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Au 2 K 25.109•VG Augsburg 2. Kammer, 2025-12-11, Au 2 K 25.109
Au 2 K 25.109Verwaltungsgericht / 2. Kammer11.12.2025
Für die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 1 BeamtVG ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen feststehen. Die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, reichen nicht aus. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: Au 2 K 25.109
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin, die als Fachoberlehrerin an der Staatlichen Berufsschule ... tätig war, begehrt die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall.
2 In dem am 28. Dezember 2021 beim Landesamt für Finanzen eingegangenen Anerkennungsantrag der Klägerin vom 15. Oktober 2021, dem zahlreiche insbesondere ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2021 beigefügt waren, ist als Datum des Unfalls der 9. Oktober 2020 angegeben. Die Unfallschilderung lautet wie folgt: „Corona-Infektion mit folgender Post-Covid-Erkrankung durch Kontakt mit einer symptomfreien, aber Coronainfizierten Schülerin während des fachpraktischen Unterrichts (drei Unterrichtsstunden direkter Kontakt mit Schülerin; drei Unterrichtsstunden Kontakt mit Parallelgruppe; beide Gruppen sind in Fachtheorie und Pausen zusammen)“.
3 Mit Bescheid vom 7. April 2022 und zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als Dienstunfall ab. Bei der Klägerin fehle es jedenfalls an dem i.R.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG erforderlichen inneren Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis. In der Pandemiesituation sei die Ansteckungsgefahr grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Auch eine Anerkennung als Berufskrankheit gem. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) scheide aus. Während des Unterrichtes von Schülern sei die Gefahr der Erkrankung an Covid19 nicht typischerweise besonders erhöht.
4 Die Klägerin ließ am 21. November 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (ursprünglich Au 2 K 22.2216). Im Hinblick auf beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Berufungsverfahren betreffend die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall wurde mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 3. November 2023 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach statistischer Erledigung am 6. Mai 2024 wurde das Verfahren von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 wieder aufgerufen und unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgeführt.
5 Die Klägerin beantragt,
6 den Bescheid vom 7. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Covid-Infektion der Klägerin auf Grund des Unterrichts am 9. Oktober 2020 als Dienstunfall anzuerkennen.
7 Zum Sachverhalt führte sie insbesondere aus: Am 9. Oktober 2020 habe der Unterricht in der betreffenden Klasse unter Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung von 8:10 Uhr bis 13:00 Uhr stattgefunden. Die unterrichtete Klasse habe 21 Schülerinnen und Schüler. Im – von der Klägerin abgehaltenen – Praxisunterricht sei die Klasse in zwei Gruppen geteilt gewesen. In ihrer Gruppe, mit der sie den ganzen Tag im gleichen Raum gewesen sei, seien an diesem Tag zehn Schülerinnen und Schüler gewesen. Eine Schülerin sei symptomfrei, aber bereits infiziert gewesen. Der Praxisunterricht laufe im Vergleich zum Theorieunterricht körpernah ab. Die Klägerin unterrichte u.a. textiles Gestalten. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Unterrichtsinhalt Nähen gewesen. Die Schülerinnen hätten einen Beutel für Nähzubehör nähen sollen. Um Hilfestellungen zu geben und bei jeder Schülerin die Nähte zu kontrollieren, habe die Klägerin diesen – auch der infizierten Schülerin – sehr nahe kommen müssen, da die Nähte aus der Distanz nicht hätten gesehen werden können. Die Schülerinnen hätten sich im Klassenraum zwischen verschiedenen Stationen hin und her bewegt. In der Mitte des Klassenraums befänden sich die Nähmaschinen, während sich an den Längsseiten des Raums Einzelarbeitsplätze befänden, an denen die Stoffe gesteckt würden. An der Stirnseite des Klassenraums befinde sich das Lehrerpult, am gegenüberliegenden Ende die Station zum Zuschneiden der Stoffe. Während des Unterrichts sei somit ständig Bewegung im Klassenraum, je nachdem, in welchem Stadium sich die einzelnen Näharbeiten gerade befänden. Abstandsgebote hätten hierbei überwiegend nicht eingehalten werden können. CO₂-Messgeräte und Raumluftgeräte seien in der Schule der Klägerin nicht im Einsatz gewesen.
