu, denn er enthält keine Einschränkung dergestalt, dass eine Auskunft immer nur bezüglich bereits vom Antragsteller konkret bezeichneter einzelner Grundstücke möglich ist. Ein konkreter Grundstücksbezug ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Das argumentum a contrario aus Art. 11 Abs. 1 Satz 5 VermKatG, wonach Gemeinden und Landratsämter personenbezogene Daten „flächendeckend für ihr Gebiet“ erhalten, kann als solches nicht genügen. Diese Vorschrift regelt als lex specialis die Auskunft an Gemeinden und Landratsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Dass diese die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters flächendeckend für ihr Gebiet erhalten, lässt aber gerade keine Rückschlüsse auf Auskunftsansprüche von Privaten zu. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 5 Abs. 3 VermKatG, der die Flurstücksbezogenheit des Liegenschaftskatasters als Buchungseinheit regelt, ableiten, dass Gegenstand des Auskunftsanspruchs aus Art. 11 VermKatG immer nur ein oder wenige konkret bezeichnete Grundstücke sein können. Dass das konkrete Flurstück die Buchunsgeinheit des Liegenschaftskatasters ist, trifft zwar zu, ist aber für den streitigen Auskunftsanspruch ohne Belang. Wenn sich der Gesetzgeber bei Schaffung eines Auskunftsanspruchs von der Überlegung hat leiten lassen, dass das Liegenschaftskataster einerseits der Öffentlichkeit dienen soll und durch das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses andererseits verhindern wollte, dass das Kataster durch Personen genutzt wird, die aus reiner Neugier oder in Verfolgung von Zwecken handeln, die keine Förderung verdienen (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rn. 27 juris), dann spricht auch das für eine jedenfalls vom Grundsatz her weite Auslegung des Auskunftsanspruchs und dessen Voraussetzungen.
28 2.2. Anhaltspunkte für entgegenstehende Interessen des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, dass durch den Auskunftsantrag eine „Überlastung der Verwaltung“ drohe, überzeugt dies nicht. Die mündliche Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass eine Recherche, die dem Auskunftsanspruch gerecht wird, nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, wenigstens dann, wenn nur der Suchbegriff „(H)herrenlos“ verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob dies auch bei Vorgabe der ursprünglichen Suchkriterien der Fall gewesen wäre, was zweifelhaft erscheint.
29 2.3. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse dargelegt. Der Begriff des berechtigten Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Die Kammer folgt hierbei der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem bereits zitierten Urteil. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hier – unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO - ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 1. HS VermKatG jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse eines Antragstellers ist, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier. In der genannten Entscheidung ist ausdrücklich dargelegt, dass ein rechtliches Interesse nicht erforderlich ist, sondern vielmehr ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse genügt. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Das – selbsterklärende – Interesses des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten (sofern solche betroffen sind) ist gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht ermessensgerecht abzuwägen.
30 Zur „Darlegung“ des berechtigten Interesses muss der Antragsteller durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lässt (BayVGH, a.a.O., Rnrn. 25 ff.).
31 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nach Ansicht der Kammer ein berechtigtes Interesse ausreichend dargelegt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sein „Geschäftsmodell“ ist, herrenlose Grundstücke auf die Möglichkeit der Aneignung und wirtschaftlichen Verwertung zu prüfen. Dies hat er in anderen Bundesländern auch bereits praktiziert, in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten mit den Vermessungsverwaltungen anderer Bundesländer hat er vor den Gerichten obsiegt. Insbesondere hat er nach Aufforderung des Gerichts im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom *. Juli 2025 sein Geschäftsmodell noch näher erläutert und unter Vorlage seiner Gewerbeanmeldung ausgeführt, dass er herrenlose Grundstücke der Renaturierung und einer naturnahen Nutzung zuführe. Dies rechnet sich für den Kläger nach seinen Angaben finanziell unter anderem durch die Zurverfügungstellung der Flächen als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen sogenannter Ökokonten und der Bewirtschaftung der Flächen im Anschluss. Damit hat er nachvollziehbar ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Auskunft dargelegt. Bloße „Neugier“ ist damit ausgeschlossen, sonst illegale bzw. unlautere Zwecke sind nicht zu erkennen und wurden vom Beklagten auch nicht thematisiert.
32 Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 1. HS VermKatG liegt somit vor. Damit braucht nicht entschieden werden, ob ein berechtigtes Interesse im vorliegenden Fall überhaupt entbehrlich ist, weil keinerlei personenbezogenen Daten durch die begehrte Auskunft betroffen sind.
