VGH München 22. Senat, 2025-10-28, 22 ZB 25.1886

22 ZB 25.1886Verwaltungsgericht / Division 2228.10.2025

Regest

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, so ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 22. Senat — 2025-10-28 — 22 ZB 25.1886 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-28

Aktenzeichen: 22 ZB 25.1886

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2 Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, so ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

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