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83 O 2000/19•LG Landshut 8. Zivilkammer, 2025-03-06, 83 O 2000/19
83 O 2000/19Kantonsgericht06.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 83 O 2000/19
Dokumenttyp: Endurteil
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 7/10, der Beklagte zu 3/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in F…, bewohnen auf denselben errichtete Häuser und nehmen einander klagend und widerklagend auf Schadensersatz, Anbringung einer Schneeschutzvorrichtung, Gewährung des Hammerschlags- und Leiterrechts, Rückschnitt bzw. Entfernung von Grenzbepflanzung und Versetzung von Grenzbebauung in Anspruch.
2 Das auf dem Grundstück des Beklagten 3,44 Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien entfernt errichtete Wohngebäude besteht aus zwei Doppelhaushälften (jeweils Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss – Hausnummern … und …) mit traufseitiger Gesamtlänge von rund 13,9 Metern und einer Traufhöhe von sieben Metern. Das Satteldach weist eine Neigung von 38 Grad auf.
3 Zwischen Wohnhaus und Grundstücksgrenze in Richtung des klägerischen Grundstücks hat der Beklagte eine Garage errichtet, die traufseitig auf einer Länge von rund 8,25 Metern direkt an die Grundstücksgrenze anschließt. Auf der gegenüberliegenden Seite schließt die Garage auf einer Länge von ca. 6,50 Metern an das Wohnhaus des Beklagten (Hausnummer …) an, wobei sie dieses in südöstlicher Richtung – parallel zur Grundstücksgrenze – längs um circa. 1,5 Meter überragt. Die Fläche zwischen der beklagtenseitigen Doppelhaushälfte mit der Hausnummer … und der Grundstücksgrenze mit einer Länge von circa 7,4 Metern ist nicht bebaut. Die Traufhöhe der Garage beträgt 2,87 Meter, ihr Dach weist eine Neigung von 13,5 Grad auf. Die Doppelhaushälfte mit der Hausnummer … ist unbewohnt. Die Nutzung des zu ihr gehörigen Gartenanteils entlang der Grundstücksgrenze beschränkt sich auf circa vierwöchiges Rasenmähen.
4 Das klägerische Grundstück besteht von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus in Richtung des klägerischen Wohnhauses gemessen über rund 2,85 Meter aus teilweise bepflanzter Gartenfläche. Direkt vor der Garagenaußenwand des Beklagten steht ein sechs Meter langes Rankgerüst. Vor demselben steht ein Vogelhaus. An die Gartenfläche schließt eine vor dem klägerischen Wohnhaus gelegene Terrasse an (vgl. Anlage K 24, S. 45 f.).
5 Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren auf Wohnhaus- und Garagendach des Beklagten keine Schneeschutzvorrichtungen installiert (Lichtbild als Anlage K 2).
6 In der Nacht vom 01.01. auf den 02.01.2019 ging Schnee vom Garagendach des Beklagten auf das klägerische Grundstück nieder (Lichtbilder als Anlagen K 6, B 4) und brachte ein sechs Meter langes, 1,8 Meter hohes Rankgerüst in Schieflage, das der Kläger zwischen 2015 und 2016 an der Grundstücksgrenze parallel zur Garagenaußenwand des Beklagten errichtet hatte. Der Kläger baute das Rankgerüst daraufhin vollständig ab und ließ es durch eine Gartenbaufirma für 415,52 € am 20.02.2019 unter Einsatz desselben Materials neu errichten (Rechnung vom 25.02.2019 – Anlage K 7). Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2019 (Anlage B 1) angeboten, nach Wahl des Klägers den Zustand vor Schadenseintritt wiederherzustellen, wenn die Witterung es erlaube – also kein Bodenfrost mehr gegeben sei –, oder Geldersatz für drei bis vier Stunden „Hobbyhandwerker-Reparaturarbeit“ in Höhe von 60,00 € „ggf. zuzüglich Bodenhülsen“ zu leisten.
7 Der Kläger forderte den Beklagten vor Klageerhebung erfolglos anwaltlich vertreten u.a. auf, Schadensersatz in Höhe von 415,52 € zu leisten (Schreiben vom 15.03.2019 – Anlage K 11).
8 Im Herbst 2019 montierte der Beklagte – wie mit Schreiben vom 20.12.2018 (Anlage K 5) und vom 12.04.2019 (Anlage K 12, B 2) „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ in Aussicht gestellt – eine Schneefangvorrichtung auf seinem Garagendach auf derselben Länge, auf der die Garage an sein Wohnhaus anschließt (Lichtbilder als Anlage B 5). Auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Traufseite seines Hausdachs brachte er Schneefanggitter an.
9 Das mit Photovoltaik-Modulen bestückte Satteldach des klägerischen Wohnhauses, dessen Traufhöhe rund 6,10 Meter beträgt und das sich in einem Winkel von 23 Grad neigt, ist mit Schneefangvorrichtungen nicht versehen (Lichtbild als Anlage B 7). Der Kläger nimmt Schneerutsch von seinem eigenen Dach in Kauf, weil er seine Terrasse durch eine darüber errichtete Pergola hinreichend geschützt sieht (Lichtbilder als Anlagen B 16, B 18). Im südwestlichen Bereich des Hauses, auf den sich die Pergola nicht erstreckt, will der Kläger Schnee von seinem Dach bewusst ungehindert abrutschen lassen, weil er auf selbigem montierte Photovoltaik-Module möglichst schneefrei halten will.
10 Der Beklagte hatte im Bereich der Grundstücksgrenze (südöstlich seiner Garage) eine steinerne Zaunsäule errichtet. Der Kläger machte geltend, dies sei teilweise auf seinem Grundstück erfolgt, und verlangte insoweit Rückbau (Schreiben vom 02.10. und 05.11.2018 – Anlagen K 8, K 9), was der Beklagte ablehnte (Schreiben vom 20.11.2018 – Anlage K 10). Der Kläger erklärte sich bereit, den Überbau von „mindestens 6 cm“ gegen monatliche Pachtzahlung in Höhe von 10,00 € zu dulden (Schreiben vom 11.01.2019 – Anlage B 3). Der Beklagte erklärte sich bereit, zwischen 0,60 und 1,00 € monatlich zu zahlen (Schreiben vom 22.01.2019 – Anlage B 1). Nach Rechtshängigkeit der Klage entfernte der Beklagte den streitgegenständlichen Teil der Zaunsäule, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
11 Bei Betonarbeiten des Beklagten entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geriet über eine Länge von circa 22 Metern Beton in den Grenzbereich der beiden Grundstücke und verfestigte sich dort (Lichtbild als Anlage K 12 „Foto Betonüberbau“). Diesen beseitigte der Beklagte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2020 seine Verurteilung hierzu begehrt hatte, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
12 Bei Außenarbeiten auf dem Beklagtengrundstück wurde Mutterboden vom klägerischen Grundstück auf einem Streifen von circa sechs Metern Länge ca. 15 cm tief – zunächst ersatzlos – abgetragen. Diesen Zustand beseitigte der Beklagte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2020 seine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 300,00 € begehrt hatte, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
13 Der Kläger unterhält entlang der Grundstücksgrenze neben dem parallel zur Garagenaußenwand des Beklagten errichteten Rankgerüst Bepflanzung in Gestalt einer Weidenhecke mit Grenzabstand zwischen 50 cm und zwei Metern. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10.07.2022 (Anlage B 11) auf, ihm zur Wartung von Regenrinne und Dachrand seiner Garage in der 32. Kalenderwoche 2022 Zugang über sein – des Klägers – Grundstück solcherart zu verschaffen, dass er – der Beklagte – eine Leiter an die Garagenwand anlehnen könne. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 16.07.2022 (Anlage B 11), er gestatte die Reparatur der Dachrinne von seinem Grundstück aus zu jeder Zeit, wenn der Beklagte eine freistehende Leiter nutze. Ein direktes Anleitern an der Garagenwand müsse er versagen, da dieses wegen des „üppig“ mit Wein bewachsenen Rankgerüsts nicht möglich sei.
