AG Amberg, 2025-11-21, 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25

6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25Gericht erster Instanz21.11.2025

Regest

Fehlt eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung, ist der Beschuldigte nicht unverteidigt iSd § 141 StPO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Amberg — 2025-11-21 — 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.

Leitsatz

Fehlt eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung, ist der Beschuldigte nicht unverteidigt iSd § 141 StPO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Beiordnung zum Pflichtverteidiger ohne Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats

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