AG Hersbruck, 2025-12-11, 1 C 104/25

1 C 104/25Gericht erster Instanz11.12.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Hersbruck — 2025-12-11 — 1 C 104/25 — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: 1 C 104/25

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.10.2025 wird

im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.780,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2024 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2024 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

statt

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2023 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

titelzeile

Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Berichtigungsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Versehen im Urteil

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.