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M 13 K 25.4435•VG München 13. Kammer, 2025-07-23, M 13 K 25.4435
M 13 K 25.4435Verwaltungsgericht / Chamber 1323.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-23
Aktenzeichen: M 13 K 25.4435
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I.
1 Mit am 3. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht München zusammen eingegangenen drei Schriftsätzen, jeweils überschrieben mit „Klageantrag“, macht der Kläger gegenüber der Beklagtenpartei insgesamt im Wesentlichen datenschutzrechtliche Verstöße, Amtshaftungsansprüche und Leistungsansprüche geltend. Die Klage wurde zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 13 K 25.647 geführt.
2 Unter anderem rügt er eine „wirtschaftliche Existenzgefährdung durch Verwaltungsakt“, was „eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG“ darstelle. Er fordert unter anderem „Schadensersatz für finanzielle Einbußen durch fehlerhafte Behördenentscheidungen gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Höhe von 36.000 €“, an anderer Stelle „Schadensersatz in Höhe von 15.000 € für entgangene Einnahmen aufgrund der fehlerhaften Statusmeldung und Leistungsversagung“ auf der Rechtsgrundlage „§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung für fehlerhafte Entscheidungen)“.
3 Mit gerichtlichen Schreiben vom 18. Juni 2025 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Landgericht München I angehört, soweit mit der Klage ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werde.
4 Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 wurde das Verfahren vom Verfahren M 13 K 25.647 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 13 K 25.4435 fortgeführt, soweit der Kläger Schadensersatz aufgrund Amtshaftung für fehlerhafte Behördenentscheidungen der Beklagtenpartei gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begehrt (Nr. I. des Beschlusses).
5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 13 K 25.647 verwiesen.
II.
6 Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
7 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
8 Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben.
9 Für den vom Kläger explizit geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB ist wegen der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.
10 Daher ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht zu verweisen.
11 Sachlich zuständig sind hierfür gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte.
12 Der Rechtsstreit ist demnach von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; § 32 ZPO i.V.m. Art. 4 Nr. 14, Art. 5 Nr. 47 Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern [Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG]), nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in der Landeshauptstadt M* … hat.
13 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Verweisung an das Landgericht, München I, Ordentlicher Rechtsweg, Behaupteter Amtshaftungsanspruch
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