8 Unter den am 9. Oktober 2020 unterrichteten Schülerinnen und Schülern hätten sich (mindestens) drei infizierte Personen befunden. Am Montag, den 12. Oktober 2020, habe die zunächst infizierte Schülerin krankheitsbedingt nicht mehr am Unterricht teilgenommen. Im Anschluss an die Unterrichtsstunde am 9. Oktober 2020 seien fünf weitere Schülerinnen/Schüler positiv getestet worden. Am 13. Oktober 2020 habe die Klägerin noch in zwei Klassen unterrichtet. Im Anschluss sei die Klägerin über das positive Testergebnis der Schülerin unterrichtet und sei für die Klägerin vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden. Am 13. Oktober 2020 seien zwei weitere Klassen in Quarantäne gegangen. Am 14. Oktober 2020 sei bei der Klägerin ein PCRTest durchgeführt worden; am gleichen Tag hätten sich bei der Klägerin erste leichte Symptome gezeigt. Am Abend des 15. Oktober 2020 habe für die Klägerin das positive Testergebnis vorgelegen. Erstmals am 16. Oktober 2020 sei die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.
9 Ein Anspruch bestehe entweder nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG oder nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV.
10 Eine Bestimmbarkeit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG sei gegeben. Die Klägerin habe am 9. Oktober 2020 im Rahmen einer intensiven Unterrichtseinheit über einen längeren Zeitraum andauernden Kontakt zu einer infektiösen Schülerin gehabt. Wegen der im fachpraktischen Unterricht notwendigen Hilfestellungen komme es unausweichlich zu zeitweise nahem Körperkontakt; dies sei auch hinsichtlich der infizierten Schülerin der Fall gewesen. Im Zeitpunkt der Ansteckung habe bereits die wesentlich ansteckendere Delta-Variante geherrscht. Aufgrund der seinerzeit vorherrschenden Einschränkungen habe die Klägerin außer der Unterrichtung bis auf die Erledigung lebenswichtiger Einkäufe kaum anderweitige Aktivitäten entfaltet, die eine andere Ansteckung erklären ließen. Im näheren Umfeld der Klägerin seien zu diesem Zeitpunkt keine anderen positiven Fälle bekannt gewesen.
11 Jedenfalls sei Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 zu BKV einschlägig. Der von der Klägerin im Zeitpunkt der Infektion ausgeübten Tätigkeit hafte eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an (fachpraktischer Unterricht mit körpernahen Hilfestellungen, daher Nichteinhaltbarkeit des Mindestabstands; massiv erhöhtes Infektionsgeschehen in der Klasse). Nach den Hinweisen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) könne eine Covid19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person bestanden habe oder wenn eine größere Anzahl von infektiösen Personen im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld nachgewiesen werden könne und wenn die Erkrankung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt eingetreten sei. Nach der DGUV sei von einem intensiven Kontakt in der Regel nach einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als 1,5 bis 2 m auszugehen. Im Einzelfall könne auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt habe. Umgekehrtes könne für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten worden sei.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er trägt im Wesentlichen vor: Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalles gem. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG scheitere am (nachgewiesenen) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen „zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis“, „Körperschaden“ und am Beleg der Kausalität. Die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung könne auch nicht gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der BKV als Dienstunfall anerkannt werden. Die Tätigkeit der Klägerin sei zwar abstrakt gefährlich, da eine Infektion im Umfeld der Unterrichtstätigkeit an der Berufsschule nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin sei aber nicht infolge ihrer konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Von einem hohen Grad der Durchseuchung oder gar einem ungezügelten Infektionsgeschehen sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe nur für eine einzige Schülerin eine Infektion behauptet und diese zudem nicht belegt. Hinsichtlich weiterer Schülerinnen und Schüler sei schon unklar, ob diese bereits am 9. Oktober 2020 infiziert am Unterricht teilgenommen hätten. Die von der Klägerin ausgeübte Verrichtung – Anleitung und Kontrolle der Schüler/Schülerinnen an deren Arbeitsplatz mit Mund-Nasen-Bedeckung in einem gut durchlüfteten Raum – sei darüber hinaus nicht mit einer besonderen Übertragungsgefahr verbunden.
16 Am 11. Dezember 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Covid19-Infektion als Dienstunfall. Der Bescheid vom 7. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 1. Streitgegenständlich ist ausweislich des Klageantrags – der insoweit mit dem Ablehnungsbescheid übereinstimmt – nur die Anerkennung der Covid19-Infektion der Klägerin als Dienstunfall als solche. Eine solche Infektion kann Gegenstand einer entsprechenden Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Dienstunfalls sein (vgl. Formulierungen bei BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris, LS sowie Rn. 9 f., Rn. 17).