14 Der Kläger behauptet, die Oberflächen der Dächer des Beklagten entsprächen nicht üblicher Bauweise und begünstigten ein Abrutschen von Schneemassen. Das Dach des Wohnhauses sei mit glatten Dachpfannen gedeckt. Das Garagendach sei mit glatten Blechplatten gedeckt, die zunächst mit Folie beschichtet gewesen seien; mittlerweile habe die Beschichtung sich zersetzt.
15 Im Winter 2018/2019 sei vom Wohnhaus des Beklagten zunächst eine Schneelawine in geringer Stärke auf sein – des Klägers – Grundstück niedergegangen (Lichtbild als Anlage K 4, S. 4).
16 In der Nacht vom 01.01. auf den 02.01.2019 sei dann eine massive und gefährliche Schneelawine vom Hausdach des Beklagten über das Garagendach auf sein Grundstück niedergegangen; diese sei es gewesen, die sein Rankgerüst niedergedrückt habe. Er, der Kläger selbst, habe sodann acht Stunden Arbeitszeit aufgewandt für Sicherungsmaßnahmen, Verbringung des niedergegangenen Schnees, Ausgraben verschütteter Sträucher und Abbau des zerstörten Rankgerüsts, die ihm mit 15,00 € pro Stunde – in Summe 120,00 € – zu ersetzen seien. Hierbei handle es sich um seinen angemessenen Zeitaufwand zur Beseitigung „der Folgen der Schneestürze während des gesamten Winters“. Im ganzen habe er für wegen Schneeabgangs reparativ und präventiv notwendige Arbeiten angemessene 590 Minuten aufgewandt.
17 Der von den Dächern des Beklagten auf sein Grundstück abgehende Schnee begründe eine Gefahr für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familie, insbesondere seiner Kinder.
18 Sein gesamter Garten werde, gerade auch im Winter, durch spielende Kinder genutzt. Das nahe der Grundstücksgrenze und der beklagtenseitigen Garagenaußenwand stehende Vogelhaus werde auch im Winter häufig durch Menschen frequentiert. Falle Schnee vom Hausdach auf das Garagendach des Beklagten, pralle er dort ab und fliege in seinen – des Klägers – Garten, wobei das Garagendach die Wirkung einer Sprungschanze entfalte. Dies gelte auch für mehrere circa 30 Kilogramm schwere Eisblöcke, die auf diese Weise in und durch seinen Garten geflogen seien (Lichtbild Schriftsatz v. 26.10.2021, S. 6). Im Übrigen falle Schnee vom Hausdach des Beklagten auch direkt circa zwei Meter weit in seinen – des Klägers – Garten und begrabe dort alles. Es handle sich nicht um leichten Pulverschnee, sondern um feste, schwere Schneemassen, die auch Eis enthielten. Seine grundstücksgrenznahe Gartenfläche sei werthaltig bepflanzt. Auch erreiche vom Beklagtendach abgehender Schnee seine – des Klägers – knapp drei Meter hinter der Grundstücksgrenze beginnende Terrasse. Unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Privatgutachten (Anlagen K 24, K 27) behauptet der Kläger, Schneemassen, deren Abrutschen in seinen Garten von den Dächern des Beklagten drohe, beliefen sich in dem Bereich, auf dessen Länge hinter dem Garagendach das Hausdach liege, auf bis zu 463 Kilogramm pro laufendem Meter. Die Schneefangvorrichtung, die der Beklagte installiert habe, reiche nicht aus; sie sei nicht fachgerecht ausgeführt und statisch nicht ausreichend dimensioniert. In dem Bereich, in dem die Garage frei stehe – dahinter also kein Hausdach liege –, drohe eine Schneelast von 256 Kilogramm pro laufendem Meter abzurutschen.
19 Es sei ortsüblich, Satteldächer mit Schneefanggittern zu versehen. Ein anderes Haus in der Nachbarschaft verfüge über Schneefanggitter, die Schneerutsch effektiv verhinderten (Lichtbilder als Anlage K 36, S. 1 bis 3). Dass er – der Kläger – an seinem Dach solche Vorrichtungen nicht installiert habe, sei Ergebnis sorgfältiger Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, im Übrigen Ausdruck ihm freistehender Eigengefährdung. Sein Dach sei mit einem Winkel von 23 Grad moderat geneigt und begründe keinerlei „schadensrelevante“ Lawinengefahr.
20 Auch im Winter 2020/2021 – konkret am 22.01.2021 – sei auf dem Hausdach des Beklagten vorhandener Schnee in einem Rutsch abgegangen, wobei der von ihm – dem Kläger – an der Grundstücksgrenze errichtete Maschendrahtzaun aber (nur) wegen der geringen Schneehöhe und der Trägheit des nassen Schnees nicht getroffen worden sei.
21 Auch am 21.12.2022 seien Schnee und Eis abgegangen (Lichtbilder als Anlagen K 26, K 28, K 29). Zuvor habe eine spezielle Wetterlage geherrscht, nämlich Schneefall und Eisregen im Wechsel (Anlage K 28, S. 1). Hierdurch sei ein Teil einer für 13,29 € erworbenen (Zahlungsinformation, Anlage K 33) Lichterkette von seinem – des Klägers – Rankgerüst heruntergerissen und funktionslos geworden (Lichtbild als Anlage K 34).
22 Auch in der Nacht vom 01.12. auf den 02.12.2023 sei es zum Abgang einer Schneelawine von den Dächern des Beklagten auf sein – des Klägers – Grundstück und das Grundstück des Beklagten gekommen (Lichtbilder als Anlage K 30). Der Schnee habe einen von ihm – dem Kläger – eigenhändig und kunstgerecht entlang der Grundstücksgrenze errichteten Maschendrahtzaun ausgeleiert (Lichtbilder als Anlagen K 30, S. 7 f.; K 31, S. 3; K 36, S. 4 ff.), für dessen professionelle Neuerrichtung Kosten in Höhe von 4.028,00 € netto zu gewärtigen seien (Angebot vom 13.03.2024, Anlage K 31, S. 4 ff.). Der Zaun habe durch eine Fachfirma für 297,50 € begutachtet werden müssen (Rechnung vom 24.02.2024, Anlage K 32).
