OLG Bamberg 10. Zivilsenat, 2025-10-02, 10 U 43/25 e

10 U 43/25 eObergericht / Civil Chamber 1002.10.2025

Regest

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung zur Berufungsbegründung besteht nicht, wenn das Gericht zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine weitere Verlängerung ohne konkret dargelegte erhebliche Gründe nicht gewährt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 10. Zivilsenat — 2025-10-02 — 10 U 43/25 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-02

Aktenzeichen: 10 U 43/25 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13.05.2025, Aktenzeichen 42 O 126/24, wird verworfen.

  3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin macht gegen die beklagte Betreiberin mehrerer sozialer Netzwerke Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO geltend.

2 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 13.05.2025, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.05.2025 zugestellt wurde, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden. Der Löschungsantrag sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Löschung fehle. Der Schadenersatzanspruch sei unbegründet, weil die Beklagte nicht gegen die DSGVO verstoßen habe.

3 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen, insbesondere wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge, wird Bezug genommen auf die Feststellungen in dem angegriffenen Ersturteil.

4 Gegen das Endurteil vom 13.05.2025 richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.06.2025 fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Berufungsschrift enthielt zugleich einen Fristverlängerungsantrag folgenden Wortlauts:

„Es wird zudem beantragt, die am 14.07.2025 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis einschließlich zum 14.08.2025 zu verlängern. Aufgrund von Arbeitsüberlastung sowohl des Unterzeichners als auch der weiteren anwaltlichen Sachbearbeiter unserer Kanzlei ist die sorgfaltsgemäße Anfertigung der Berufungsbegründung – bedingt durch eine Vielzahl vorrangiger fristgebundener Schriftsätze – bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich.“

5 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.06.2025 wurde die Frist zur Begründung der Berufung daraufhin antragsgemäß verlängert bis zum 14.08.2025.

6 Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 beantragte die Klägerin, „die am 14.08.2025 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich zum 15.09.2025 zu verlängern.“ Zur Begründung führte sie aus:

„Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Frau Rechtsanwältin A. hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert.“

7 Daraufhin verlängerte der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 12.08.2025 ein zweites Mal die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 15.09.2025. Dabei fügte er der Verfügung den folgenden Hinweis an:

„Mit einer weiteren – dritten – Fristverlängerung kann jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn sich die Begründung eines Fristverlängerungsantrags – wie bislang – in nicht einzelfallbezogenen Textbausteinen erschöpft und in allen von den Klägervertretern beim Senat geführten ähnlichen Verfahren verwendet wird. Der Senat ist dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet und nicht bereit, ohne im Einzelnen konkret dargelegte und entsprechend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe eine weitere Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen.“

8 Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte die Klägerin, „die am 15.09.2025 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich zum 15.10.2025 zu verlängern“. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor:

„Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Frau Rechtsanwältin A., hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert.“

9 Mit Verfügung vom 11.09.2025 lehnte der Senatsvorsitzende den Antrag vom 10.09.2025 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Verfügung Bezug genommen. Die Verfügung vom 11.09.2025 ist nach der dem Senat vorliegenden Eingangsbestätigung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.09.2025 um 14:38:54 Uhr eingegangen. Das von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte, am 15.09.2025 um 10:02:40 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangene Empfangsbekenntnisses ist allerdings auf den 15.09.2025 datiert.

10 Am 16.09.2025 um 14:37:54 Uhr ging beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung ein. Darin beantragt die Klägerin:

das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Bamberg vom 13.05.2025 abzuändern und neu zu fassen wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DGSVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks ”…” unter dem Benutzernamen „X.“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „Y. Business Tools“,

a. auf Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. E-Mail der Klagepartei, Telefonnummer der Klagepartei, Vorname der Klagepartei, Nachname der Klagepartei, Geburtsdatum der Klagepartei, Geschlecht der Klagepartei, Ort der Klagepartei, Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Y. Ltd. “external_ID” genannt), IP-Adresse des Clients, User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen), interne Klick-ID der Y. Ltd., interne Browser-ID der“ Y. Ltd., Abonnement -ID, Lead-ID, anon_id, die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Y. Ltd. „…“ genannt),

sowie bezogen auf sämtliche so verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei

b. auf Dritt-Webseiten die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten, der Zeitpunkt des Besuchs, der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die auf der Webseite angeklickten Buttons sowie weitere von der Y. „zzzz“ genannte Daten, die die Interaktionen auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c. in mobilen Dritt-Apps der Name der App sowie der Zeitpunkt des Besuchs, die in der App angeklickten Buttons sowie die von der Y. „zzzz“ genannte Daten, die die Interaktionen in der jeweiligen App dokumentieren

außerdem für jedes erhobene Datum, ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten, ob, und wenn ja welche konkreten Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat; inwieweit die Daten der Klagepartei für eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, nach vollständiger Auskunftserteilung gem. des Antrags zu 1. sämtliche gem. des Antrags zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen sowie sämtliche gem. des Antrags zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 1.500,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2024, zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro freizustellen.

11 Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Kläger im Wesentlichen vor:

12 Ihr Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der gewährten Fristverlängerung stattgegeben werden würde und sei, wie bereits im Fristverlängerungsantrag ausgeführt, nicht in der Lage gewesen, die betreffende Berufungsbegründung fristgerecht zu erstellen, was anwaltlich versichert werde.