20 Nicht klagegegenständlich ist also, welche Folgen diese Infektion bei der Klägerin im dienstunfallrechtlichen Sinne hatte, insbesondere nicht, ob und inwieweit Gesundheitsbeeinträchtigungen eines, wie u.a. im Befundbericht des behandelnden Arztes angegeben, Long- bzw. Post-Covid-Syndroms hierauf zurückzuführen sind, zumal es sich hierbei nach bisherigen Erkenntnissen nicht um ein einheitliches Krankheitsbild handelt, sodass auch die zugrundeliegenden Mechanismen bislang nur unzureichend verstanden sind (vgl. Informationsportal des Robert-Koch-Instituts zu Long Covid, Stand 26.6.2025, https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Long-COVID/Inhalt-gesamt.html).
21 2. Die Kammer geht zwar davon aus, dass bei der Klägerin tatsächlich im Oktober 2020 eine Covid-Infektion vorlag und dass diese auch mit Krankheitssymptomen einherging (dazu 2.1). Allerdings liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaden nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG (dazu 2.2) noch als Erkrankung i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG (dazu 2.3) vor.
22 2.1 Bei der Klägerin lag im Oktober 2020 eine Covid19-Infektion vor. Dies ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben des Landratsamts * (Gesundheitsamt) vom 17. Mai 2023, wonach bei der Klägerin der Abstrich eines positiven Tests am 14. Oktober 2020 erfolgte. Bei der Klägerin hat diese Infektion auch zu – wie sich aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nachvollziehbar ergibt – zumindest leichten Krankheitssymptomen geführt. Nachdem gegenüber der Klägerin (aufgrund des positiven Tests einer von ihr unterrichteten Schülerin, vgl. dazu unten) bereits am 13. Oktober 2020 vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden war, ist nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht durch Einreichung der entsprechenden (ebenfalls im gerichtlichen Verfahren vorgelegten) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zusätzlich dienstunfähig krank gemeldet hat; letzteres steht also der Annahme, die Infektion der Klägerin habe auch Krankheitswert gehabt, nicht entgegen.
23 2.2 Die Covid19-Infektion der Klägerin kann nicht nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden. Gem. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. An der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit fehlt es vorliegend.
24 Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit auch für die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall entschieden hat, ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen feststehen. Dies setzt bei Infektionen die Feststellung voraus, dass die Beamtin sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es demnach nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach Art. 50 ff. BayBeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Auch bei Infektionen reichen die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 15 f.). Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügt es für die zeitliche Bestimmbarkeit nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit (BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398 – juris Rn. 5). Lassen sich aber Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht dies zu Lasten der Beamtin. Eine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des primafacie-Beweises (Anscheinsbeweis) ist ihr nicht einzuräumen (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 13).
25 Vorliegend macht die Klägerin zwar vor allem geltend, sich im Unterricht am 9. Oktober 2020 bei einer Schülerin infiziert zu haben. Allerdings ist bei dieser Schülerin nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst am 12. (Test) bzw. 13. (Ergebnis) Oktober 2020 eine Covid-Infektion gesichert festgestellt worden. Dass diese Schülerin bereits am 9. Oktober 2020 infiziert war, ist zwar durchaus möglich, steht aber keinesfalls fest. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten, von ihr am 9. Oktober 2020 bei der Schülerin ausgemachten Krankheitssymptome belegen dies nicht, zumal die Schülerin erst am 12. Oktober 2020 so krank war, dass sie nicht mehr am Unterricht teilnahm. Ebenso wenig fest steht, dass sich die Klägerin – mag der Unterricht an diesem Tag aus Anleitungsgründen auch eine unmittelbare Nähe zu dieser Schülerin erfordert haben – gerade bei dieser Schülerin infiziert hat. Dass sich die Klägerin bei anderen Schülerinnen oder Schülern am 9. (Freitag), 12. (Montag) oder 13. (Dienstag) Oktober 2020 infiziert hat, wird von ihr zwar wohl für möglich gehalten, aber bereits nicht in hinreichender Deutlichkeit vorgebracht. Zudem ist nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Testung der gesamten Klasse EV11, die sie am Freitag oder Montag unterrichtet hatte, erst am 14. Oktober 2020 erfolgt, als sich die Klägerin bereits in Quarantäne aufzuhalten hatte. Selbst wenn unterstellt wird, dass dabei fünf weitere Schülerinnen und Schüler positiv getestet wurden, wäre es Spekulation, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt diese bereits zuvor infiziert gewesen sind. Auch insoweit ist eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages von deren Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht statthaft. Hieran hätte die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannte, in der Schule nicht mehr existierende Liste infizierter Schülerinnen und Schüler nichts geändert, da diese frühestens das Datum der festgestellten Infektion ausweisen konnte. Hinsichtlich der von ihr am Montag, 12. Oktober 2020, unterrichteten Klasse * 12, für die die Klägerin erinnerungsgemäß die Infektion zweier Schülerinnen und Schüler geltend macht, gilt nichts anderes als für die Klasse *11; vielmehr sind insoweit ihre tatsächlichen Angaben noch weniger belastbar. Letztlich lässt sich für die Klägerin damit allenfalls der für eine Ansteckung im Schulbetrieb in Betracht kommende Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen (9. sowie 12. und 13. Oktober 2020). Dies reicht aber, wie erwähnt, für eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nicht aus.