23 Der Kläger meint, das Gutachten des Sachverständigen H… sei unbrauchbar. Es widme sich der Eignung, fachgerechten Installation und Dimensionierung des vom Beklagten angebrachten Schneefangs nicht in der gebotenen Weise. Weiter meint der Kläger, er habe sich auf seinem Grundstück allzeit, überall und ungeachtet etwaiger Witterungsbedingungen aufhalten zu können. Die Unterbindung jedweder vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahr obliege dabei dem Beklagten. Dieser sei verpflichtet, (weitere) Vorrichtungen zur Vermeidung von Schneerutsch anzubringen; dies folge aus Neigungswinkel, Glätte und Umfang seiner Dachflächen sowie aus dem Umstand, dass es in Südbayern zu auf Schneefallperioden folgendem Tauwetter komme, was zum Abgang von Dachlawinen führe. Der dadurch begründete Aufwand sei überschaubar und dem Beklagten zumutbar.
24 Der bei Betonarbeiten des Beklagten im Grundstücksgrenzbereich verfestigte Beton habe sich auf seinem – des Klägers – Grundstück befunden.
25 Der Kläger beantragt zuletzt:
-Der Beklagte wird verurteilt, an ihn Schadensersatz in Höhe von 535,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2019 zu zahlen.
-Der Beklagte wird verurteilt, an den Dächern seines Wohnhauses und seiner Garage auf dem Anwesen G…-Straße … zu seinem – des Klägers – Grundstück hin ausreichend dimensionierte, fachgerecht erstellte und geeignete Sicherungssysteme anzubringen, die den Abgang von Dachschneelawinen auf sein – des Klägers – Grundstück verhindern.
-Der Beklagte wird verurteilt, an ihn Schadensersatz in Höhe von 4.325,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
-Der Beklagte wird verurteilt, ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € zu ersetzen.
26 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
27 Er behauptet, der Bereich des klägerischen Grundstücks, der von Schnee, der von seinen – des Beklagten – Dächern abgehe, potenziell betroffen sei, werde in Zeiträumen, in denen Schnee falle, nicht genutzt. Dass der Kläger ihn – den Beklagten – auf Anbringung von (weiteren) Schneefangvorrichtungen in Anspruch nehme, mit Blick auf sein eigenes Hausdach aber auf solche verzichte und dadurch Schneeabgang vom eigenen Dach auf sein Grundstück in wesentlich größerem Umfang in Kauf nehme, als ihm solcher von seinen – des Beklagten – Dächern drohe, sei rechtsmissbräuchlich. Auch vom klägerischen Hausdach falle Schnee auf das klägerische Grundstück (Lichtbilder als Anlagen B 16, B 18); hierher stamme auch der auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern zu sehende niedergegangene Schnee.
28 Er – der Beklagte – habe seine Dächer nicht foliert. Das Garagendach bestehe aus handelsüblichem Dachblech.
29 Das von Schneerutsch in der Nacht auf den 02.01.2019 betroffene Rankgitter habe der Kläger unsachgemäß errichtet, indem er daran Äste so angeschraubt habe, dass diese über die Traufe seines – des Beklagten – Garagendachs deutlich hinausragten; nur deshalb habe abrutschender Schnee das Rankgitter überhaupt in Schieflage bringen können. Der Zeitwert des Rankgitters habe 0,00 € betragen, da es zwischen 2015 und 2016 aus übrig gebliebenem Holz und übrig gebliebenen Ästen mit einfachsten Mitteln zusammengebaut und verwittert gewesen sei (Lichtbilder als Anlage B 4).
30 Das klägerseits vorgelegte Privatgutachten (Anlage K 24) sei ausweislich seiner – des Beklagten – naturwissenschaftlich fundierten Überprüfung (Anlagen B 12, B 14) fehlerhaft.
31 Nehme der Kläger in dem nach seinem – des Klägers – Vortrag derart lawinengefährdeten Grenzbereich seines Grundstücks Installationen vor, installiere dort namentlich eine Lichterkette, begründe dies jedenfalls Mitverschulden an deren Beschädigung. Dass der Kläger in eben dem nach seinem Vortrag stark lawinenbedrohten Grundstücksbereich ein Vogelhaus unterhalte, zeige, dass er von ernstlicher Gefahr in diesem Bereich tatsächlich nicht ausgehe.
32 Der klägerische Zaun sei amateurhaft und unprofessionell vom Kläger selbst errichtet worden und generell – d.h. nicht nur in dem Bereich, dessen Verformung durch Schnee der Kläger geltend mache – in beklagenswertem Zustand, stark verbogen, ausgeleiert und ohne Spannung aufgehängt (Lichtbild als Anlage B 20).
33 Mit Blick auf den teilweisen Überbau der Zaunsäule falle ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, da die von ihm beauftragten Handwerker sich bei Errichtung der Zaunsäule an einem durch den Kläger installierten Zaun orientiert hätten, der den Anschein erwecke, die Grundstücksgrenze zu markieren (Lichtbild Anlage K 4, S. 2).
34 Das durch den Kläger entlang seiner – des Beklagten – Garagenwand errichtete Rankgerüst hindere ihn an der Ausübung seines Hammerschlags- und Leiterrechts. Arbeiten vom klägerischen Grundstück aus mittels einer freistehenden Leiter aus vorzunehmen, sei unzumutbar und technisch nicht machbar. Die Wartung der Garagenaußenwand und notwendige Montage der Dachrinne seien nur vom klägerischen Grundstück aus zu bewerkstelligen. Er müsse Arbeiten mit schwerem Gerät vornehmen, was unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich sei.
35 Die Garagenaußenwand bekomme infolge der klägerischen Bepflanzung – insbesondere gepflanzten Weins und eines Rosenstrauchs – weder Luft noch Licht. Sie drohe deshalb zu vermoosen, der Putz Schaden zu nehmen.
36 Die klägerische Weidenhecke sei regelmäßig höher als zwei Meter. Der Kläger nehme den erforderlichen Rückschnitt nicht – jedenfalls: unter Rückzug auf naturschutzrechtliche Vorgaben zu selten – vor (Lichtbilder als Anlage B 21). Die Hecke sei zeitweise über 2,5 Meter hoch und rage über mehr als 1,5 Meter über die Grundstücksgrenze, weshalb er – der Beklagte – im Grenzbereich keine Gartenarbeit verrichten und den Rasen nicht mähen könne, ohne sich zu ducken. Die Dachrinne seiner Garage werde durch Laub der klägerischen Pflanzen verstopft. Insbesondere in früheren Zeiten habe der Kläger nicht hinlänglich zurückgeschnitten (Lichtbilder als Anlagen B 15a, B 19). Er – der Beklagte – habe die Dachrinne kurz vor Begutachtung durch den Sachverständigen S. gründlich gereinigt.
37 Der Beklagte meint, es sei ihm nicht zumutbar, notwendige Arbeiten innerhalb des Zeitraums durchzuführen, innerhalb dessen sie witterungsbedingt und mit Blick auf die klägerischen Pflanzungen nur möglich seien.
