VGH München 8. Senat, 2025-12-15, 8 A 23.40046

8 A 23.40046Verwaltungsgericht / Division 815.12.2025

Regest

Die Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsachenerledigung richtet sich entsprechend § 160 VwGO nach der außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 8. Senat — 2025-12-15 — 8 A 23.40046 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-15

Aktenzeichen: 8 A 23.40046

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil der Prozess nach dem Übergang in das schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückgekehrt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 – 15 B 97.2746 – DVBl 2001, 313 – juris Rn. 5; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 3).

2 2. Das Verfahren wurde durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 15. Dezember 2025 und des Beklagten vom 18. November 2025 beendet. Es ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3 3. Die Kostenentscheidung über die von den Hauptbeteiligten zu tragenden Kosten richtet sich entsprechend § 160 VwGO nach der außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 – 8 A 21.40037 – BayVBl 2022, 614 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 11.5.2021 – 6 A 580/21 – juris Rn. 2 f.; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 161 Rn. 31 und § 160 Rn. 8). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

5 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Leitsatz

Die Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsachenerledigung richtet sich entsprechend § 160 VwGO nach der außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung entsprechend außergerichtlicher Parteivereinbarung

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