26 Im Übrigen hat die Klägerin zwar nachvollziehbar geltend gemacht, im fraglichen Zeitraum bis auf die Erledigung lebenswichtiger Einkäufe kaum anderweitige Aktivitäten entfaltet zu haben; auch seien in ihrem näheren Umfeld keine anderen positiven Fälle bekannt gewesen. Gleichwohl ist eine Infektion auch bei diesen außerdienstlichen Aktivitäten und bei Kontakten im privaten Umfeld keinesfalls ausgeschlossen. So können auch symptomlos Infizierte eine Ansteckung verursacht haben (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 14 ZB 24.1289 – juris Rn. 9). Kommen aber andere, im privaten Bereich wurzelnde Geschehensabläufe ebenfalls als Ursache einer Infektion in Betracht, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Infektion „in Ausübung des Dienstes“ erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 20).
27 Die oben dargestellten (Nachweis-) Anforderungen haben zwar regelmäßig zur Konsequenz, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit nicht mit der i.R.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt.
28 Dieser Schwierigkeit bzw. Beweisproblematik hat der Gesetzgeber aber bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid19 erfasst, Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 14). Allerdings müssen dann die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein, was vorliegend, wie nunmehr auszuführen ist, nicht der Fall ist.
29 2.3 Die Covid19-Infektion der Klägerin kann nicht gem. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden. Danach gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BKV in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn die Beamtin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
30 Die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich die Beamtin im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen sie im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 3 ZB 23.2 – juris Rn. 10). An einer solchen besonderen Gefährdung der Klägerin fehlt es vorliegend.
31 Nach § 1 Abs. 1 BKV i.V.m. der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 3101 der Anlage 1 hierzu liegt eine Berufskrankheit bei Infektionskrankheiten vor, wenn die Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Der Verordnungsgeber geht bei der Regelung in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Durch die – hier allein einschlägige – Erweiterung des Versicherungsschutzes auf außerhalb der bezeichneten Gefährdungsbereiche Tätige, die „der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ sind, wird deutlich, dass die besondere Gefahrenlage im Sinne der vierten Regelungsalternative derjenigen entsprechen muss, die im Fall der anderen drei Regelungsalternativen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und des Laboratoriums angenommen wird. Auch die vierte Regelungsalternative setzt daher voraus, dass die versicherte Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Ist unter Berücksichtigung der Art der versicherten Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet schon deshalb die Annahme der Voraussetzungen nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV aus. Liegt hingegen eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob die Versicherte infolge ihrer konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris 27 m.w.N.).
32 Folglich gilt die in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Auch Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist. Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der eine Beamtin ausgesetzt sein kann, wenn sie im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht. Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und ob sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war (vgl. die bisherige Rspr. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Anerkennung insbesondere von Covid-Infektionen gem. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG zusammenfassend BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398 – juris Rn. 8 m.w.N.).
33 Zwar wohnt der Unterrichtstätigkeit der Klägerin an einer Berufsschule – wie der Beklagte zwischenzeitlich eingeräumt hat (Schriftsatz vom 28.3.2025 S. 4) – eine abstrakte Gefährdung inne. Allerdings hat sich vorliegend diese generelle Gefahr nicht aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen tatsächlich realisiert; die Klägerin war nicht infolge ihrer konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.