38 Der Beklagte beantragt widerklagend zuletzt:
-Der Kläger wird verurteilt, das auf seinem – des Klägers – entlang seiner – des Beklagten – Garage angebrachte Rankgerüst zu entfernen bzw. so zu versetzen, dass er – der Beklagte – sein Hammerschlags- und Leiterrecht ausüben kann, um die Außenwand seiner Garage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und die oberhalb liegende Dachrinne entsprechend pflegen und warten zu können.
-Der Kläger wird verurteilt, die unmittelbar an der Garagenaußenmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen Pflanzen (insbesondere die kletternde Brombeere und den Wein) zu entfernen, um eine Verschmutzung und Vermoosung seiner – des Beklagten – Garagenaußenwand entlang der Grundstücksgrenze zu vermeiden.
-Der Kläger wird verurteilt, die Grenzbepflanzung auf seinem Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze so zurückzuschneiden, dass die Weidenhecke keine zwei Meter Höhe überragt und nicht auf sein – des Beklagten – Grundstück hinüberwächst, darüber hinaus das Rankgerüst auf eine Höhe von zwei Metern zu kürzen oder zumindest einen Abstand von zwei Metern von der Grundstücksgrenze einzuhalten.
39 Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
40 Er behauptet, er habe den stacheligen Brombeerbusch an dem Rankgerüst 2021 entfernt. Den am Rankgerüst wachsenden – bewusstermaßen ausgewählt: nicht-haftenden – Wein, der über sieben Monate im Jahr laubfrei sei, schneide er anlassbezogen zurück, wenn er feststelle, dass er über die Dachrinne wachse. Laub seiner Pflanzen erreiche die Dachrinne des beklagtenseitigen Garagendachs allenfalls auf dem Höhepunkt des jährlichen Wachstumszyklus' (Lichtbild als Anlage K 18). Er habe dem Beklagten die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nicht verweigert, sondern nur dessen schonende Ausübung verlangt. Der Beklagte könne im Übrigen alle Arbeiten an Garagendach und – Außenwand auch vom Garagendach aus vornehmen, das begehbar sei. Gleiches gelte für Montage und Reinigung der Dachrinne. Auch die Errichtung des Garagendachs sei dem Beklagten von seinem eigenen Grundstück aus möglich gewesen. Das Rankgerüst stehe 30 cm von der Garagenwand entfernt, deren Wartung gut möglich sei. Vermoosung der Wand finde weder statt, noch drohe sie (Lichtbild als Anlage K 17). Die weiteren Hecken entlang der Grundstücksgrenze schneide er zweimal jährlich zurück, konkret grob im Oktober/November und korrigierend im Juni/Juli. Zu einem Hinüberragen einzelner Äste auf das Grundstück des Beklagten komme es allenfalls im Umfang von ca. 60 cm (Lichtbild als Anlage K 23). Eine Nutzungsbeeinträchtigung komme auch wegen des Leerstehens der Doppelhaushälfte nicht in Betracht.
41 Soweit der Kläger zunächst auch beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den Überbau durch eine Zaunsäule im Bereich der Garagenzufahrt auf sein – des Klägers – Grundstück zu beseitigen (Klageschrift v. 02.07.2019, Antrag zu 3)), Ersatz für Schäden an Mutterboden auf seinem – des Klägers – Grundstück in Höhe von 300,00 € zu zahlen (Schriftsatz v. 11.03.2020, Antrag zu 1)) und einen „Beton-Überbau“ von seinem – des Klägers – Grundstück zu entfernen (Schriftsatz v. 11.03.2020, Antrag zu 2)), haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
42 Das Gericht hat mündlich verhandelt am 08.07.2020 (Protokoll Bl. 55 ff., 73 f. d.A.) sowie am 03.02.2025 (Protokoll Bl. 572 ff. d.A.), die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten (Bl. .153 ff., 468 ff. d.A.). Der Sachverständige H. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2025 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und das Protokoll vom 03.02.2025, zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 13.02. und 17.02.2025 hat der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung weiter vorgetragen.
43 Klage und Widerklage bleiben ohne Erfolg.
I.
44 Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind unbegründet. Die Anträge richten sich auf Ersatz von nach dem klägerischen Vortrag durch Schneerutsch verursachten Schäden (Anträge zu 1) und 3)) sowie auf die Verpflichtung des Beklagten zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen weiteren Schneerutsch. Ihrem Schicksal folgt jenes der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Nebenforderung.
45 1. Der Beklagte ist zur Ergreifung von (weiteren) Schutzmaßnahmen gegen Schneerutsch nicht verpflichtet.
46 a. Dachschneelawinen stellen Grobimmissionen dar (zum Begriff Grüneberg/Herrler, 84. Aufl. 2025, BGB § 906 Rn. 5) und sind als solche im Grundsatz geeignet, Abwehransprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu begründen (BeckOK-BGB/Fritzsche, 73. Ed. 01.02.2025, BGB § 1004 Rn. 44).
47 Die Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen als Voraussetzung der Störereigenschaft des jeweiligen Gebäudeeigentümers richtet sich zunächst danach, ob solche gesetzlich oder polizeilich angeordnet sind. Ist dies nicht der Fall, richtet sich ihre Erforderlichkeit nach den konkreten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, der Beschaffenheit des Gebäudes, der Häufigkeit von Schneefall, der allgemeinen Übung (Ortsüblichkeit (OLG Jena Urt. v. 18.06.2008 – 2 U 202/08 –, NJW-RR 2009, 168)) sowie der Art und Lebhaftigkeit etwaigen Verkehrs an der gefährdeten Stelle (Grüneberg/Sprau, 84. Aufl. 2025, BGB § 823 Rn. 230 m.w.N.).
48 b. Die Anbringung von Schneeschutzvorrichtungen an den Dächern des Beklagten ist nicht gesetzlich oder polizeilich angeordnet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Deren Art. 14 normiert die allgemeinen Grundsätze, dass bauliche Anlagen verkehrssicher sein müssen (Abs. 1) und die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden dürfen (Abs. 2). Auch die speziellere Vorschrift des Art. 30 BayBO normiert für Dächer keine konkreten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes vor Eis und Schnee (s. dazu BeckOK Bauordnungsrecht Bayern/Spannowsky/Manssen, 31. Ed. 15.01.2024, BayBO Art. 30 Rn. 19).
49 c. Auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s.o.) kann der Kläger den Beklagten auf Installation von (weiteren) Schneeschutzvorrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
50 Dies folgt bereits aus den – durch das Gericht im Ergebnis eigener kritischer Würdigung für fundiert, gut nachvollziehbar begründet, vollständig und widerspruchsfrei erachteten – Ausführungen des Sachverständigen für Dächer und Flachdächer H….
51 Der Sachverständige, durch Einholung dessen Gutachtens das Gericht Beweis über das Vorliegen besonderer, die Notwendigkeit von Schneeschutzvorrichtungen an den Dächern des Beklagten begründender Umstände erhoben hat, hat ausgeführt, aus fachtechnischer Sicht seien Vorrichtungen für den Schnee- und Eisschutz zugunsten des klägerischen Grundstücks in Ermangelung solcher Umstände weder am Haupt- noch am Garagendach des Beklagten erforderlich.