13 Im Wiedereinsetzungsverfahren könne sich der Rechtsmittelführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies sei vorliegend bereits deshalb der Fall gewesen, da mit dem betreffenden Antrag erhebliche Gründe gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt worden seien. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klageseite Textbausteine verwendeten, lasse für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die betreffenden Anträge unbegründet seien. Dies sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die aktuell erhöhte Arbeitsbelastung ihrer Prozessbevollmächtigten naturgemäß auf mehrere Verfahren auswirke.

14 Mit der Gewährung der beantragten Verlängerung hätte zudem ungeachtet der erfolgten Darlegung erheblicher Gründe gerechnet werden müssen, da die Zustimmung der Beklagtenseite zur dritten Verlängerung der betreffenden Frist dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Die Zustimmung der Gegenseite habe sich auf eine dritte Fristverlängerung gerichtet. Dies gelte auch für die vorliegende Konstellation der dritten Antragstellung. Auch bei der wiederholten Fristverlängerung hänge die Bewilligung der Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe geltend machen könne.

15 Ferner habe auf die Gewährung der betreffenden Fristverlängerung vertraut werden können, da mit der vorliegend erfolgten, restriktiven Handhabung der betreffenden Vorschrift das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sei. Es habe erst recht nicht damit gerechnet werden müssen, dass das Gericht die Zustimmung der Gegenseite zur beantragten dritten Fristverlängerung schlicht ignoriere. Jedenfalls hätte der Vorsitzende zur Vermeidung der aufgezeigten Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klagepartei die Frist zumindest anteilig verlängern müssen. Die Klageseite habe zumindest mit der Fristverlängerung um wenige Tage rechnen können.

16 Auch der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis habe dem Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entgegengestanden. Ein solcher Hinweis entbinde das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten.

II.

17 Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet, weshalb die Berufung selbst als unzulässig zu verwerfen ist.

18 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 223 Satz 1 ZPO) und auch fristgerecht gestellt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO), aber unbegründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufung rechtzeitig zu begründen; ihr Verschulden wird der Klägerin zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Anders als die Klägerin meint, durften ihre Prozessbevollmächtigten nicht auf eine dritte Fristverlängerung vertrauen.

19 a) Der Senat hatte bereits in der Verfügung vom 12.08.2025 darauf hingewiesen, dass mit einer weiteren, dritten Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden kann. Der Fristverlängerungsantrag vom 10.09.2025 ist hierauf nicht eingegangen und hat insbesondere keinen erheblichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dargelegt. Er entsprach in Wortlaut und Begründung lediglich den vorangegangenen Anträgen, die wiederum wortlautgleich mit den in den Verfahren 10 U 20/25 e, 10 U 29/25 e, 10 U 30/25 e, 10 U 39/25 3, 10 U 42/25 e und 10 U 48/25 e gestellten Anträgen sind. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass die Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin standardisiert und losgelöst vom tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt werden.

20 b) Ferner bestand auch deswegen kein schutzwürdiges Vertragen, weil der Senat unverzüglich über den dritten Fristverlängerungsantrag entschieden hat und die Ablehnung des Antrags den Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung bekannt geworden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten demnach ausreichend Zeit, auf die Ablehnung des Antrags zu reagieren; ausweislich des von ihnen übersandten Empfangsbekenntnisses haben sie am Vormittag des letzten Tages der laufenden Frist Kenntnis von der Ablehnung der Fristverlängerung erlangt und hatten noch etwa 14 Stunden Zeit, hierauf zu reagieren. Tatsächlich dürfte der Reaktionszeitraum allerdings deutlich früher begonnen haben, nachdem die den Fristverlängerungsantrag ablehnende Verfügung des Senats bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Nachmittag des 11.09.2025 eingegangen ist.

21 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten daher noch am 15.09.2025 die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht senden können. Dies wäre ihnen nach Ansicht des Senats ohne weiteres möglich gewesen, da sie in den zahlreichen von ihnen geführten, stets denselben Sachverhalt betreffenden Verfahren standardisierte Schriftsätze nutzen, für sich in Anspruch nehmen, nicht individualisiert vortragen zu müssen (vgl. Insoweit auch BGH NJW 2025, 298 Rn. 36), und am 10.09.2025 (innerhalb laufender Frist) im Parallelverfahren 10 U 42/25 e eine in den Anträgen und in wesentlichen Teilen der Begründung wortlautgleiche Berufungsbegründung übersandt haben, sodass offenkundig bereits ein „Musterschriftsatz“ zur Verfügung stand. Jedenfalls aber wäre es möglich und geboten gewesen (vgl. BGH NJW 1994, 55, 56), einen neuerlichen, nachgebesserten Fristverlängerungsantrag zu stellen.

22 2. Da die Klägerin nach alledem die mit Schriftsatz vom 12.06.2025 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 15.09.2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung begründet hat, ist ihre Berufung unzulässig und im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 ZPO zu verwerfen.

III.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung zur Berufungsbegründung besteht nicht, wenn das Gericht zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine weitere Verlängerung ohne konkret dargelegte erhebliche Gründe nicht gewährt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Vertrauen auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung

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