34 Ob die Beamtin einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, richtet sich – wie bereits erwähnt – nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr. Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht allerdings ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat dem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt. Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398 – juris Rn. 8). Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr bei den dienstlichen Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr erlangt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Erscheint eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig gegenüber der Allgemeingefahr erhöht ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 23.792 – juris Rn. 12).
35 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für die Tätigkeit der Klägerin bei der erforderlichen Bewertung aller Umstände des Einzelfalls keine erhöhte Infektionsgefahr anzunehmen.
36 Es fehlt bereits an einem hohen Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der Klägerin. Konkret angeführt hat sie lediglich eine Schülerin, die im Unterricht am 9. Oktober 2020 bereits infiziert gewesen sei. Wie unter 2.2 ausgeführt, kann allerdings aus dem bei dieser Schülerin am 12. Oktober 2020 durchgeführten PCR-Test nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass eine Infektion bereits am 9. Oktober 2020 vorlag. Selbst wenn dies hingegen unterstellt wird, reicht die Infektion einer Schülerin ersichtlich nicht aus, um von einem hohen Grad an Durchseuchung auszugehen. Schriftsätzlich hat die Klägerin zwar von zwei weiteren Schülerinnen gesprochen, die am 9. Oktober 2020 bereits infiziert gewesen seien. Allerdings fehlt es hierfür schon an greifbaren Anhaltspunkten und erst recht an einem Nachweis. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die betreffende Klasse *11 erst am 14. Oktober 2020 (reihen-) getestet worden. Dabei sind zwar nach den Erinnerungen der Klägerin fünf Schülerinnen und Schüler positiv getestet worden. Allerdings ist es, wie erwähnt, Spekulation anzunehmen, dass diese ebenfalls bereits am 9. Oktober 2020 infiziert gewesen seien; gleiches gilt letztlich, obwohl näher am Testzeitpunkt gelegen, für den Unterricht in dieser Klasse am 12. Oktober 2020. Erst recht gilt dies für die Klasse *12, die die Klägerin am 12. Oktober 2020 unterrichtet hat und für die die Klägerin zwei infizierte Schülerinnen bzw. Schüler angeführt hat.
37 Selbst wenn Infektionen von sämtlichen seitens der Klägerin angeführten Schülerinnen und Schülern angenommen würden, wäre jedoch keine derart hohe Durchseuchung anzunehmen, dass die Bedeutung einer Infektionsträchtigkeit der Arbeitsvorgänge der Klägerin zumindest deutlich zurückgedrängt wäre. Wie erwähnt, würde schon ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht ausreichen, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen. Zudem unterscheidet sich das von der Klägerin geltend gemachte Infektionsgeschehen deutlich etwa von dem zur Anerkennung gem. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG führenden Fall (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 51 f.), in dem es an einer Schule trotz Infektions- und Hygieneschutzmaßnahmen zu einem Massenausbruch an Covid-19 Erkrankungen gekommen war (Durchseuchungsgrad von 30% [Lehrkräfte] bzw. über 80% [eine Klasse]), welcher überdies zu dem besonderen Umstand führte, dass die Schule für mehrere Wochen geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt wurde; in diesem Fall spielten die risikoerhöhenden Umstände der Lehrtätigkeit (nicht immer mögliche Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m; gelegentliches nicht ordnungsgemäßes Tragen der Masken; häufigerer und näherer Kontakt am Schüler-PC) eine geringere Rolle. Ein solches oder auch nur annähernd vergleichbares Infektionsgeschehen ist bei der Schule der Klägerin nicht gegeben gewesen.
38 Zudem waren die konkreten dienstlichen Verrichtungen der Klägerin nicht mit einer besonderen Übertragungsgefahr verbunden. Maßgeblich ist insoweit insbesondere, ob die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen bedingt, also das Wahren von Abstand, das Tragen von Masken, das Lüften, bestehende Testpflichten sowie sonstige Hygieneschutzkonzepte (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 47; B.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398 – juris Rn. 9). In Bezug auf die Wahrung von Abstand spielt auch eine Rolle, inwieweit es zu unmittelbarem Körperkontakt oder gesichtsnahen Tätigkeit in Innenräumen kam (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 23.792 – juris Rn. 17). Ein weiterer Gesichtspunkt kann sein, inwieweit eine besonders viele Aerosole ausstoßende Tätigkeit ausgeübt worden ist (z.B. durch erheblichen Besprechungsbedarf oder körperliche Anstrengung) oder eine Vielzahl kreuzender Wege zu einer besonders vermehrten Vermischung der Aerosole beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.840 – juris Rn. 9; U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 72).