52 Er hat – soweit im Ergebnis entscheidungsrelevant – ausgeführt, die im Vergleich zur heutigen Rechtslage konkreteren Vorgaben früherer Fassungen der Bayerischen Bauordnung (Fassungen von 1969, 1994) zur Notwendigkeit von Eis- und Schneeschutzvorrichtungen würden fachtechnisch unverändert als Orientierungsmaßstab angesehen. Für den Standort F… seien Schneeschutzvorrichtungen danach bei einer Dachneigung von über 34 bzw. 35 Grad als geboten anzusehen, soweit der Schutz von allgemein zugänglichen Wegen oder Eingängen dies erfordere. Das Hauptdach des Beklagten neige sich zwar in einem Winkel von 38 Grad, was im Grundsatz ein Schutzbedürfnis begründen könne. Ein solches bestehe aber nicht zugunsten des klägerischen Grundstücks. Dieses liege auf der Länge, auf der sich zwischen Wohnhaus des Beklagten und Grundstücksgrenze kein Garagendach befinde (“Teilstrecke A“) 3,44 Meter vom Beklagtendach entfernt und sei deshalb nicht schutzbedürftig. Auch auf der Länge, auf der zwischen Hauptdach des Beklagten und Grundstücksgrenze das Garagendach liege, bedürfe das klägerische Grundstück aus fachtechnischer Sicht keines Schutzes, weil das Garagendach vom Hauptdach fallenden Schnee aufnehme und selbst nur im Winkel von 13,5 Grad geneigt sei. Zwar sei das Garagendach glatt, so dass eine Schutzbedürftigkeit grundsätzlich in Betracht komme. Doch beträfe dies aufseiten des klägerischen Grundstücks keine Fläche, auf der sich allgemein zugängliche Wege oder Eingänge befänden. Hinzutrete, dass bei eingeschossigen Gebäuden wie der Garage Dachflächen einsehbar seien, sodass einer Gefahrenlage eher ausgewichen werden könne. Auch ein – hypothetischer – vollständiger Schnee- und Eisschutz könne aus fachtechnischer Sicht den Abgang von Schnee und Eis bei außergewöhnlicher Schneeablagerung bzw. ungünstiger Witterung nicht ausschließen.
53 Sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2025 erläuternd, hat der Sachverständige weiter ausgeführt, auch aus der Möglichkeit von Schneerutsch vom Haupt- auf das Garagendach des Beklagten und von dort weiter auf das klägerische Grundstück habe er besondere Umstände im Sinnen von Anhaltspunkten für eine erhöhte Gefahr nicht folgern können.
54 Das Gericht erachtet die Ausführungen des Sachverständigen – auch in Ansehung der unter Vorlage eines Privatgutachtens angebrachten Einwendungen des Klägers – für vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
55 Soweit der Kläger die Bezugnahme des Sachverständigen auf frühere Fassungen der Bayerischen Bauordnung beanstandet, hat der Sachverständige nicht etwa lediglich eine frühere Rechtslage referiert, sondern vielmehr – unwidersprochen – ausgeführt, dass die im Vergleich zur heutigen Fassung konkreteren Vorgaben früherer Fassungen der Bayerischen Bauordnung für die Notwendigkeit von Schnee- und Eisschutz an Dächern fachtechnisch nach wie vor als Maßstab gälten. Dies erachtet das Gericht als überzeugend, da diese konkreten Vorgaben zur Zeit ihrer Geltung nicht einfach aus der Luft gegriffen waren, sondern ihrerseits auf entsprechenden technischen Erkenntnissen fußten, deren Voraussetzungen – etwa die möglichen Auswirkungen verschiedener Dach-Neigungswinkel und -Oberflächenbeschaffenheiten auf die Entstehung von Dachlawinen – sich seither nicht geändert haben.
56 Daneben beanstandet der Kläger im Wesentlichen, der Sachverständige habe die von den Dächern des Beklagten potentiell abgehenden maximalen Schneelasten nicht ermittelt und berücksichtigt, die Glätte des Garagendachs zwar erkannt, aber nicht adäquat gewürdigt, und die „Schanzenwirkung“ des Garagendachs sowie die „Ungestörtheit“ der Dachfläche nicht berücksichtigt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass die konkreten Dächer des Beklagten in ihrer konkreten Beschaffenheit und Belegenheit auf dem Beklagtengrundstück in ihrer räumlichen Beziehung zu den konkreten, von abgehendem Schnee potentiell betroffenen klägerischen Flächen keine Schutzvorrichtung erfordern. Die klägerischen Beanstandungen sind schon deshalb nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen, weil sie der wesentlichen und zutreffenden Annahme des Sachverständigen, möglicher Schneerutsch von den Dächern des Beklagten betreffe keine als solche schutzwürdige Verkehrsfläche auf dem klägerischen Grundstück, keine Substanz entgegensetzen.
57 Soweit der Kläger schließlich beanstandet, der Sachverständige habe die Tauglichkeit des vom Beklagten installierten Schneefangs nicht hinreichend geprüft, ist auch dies unerheblich. Denn der Sachverständige – dem sich das Gericht insoweit im Ergebnis eigener, kritischer Würdigung anschließt – hat ausgeführt, dass es eines Schneefangs schon dem Grunde nach nicht bedarf.
58 Auch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, dessen Inhalt das Gericht zur Kenntnis genommen und ebenso wie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kritisch gewürdigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies folgt schon aus dessen Zielrichtung, „den vorhandenen Schneefang auf dem Dach der Garage (Anbau) des Grundstücks in der G… Straße …, 8… F… aus statischer Sicht zu bewerten“ (Anlage K 24, S. 3). Denn ob der vom Beklagten installierte Schneeschutz – insbesondere im Angesicht ausgehend von der konkreten Schneelastzone, der konkreten Dachart und der Belegenheit des Garagendachs vorder- und unterhalb des Hauptdachs potentiell zu erwartender Schneelasten (Berechnungen Anlage K 24, S. 24 ff.) – statisch ausreichend dimensioniert ist (was das Privatgutachten verneint (Anlage K 24, S. 18)), ist der Frage, ob ein Schneefang überhaupt erforderlich ist, logisch zwingend nachgelagert und – ob deren Verneinung – mithin unerheblich. Unerheblich ist aus demselben Grund auch die Einwendung, der gerichtliche Sachverständige habe die tatsächliche Konstruktion des Schneefangs nicht in allen Punkten zutreffend ermittelt (Anlage K 24, S. 15 f.). Sie lässt im Übrigen auch nicht darauf schließen, dass der Sachverständige entscheidungserhebliche Werte falsch aufgemessen oder ermittelt habe; solches behauptet auch der Kläger nicht.
