VG München 14. Kammer, 2025-10-10, M 14 P 25.4000

M 14 P 25.4000Verwaltungsgericht / Chamber 1410.10.2025

Gesamter Gesetzestext

VG München 14. Kammer — 2025-10-10 — M 14 P 25.4000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: M 14 P 25.4000

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs festgestellt:

  1. Die Geschäftsführung des Jobcenters N. verpflichtet sich, das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG unverzüglich nach Rechtskraft des Vergleichs einzuleiten und die im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren streitgegenständlichen Vorgänge (Zustimmungsverweigerungen des Personalrates bezüglich der Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau O. . ) unverzüglich der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen.

  2. Die Bestimmungen zur Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung gemäß § 72 BPersVG bleiben von dieser Einigung unberührt.

  3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Gründe

1 Die Beteiligten sind nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu der genannten gütlichen Einigung gelangt. Der Rechtstreit ist somit erledigt.

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