33 Aus der Tatsache, dass in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall „ganz maßgeblich“ (BayVGH, a.a.O., Rn. 34) auch ein öffentliches Interesse, nämlich die Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen, auf Seiten des Auskunftsbegehrenden stritt, kann nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht geschlossen werden, dass ein solches zwingend erforderlich wäre. Denn schon im Leitsatz des Urteils ist dargestellt, dass öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind und ein berechtigtes Interesse begründen können, folglich also nicht zwingend sind. Es kann daher aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass ein rein (privates) wirtschaftliches Interesse von vornherein nicht genügen kann; nach obenstehenden Ausführungen dürfte gerade das Gegenteil der Fall sein, was aber nicht ausschließt, dass zusätzliche öffentliche Interessen berücksichtigten werden können (so das VG Würzburg U.v. 18.9.2024 – W 6 K 24.452, UA S.14). Art und Gewicht eines für den Auskunftsanspruch streitenden öffentlichen Interesses werden regelmäßig dann von Bedeutung sein, wenn es um die Gewichtung und Abwägung der beteiligten Belange auf beiden Seiten geht. Konstitutiv ist ein „öffentliches“ Interesse für den Auskunftsanspruch demzufolge aber nicht.
34 2.4. In der Folge ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des/der Eigentümer(s) am Schutz seiner/ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft vorzunehmen. In diese ist einerseits einzustellen, dass es sich bei dem Interesse des Klägers um ein rein wirtschaftliches und privates (aber immerhin als Ausdruck seiner Berufsausübungsfreiheit zu würdigendes) handelt. Öffentliche Interesse streiten in diesem Fall nicht für den Auskunftsanspruch des Klägers. Demgegenüber ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den begehrten Informationen gerade nicht um Informationen mit Bezug zu konkreten Grundstückseigentümern handelt. Bei der Auskunft über herrenlose Grundstücke durch die bloße Angabe von Flurnummern, bei denen die Angabe „H(h) errenlos“ zutrifft und die deshalb keinerlei Bezug zu Namen oder sonstigen Daten von konkreten Grundstückseigentümern haben, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von potentiell Betroffenen nicht eröffnet. Auf die Auskunft über herrenlose Miteigentumsanteile verzichtet der Kläger. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen (…), identifiziert werden kann; solche Informationen preiszugeben, wird der Beklagte durch die begehrte Auskunft nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest bei Zugrundlegung des auf das Suchkriterium „H(h) errenlos“ verengten Auskunftsantrags in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Form, bei dem die (berechtigten) Bedenken des Beklagten hinsichtlich solcher Suchbegriffe wie „Unbekannter Eigentümer“ oder „Eigentumsverzicht“, bei denen Daten von lediglich (noch) unbekannten Eigentümern oder Miteigentümern betroffen sein könnten, ausgeräumt sein dürften. Die Flurnummer eines Grundstücks mit der zutreffenden Angabe „H(h) errenlos“ bezieht sich auf keine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Die Tatsache, dass während des Suchvorgangs in Verzeichnissen gesucht werden muss, die personenbezogene Daten enthalten, mag nach dem Gesetzeswortlaut die Darlegung eines berechtigten Interesses erfordern. In der Abwägung aber fällt maßgeblich zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass das zu übermittelnde Ergebnis einer solchen Suche keinerlei personenbezogene Daten, welche sich auf konkrete Grundstückseigentümer beziehen, mehr enthält. Auch die Tatsache, dass mittlels weiterer Recherchen, etwa beim Grundbuchamt, gegebenenfalls personenbezogene Daten über das herrenlose Grundstück (etwa Belastungen, ehemalige Eigentümer) ermittelt werden könnten, macht die begehrte Auskunft nicht zu einer, bei denen personenbezogene Daten – jedenfalls unmittelbar – betroffen wären (vgl. auch VG Hannover, U. V. 1.11.2022 -12 A 4356/20, Rn. 37 juris)
35 2.5. Der Kläger muss sich schließlich auch nicht auf das Angebot der Immobilien Freistaat Bayern und deren Newsletter über Versteigerung von Aneignungsrechten bezüglich herrenloser Grundstücke verweisen lassen. Wenn das VermKatG bei Vorliegen der Voraussetzungen einen gebundenen Anspruch auf Auskunft gibt, kann man dem Auskunftsbegehren nicht entgegenhalten, dass die Informationen, über die Auskunft begehrt wird, im Ergebnis anderswo leichter und besser zu erhalten sind. Im Übrigen handelt es sich, wie bereits dargelegt, um einen gebundenen Anspruch, der die Behörde bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zur Auskunft verpflichtet. Dieser Systematik würde es widersprechen, einen Antragsteller auf andere Vorgehensweisen zu verweisen bzw. diese zur Voraussetzung für eine Auskunftserteilung zu machen (so auch VG Würzburg, a.a.O. S. 17 UA; VG Hannover, U. V. 1.11.2022 -12 A 4356/20, Rn. 31 juris).
36 Der Beklagte war daher – wie tenoriert – zur Erteilung der begehrten Auskunft zu verpflichten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 VermKatG wird jedem Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 VermKatG ist für die Einsicht in personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogenen Daten enthalten, ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein Ermessen steht der hierdurch verpflichteten Behörde nicht zu, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des/der Eigentümer(s) am Schutz seiner/ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft vorzunehmen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Die Auskunft über herrenlose Grundstücke durch Angabe der Flurnummer betrifft keine personenbezogenen Daten, sodass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht berührt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgreiche Verpflichtungsklage auf Auskunft zu herrenlosen Grundstücken im Liegenschaftskataster bei wirtschaftlichem Interesse und ohne Erfordernis eines öffentlichen Interesses
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