59 d. Ist angesichts fehlender gesetzlicher Vorgabe und / oder besonderer Einzelfallumstände bereits keine Verkehrssicherungspflicht gegeben, die eine Zustandsstörer-Eigenschaft des Beklagten begründen könnte, hat der Kläger im konkret vorgetragenen Rahmen auf sein Grundstück abrutschenden Schnee überdies gemäß §§ 1004 Abs. 2, 242 BGB zu dulden.
60 Die Parteien sind Nachbarn. Bei Beurteilung ihrer rechtlichen Beziehungen finden deshalb die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses Berücksichtigung, nach denen die nachbarschaftliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme die Ausübung eines an sich aus dem Eigentum fließenden Rechts, auch ohne dass ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuliegen bräuchte, im Einzelfall als unzulässig erscheinen lassen kann. Der Rückgriff auf § 242 BGB, aus dessen Regelungsgehalt die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses sich ableiten, hat angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn durch §§ 905 ff. BGB die aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme zu bleiben; eine über § 906 BGB hinausgehende nachbarschaftliche Duldungspflicht ergibt sich allenfalls, wenn die Geltendmachung des Abwehranspruchs bei der unter Nachbarn gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen für den Störer grob unbillig und unzumutbar erscheint.
61 Dies ist hier der Fall. Der klägerische Grundstücksbereich, auf den – nach dem Vortrag des Klägers – Schnee von den Dächern des Beklagten abgeht, besteht aus teilweise bepflanzter und mit bepflanzungsdienlichen Installationen – namentlich dem Rankgerüst – versehener Gartenfläche (zur Möglichkeit einer Duldungspflicht allein unter diesem Gesichtspunkt s. AG Sonneberg Urt. v. 16.01.2014 – 3 C 62/13 –, BeckRS 2015, 13888). Im Übrigen steht dort ausschließlich ein – im Verlauf des mehrjährigen Rechtsstreits augenscheinlich unbeschädigt gebliebenes – Vogelhaus. Dass Schnee von den Dächern des Beklagten – in gefährlicher Weise – auf seine Terrasse gelange, hat der Kläger, der sein Haus nach eigener Mitteilung gegenüber dem Beklagten rumdum videoüberwacht (Anlage B 11, S. 2), zwar teilweise pauschal behauptet, diesen Vortrag aber weder substantiiert noch unter geeigneten Beweis gestellt. Notwendiger- oder auch nur üblicherweise frequentierte Durchgangswege oder Aufenthaltsbereiche befinden sich auf der streitgegenständlichen Fläche nicht (insoweit ebenso wie im Fall des LG München I (Urt. v. 19.07.2017 – 41 O 14768/16 –, BeckRS 2017, 154907) und anders als etwa in den Fällen des AG Sonneberg (Urt. v. 16.01.2014 – 3 C 62/13 –, BeckRS 2015, 13888) und des LG Schweinfurt (Urt. v. 04.06.1986 – 3 S 83/85 –, NJW-RR 1986, 1143)).
62 Der Kläger hat im Wesentlichen zu fünf Gelegenheiten seit dem Winter 2018/2019 konkret vorgetragen, bei denen seine Gartenfläche meist (am 22.01.2021 nicht) von Schneeabgängen von den Dächern des Beklagten getroffen worden sei. Teils hat er dies ausdrücklich mit speziellen Wetterlagen in Verbindung gebracht; namentlich vor dem 21.12.2022 habe ein Wechsel von Schneefall und Eisregen Pressemeldungen begründet (“Eisregen behindert Flug- und Zugverkehr in Bayern“, Anlage K 28, S. 1).
63 Kommt es danach bei besonders starkem Schneefall und besonderen Wetterlagen vereinzelt dazu, dass Schnee und ggf. auch Eis von Dächern des Beklagten in den klägerischen Garten abgeht, überschreitet dies das Maß des im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis Hinzunehmenden in der Gesamtschau nicht. In diese hat das Gericht neben der konkreten Natur der betroffenen Gartenfläche insbesondere eingestellt, dass (gar: kleine) Kinder im Garten des Klägers entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag, wie er im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht am 03.02.2025 eingeräumt hat, nicht (gar: den gesamten Winter über) spielen. Die Kinder des Klägers sind 21, 26 und 27 Jahre alt. Andere Kinder, die sich regelmäßig auf seinem Grundstück aufhielten, gibt es nicht.
64 Weiter eingestellt hat das Gericht, dass der Kläger den Niedergang von Schnee von seinem eigenen Hausdach und mithin aus rund 6,10 Metern Höhe ganz bewusst in Kauf nimmt. Der Kläger verlangt dem Beklagten angesichts dessen Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten ab, die er selbst aufgrund bewusster Entscheidung nicht ergreift. Er will den Kläger verpflichtet sehen, auf seinem Haus- und Garagendach (weitere) Schneefangvorrichtungen anzubringen. Sein eigenes Hausdach, dessen Traufhöhe rund 6,10 Meter und dessen Neigungswinkel 23 Grad beträgt, hat der Kläger nach Abwägung aller aus seiner Sicht relevanten Faktoren nicht mit Schneefanggittern versehen. Seinen Terrassenbereich sieht er durch eine Pergola hinreichend geschützt. Im Übrigen will er Schneerutsch von seinem Dach gerade nicht verhindern, weil er darauf installierte Photovoltaik-Module nach Möglichkeit schneefrei sehen will. Der initiale Vortrag des Klägers, es bestehe dringender Schutzbedarf, weil sein gesamter Garten ganzjährig u.a. von erhöht schutzbedürftigen Personen (spielenden Kindern) genutzt werde, erweist sich auch insoweit als bereits im Ausgangspunkt unzutreffend.
65 Auch auf eine etwaige Ortsüblichkeit von Schneefangvorrichtungen auf Satteldächern, die der Kläger unter Bezugnahme auf ein benachbartes Haus Dritter (“Haus A…“) geltend macht, kann er sich im nachbarschaftlichen Verhältnis zum Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil er selbst sich an eine etwaige Ortsüblichkeit dieser Art nicht gebunden hält.
66 Im Rahmen seiner abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2025 hat der Kläger die Belastung, deren Abstellung er begehre, dahin ausgedrückt, dass er nicht wisse, ob er bei Starkschnee-Ereignissen an den Dächern des Beklagten vorübergehen könne oder ob dann Schnee mitsamt dem Schneeschutz herunterkomme und ihn treffe (Bl. 576 f. d.A.).