39 Die erforderliche Einzelfallbewertung ergibt hier keine besondere Übertragungsgefahr der dienstlichen Verrichtungen der Klägerin. Die Klägerin hält selbst offenbar nur den Nähunterricht am 9. Oktober 2020 für besonders infektionsträchtig; zum Unterricht an anderen in Betracht kommenden Tagen (12., 13.10.2020) verhält sich ihr Vortrag jedenfalls nicht. Bei dem Unterricht am 9. Oktober 2020 ließen sich wesentliche Infektionsschutzvorkehrungen, wie die Klägerin selbst vorgebracht hat, einhalten, hier das Tragen von Masken – wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, dass seinerzeit FFP2-Masken noch nicht Standard waren – und das regelmäßige Lüften. Zwar ist der Vortrag der Klägerin nachvollziehbar, dass es im Nähunterricht aus didaktischen Gründen (Anleitung; feine Nähte nur aus der Nähe erkennbar) immer wieder zur Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m und auch zu körpernahen Tätigkeiten kam. Jedoch ist sind diese Tätigkeiten nicht als derart häufig, länger andauernd und damit prägend anzusehen, dass dies bei der gebotenen Gesamtwürdigung als entscheidend für eine besondere Infektionsgefahr angesehen werden könnte. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine im Vergleich zu anderen dienstlichen Tätigkeiten wohl etwas infektionsträchtigere Tätigkeit; dennoch weicht dieses gelegentliche Unterschreiten von Abständen nicht sonderlich von allgemein im dienstlichen Bereich und bei der Zusammenarbeit mit Menschen immer wieder vorkommenden Situationen ab, etwa wenn bei Besprechungen mehrere Personen gemeinsam ein Dokument, einen Plan oder ein anderes Objekt zu beurteilen haben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Anleitungen im Unterricht mittels üblichen Sprechens und ohne besondere körperliche Anstrengung – zumal bei der Arbeit an Nähmaschinen – erfolgen konnten, also ohne Ausstoß besonders vieler Aerosole. Insofern tritt auch der Gesichtspunkt einer Aerosolvermischung in den Hintergrund, auch wenn die Wege der Schülerinnen sich aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsstationen immer wieder kreuzten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Näharbeiten der Schülerinnen zwar an verschiedenen Stationen durchgeführt wurden, dass diese Arbeiten aber nach den Schilderungen der Klägerin über die Anordnung dieser Stationen im Unterrichtsraum einen eher strukturierten Ablauf erlaubten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in einer Berufsschule zumindest ältere Jugendliche unterrichtet werden, von denen die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen und sonstigen Vorgaben für einen strukturierten Ablauf eher erwartet werden kann als von jüngeren Schülerinnen und Schülern oder gar Kleinkindern.
40 Alles in allem fehlt es vorliegend bereits an hinreichenden Belegen dafür, in welchem Umfang das Tätigkeitsumfeld der Klägerin tatsächlich durchseucht war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in den von der Klägerin unterrichteten Klassen die von ihr erinnerungsgemäß angegebene Zahl an Infektionen vorhanden war, rechtfertigen diese nicht die Annahme eines deutlich erhöhten Durchseuchungsgrads. Schließlich war die Tätigkeit der Klägerin am 9. Oktober 2020 im Nähunterricht zwar mit einer etwas, aber nicht maßgeblich höheren Infektionsgefahr verbunden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten, eingangs dargestellten Kriterien war die Klägerin damit im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt keiner besonderen Infektionsgefährdung ausgesetzt. Aus der Bezugnahme der Klägerin auf Hinweise der DGUV ergibt sich kein anderer, insbesondere zu ihren Gunsten günstigerer Maßstab. Denn die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt maßgeblich auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Unfallversicherungsrecht (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.5.2024 – 2 LA 338/23 – juris Rn. 20); dabei stimmt die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und -sozialgericht im Wesentlichen überein (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 28; vgl. nunmehr auch die Bezugnahmen in BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 26 f.).
41 3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Für die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 1 BeamtVG ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen feststehen. Die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, reichen nicht aus. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 46 Abs. 3 S. 1 und 3 BeamtVG soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich ein Beamter im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen er im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Anerkennung der Covid19-Infektion einer Fachoberlehrerin als Dienstunfall
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