67 Dass im Zusammenhang mit Starkschnee-Ereignissen beim Passieren schneebelasteter Dächer situationsbedingt erhöhte Vorsicht geboten ist, stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts indes einen im bebauten Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung omnipräsenten, allgemeinbekannten und angesichts dessen bei Absenz besonderer Faktoren, die hier weder mit Blick auf die betroffene Fläche noch auf den betroffenen Personenkreis ersichtlich sind, zumutbaren Umstand dar, der die Inanspruchnahme Dritter als solcher nicht begründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich auf ein in dem betroffenen Bereich stehendes Vogelhaus beruft, das von ihm oder anderen Familienangehörigen zum Auffüllen von Vogelfutter auch zur Winterzeit regelmäßig frequentiert werde. Es ist dem Kläger, der das Vogelhaus selbstbestimmt gerade in diesem Bereich platziert hat, und seinen erwachsenen Angehörigen zumutbar, beim Auffüllen von Vogelfutter im Fall vorangegangenen Starkschnees und – ausweislich der klägerseits umfangreich vorgelegten Bilddokumentation: gut sichtbarer – erhöhter Schneelast auf den Dächern des Beklagten gesteigerte Vorsicht walten zu lassen oder das Vogelhaus alternativ in einem dachfernen Bereich seines Grundstücks zu platzieren. Dass die Nutzung des eigenen Grundstücks sich in diesem Sinn nicht völlig frei von Einflüssen aus der Sphäre der Nachbargrundstücke gestaltet, liegt in der Natur des Wohnens auf benachbarten Grundstücken wie jenen der Parteien. Auf den – streitigen – Klägervortrag zur kostenmäßigen Zumutbarkeit der Installation weiterer Schneefangvorrichtungen für den Beklagten kommt es angesichts all dessen nicht mehr an.
68 2. Der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 535,53 € begehrt, ist auf Grundlage des Vorstehenden mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. mangels Störereigenschaft (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 BGB) des Beklagten unbegründet.
69 Hinzutritt, dass der Kläger, der geltend macht, ihm seien – infolge Niederdrückens seines Rankgerüsts durch Schneerutsch in der Nacht vom 01.01. auf den 02.01.2019 entstandene – Kosten der Wiedererrichtung des Rankgerüsts i.H.v. 415,20 € (Anlage K 7) und der Gegenwert selbst aufgewandter Arbeitszeit i.H.v. 120,00 € zu ersetzen, das „niedergedrückte“, ursprünglich selbsttätig errichtete Rankgerüst selbst vollständig abgebaut hat, bevor er es – mit der durch Anlage K 7 belegten Kostenfolge – durch einen Gartenbaubetrieb aus demselben Holz wieder errichten ließ, und Bestehen und Reichweite eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem „Niederdrücken“ des Gerüsts und den für dessen fachmännischen Wiederaufbau geltend gemachten Kosten der gerichtlichen Beurteilung damit entzogen hat: Das Gericht vermag weder zu ermitteln noch tragfähig zu schätzen, in welchem Umfang Wiedererrichtungsarbeiten und / oder Materialersatz ohne den Zwischenschritt des vollständigen Abbaus erforderlich gewesen wären.
70 3. Der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.325,50 € begehrt, ist auf Grundlage des Vorstehenden bereits mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. mangels Störereigenschaft (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 BGB) des Beklagten unbegründet.
71 Hinzutritt, dass das Gericht sich mit Blick auf die nach streitigem Vortrag des Klägers durch Schneerutsch am 21.12.2022 teilweise beschädigte Lichterkette anhand der klägerseits zum Beweis vorgelegten Bilder, insbesondere der Anlage K 34, von einem Zutreffen des klägerischen Vortrags nicht zu überzeugen vermag.
72 Auch mit Blick auf den Maschendrahtzaun, dessen Beschädigung der Kläger weiter geltend macht, vermag das Gericht den vorgelegten Lichtbildern ebenso wie der Anlage K 31 und sämtlichem sonstigen Vortrag nichts dafür zu entnehmen, in welchem – durch etwaige Schadensersatzleistung ausschließlich wiederherzustellenden – Zustand sich der Zaun konkret vor dem nach streitigem Klägervortrag schädigenden Ereignis befand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags mit Schriftsatz vom 13.02.2025 nebst Anlage, für den Schriftsatzfrist weder beantragt noch nachgelassen worden ist. Auf die abgebildeten Lichtverhältnisse kommt es dabei – anderes hat das Gericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geäußert – nicht an.
73 4. Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € gerichtete Klageantrag zu 4) teilt das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderungen.
II.
74 Die Widerklageanträge zu 1) bis 3) sind unbegründet.
75 1. Der Widerklageantrag zu 1), mit dem der Beklagte die Entfernung des klägerischen Rankgerüsts zur Ermöglichung einer Ausübung eines Hammerschlags- und Leiterrechts begehrt, ist – jedenfalls – unbegründet.
76 a. Zweifel bestehen bereits an der Zulässigkeit des Antrags, der als gemäß Art. 46b BayAGBGB zu ermöglichendes Unternehmen des Beklagten bezeichnet, die Außenwand seiner Garage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und die oberhalb liegende Dachrinne „entsprechend pflegen und warten zu können“. Die Geltendmachung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss auf Duldung einer konkreten Maßnahme gerichtet sein (vgl. Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Beerbühl/Kieß, Stichwortkommentar Nachbarrecht, 1. Aufl. 2021, Hammerschlags- und Leiterrecht Rn. 24).
77 b. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
78 Die in Art. 46b BayAGBGB normierte Duldungspflicht zur Ermöglichung notwendiger Arbeiten an baulichen Anlagen auf einem Nachbargrundstück reicht nur soweit, wie das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, die mit der Duldung verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (Art. 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BayAGBGB). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Recht gemäß Art. 46b Abs. 1 S. 2 BayAGBGB so schonend wie möglich auszuüben.
79 Der Sachverständige S…, durch Einholung dessen Gutachtens das Gericht Beweis u.a. über die Behauptungen des Beklagten erhoben hat, das Rankgerüst des Klägers verunmögliche die Durchführung notwendiger Arbeiten an Garagenaußenwand und Dachrinne, hat ausgeführt, das Rankgerüst erschwere die übliche Pflege und Wartung der betroffenen Bauteile, verunmögliche sie aber nicht. Arbeiten an Garagendach und Regenrinne (einschließlich deren Neumontage) seien auch vom Grundstück des Beklagten – vom Garagendach – aus möglich. Im Übrigen stünde unter der Prämisse eines herbstlichen Pflegeschnitts ein Zeitfenster von rund sieben Monaten pro Jahr zur Verfügung, in dem das Rankgerüst nicht wesentlich bewachsen sei (Bl. 486 d.A.). Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt das Gericht im Ergebnis eigener kritischer Würdigung unter weiterer Heranziehung des Umstands, dass der Beklagte die Regenrinne der Garage nach eigenem Vortrag vor dem Sachverständigen-Ortstermin gründlich gereinigt hat, dies also möglich war. Die von Art. 46b BayAGBGB allein geschützte schonende Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts umfasst auch die Rücksichtnahme auf die saisonalen Planungen des Nachbarn (Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Beerbühl/Kieß, Stichwortkommentar Nachbarrecht, 1. Aufl. 2021, Hammerschlags- und Leiterrecht Rn. 15). Hindert der Bewuchs des klägerischen Rankgerüsts Arbeiten, die der Beklagte vom Grundstück des Klägers aus an Garagenaußenwand, Regenrinne und Garagendach durchführen will und muss, muss der Beklagte sich danach auf diejenigen Monate im Jahr verweisen lassen, während derer kein relevanter Bewuchs gegeben ist. Sein weiterer Vortrag, dies sei unzumutbar, weil man in den wenigen Wochen, in denen witterungsbedingt Außenarbeiten möglich und der Bewuchs hinreichend reduziert sei, keine Firmen finde, bleibt ebenso unsubstantiiert wie jener, es seien Arbeiten mit schwerem Gerät erforderlich, die nur mittels direkten Anleiterns vom klägerischen Grundstück aus möglich seien.
80 2. Unbegründet ist auch der Widerklageantrag zu 2), mit dem der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Entfernung klägerischer Pflanzen zur Vermeidung einer Vermoosung und Schädigung seiner Garagenaußenwand begehrt. Der Sachverständige S., dem das Gericht im Ergebnis eigener kritischer Würdigung auch insoweit folgt, hat ausgeführt, die Garagenaußenwand sei nicht unmittelbar bewachsen, weise keine Rückstände von Pflanzen-Verwachsungen auf und drohe in Ansehung der konkreten Bepflanzung des klägerischen Rankgerüsts mit nicht-haftendem Wein bei regelmäßiger und ordentlicher Ausführung von Pflegeschnitt nicht zu vermoosen. Dies entspricht dem Umstand, dass die vorgelegten Lichtbilder (s. etwa Anlagen K 17, 19, B 15a) solches nicht erkennen lassen.
81 Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger führe tatsächlich keinen jährlichen Pflegeschnitt durch, findet in den hierfür in Bezug genommenen Lichtbildern (Anlage B 21) keine Stütze. Die Lichtbilder dokumentieren ersichtlich einen Zustand zur Frühlings-, Sommer- oder Herbstzeit. Andere vorgelegte Lichtbilder (s. etwa die klägerischen Anlagen „Fotos“ sowie K 12) zeigen, dass es sich hierbei gerade nicht um einen ganzjährigen Zustand handelt. Auch von einer Funktionsbeeinträchtigung der Dachrinne durch Wuchs bzw. Laub klägerischer Pflanzen vermochte das Gericht sich auf dieser Grundlage nicht zu überzeugen.
82 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Widerklageantrag zu 3), mit dem der Beklagte die Verurteilung des Klägers zu Versetzung oder Rückschnitt von Grenzbepflanzung – namentlich einer Weidenhecke – auf zwei Meter, zur Vermeidung von auf sein – des Beklagten – Grundstück hinüberragenden Trieben und zur Einkürzung oder Versetzung des klägerischen Rankgerüsts begehrt.
83 a. Ein Anspruch auf Rückschnitt folgt zunächst nicht aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, nach dem der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 Meter oder, falls sie über zwei Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als zwei Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
84 Soweit Grenzbepflanzung entlang der Garagenaußenwand des Beklagten erfolgt, findet Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB auf sie gemäß Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB keine Anwendung, da die Bepflanzung die Garagenaußenwand – auch zur Frühlings-, Herbst- und Sommerzeit, vgl. Anlagen B 7, B 21 – nicht erheblich überragt. Soweit Grenzbepflanzung im Übrigen inmitten steht, schneidet der Kläger diese unstreitig mindestens einmal pro Jahr auf eine Höhe von zwei Metern zurück.
85 Ziel des Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ist, Grenzbepflanzung im Bereich zwischen 0,50 und zwei Metern Grenzabstand auf ein Maß von zwei Metern zu beschränken. Dies ist bei teleologischer Auslegung der Vorschrift, die ihre Rechtfertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis findet (vgl. BGH Urt. v. 02.06.2017 – V ZR 230/16 –, BeckRS 2017, 117814, Rn. 19 m.w.N.), indes nicht dahin zu verstehen, dass zur sicheren Vermeidung einer Überschreitung der maximal zulässigen Wuchshöhe im Jahresverlauf ein regelmäßiger Rückschnitt auf deutlich unter zwei Meter oder eine fortwährende, engmaschige Vigilation der konkreten Wuchshöhe ohne Ansehung naturschutzrechtlicher Vorgaben erforderlich sein soll. Gefordert ist vielmehr der regelmäßige Rückschnitt auf das zulässige Maß von zwei Metern; diesen nimmt der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jährlich vor.
86 b. Ein Anspruch auf Einkürzung oder Entfernung (überragender) Grenzbepflanzung folgt auch nicht aus §§ 1004, 910 Abs. 1 S. 2 BGB). Insoweit wäre Anspruchsvoraussetzung, dass über die Grundstücksgrenze wachsende bzw. hängende Zweige die beklagtenseitige Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigen, wobei eine etwa gestörte Nutzung wirtschaftlichen Zwecken, Freizeit oder Erholung dienen kann (MüKo-BGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 910 Rn. 8 ff. m.w.N.).
87 Die beklagtenseitige Doppelhaushälfte mit der Hausnummer …, zu der der streitgegenständliche, nach dem Vortrag des Beklagten durch über die Grundstücksgrenze wachsenden Bewuchs gestörte Grundstücksteil gehört, ist nicht bewohnt. Die Nutzung der Rasenfläche (vgl. Lichtbild als Anlage B 20), die sich unstreitig auf das Mähen des Rasens rund alle vier Wochen beschränkt, ist durch den streitgegenständlichen Überhang zur Überzeugung des Gerichts bei umfassender Würdigung des vorliegenden Einzelfalls ungeachtet dessen nicht objektiv beeinträchtigt, wie weit genau Zweige – im vorgetragenen Rahmen – über die Grundstücksgrenze ragen.
88 c. Auch eine Versetzung oder höhenmäßige Begrenzung des klägerischen Rankgerüsts, soweit dieses nicht parallel zu seiner – des Beklagten – Garagenaußenwand verläuft, kann der Beklagte unter keinem Gesichtspunkt verlangen, wie im Nachbarschaftsverhältnis bereits aus dem Rechtsgedanken des Art. 46 Abs. 1 BayAGBGB folgt.
III.
89 Soweit in der Hauptsache zu entscheiden war, fußt die Kostenentscheidung auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
90 Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach waren die Kosten betreffend die ursprünglichen Klageanträge zu 3) (Klageschrift v. 02.07.2019, Bl. 2 d.A.) und zu 6) (Schriftsatz v. 11.03.2020, Bl. 41 d.A.) gegeneinander aufzuheben. Antragsgegenstand war jeweils die Beseitigung von Überbauten, wobei deren Vorliegen mit Blick auf den genauen Verlauf der Grundstücksgrenze streitig war. Das prognostische Ergebnis eines weiteren streitigen Verfahrens ist danach ungewiss (zur Kostenaufhebung in dieser Konstellation Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 147 m.w.N.). Die Kosten betreffend den ursprünglichen Klageantrag zu 7) (Schriftsatz v. 11.03.2020, Bl. 41 d.A.), dem der Beklagte in der Sache nicht erheblich entgegengetreten ist, waren diesem aufzuerlegen.
91 Unter Berücksichtigung all dessen unterliegt der Kläger zu rund 7/10, der Beklagte zu rund 3/10.
IV.
92 Die Streitwertentscheidung fußt auf § 3 ZPO, §§ 39 ff. GKG.
Schneerutsch, Nachbarrecht, Verkehrssicherungspflicht, Schutzmaßnahmen, Hammerschlags- und Leiterrecht, Grenzbepflanzung, Duldungspflicht
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