FG München 1. Senat, 2025-10-15, 1 K 854/23

1 K 854/23Steuergericht / 1. Abteilung15.10.2025

Regest

Eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO (keine qualifizierte, sondern einfache elektronische Signatur) auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Finanzgericht eingereichte Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn zwar feststeht, aus wessen besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach sie versandt wurde, die eingescannte Unterschrift (einfache Signatur) auf der Klageschrift aber nicht entzifferbar ist und deshalb die Identität zwischen der signierenden und der versendenden Person nicht festgestellt werden kann. Die Angabe des Namens einer Berufsträgerin ausschließlich im Briefkopf des Antragsschreibens oder die Angabe der Berufsausübungsgesellschaft am Anfang oder Ende des Schriftsatzes sind insoweit nicht ausreichend, weil daraus nicht hervorgeht, wer für den Inhalt des Antrags die Verantwortung übernehmen will. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

FG München 1. Senat — 2025-10-15 — 1 K 854/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-15

Aktenzeichen: 1 K 854/23

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

I.

1 Der Kläger erhob mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, der Steuerkanzlei L, mit Klageschriftsatz vom 5. Mai 2023, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am selben Tag, Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom […], den Einkommensteuerbescheid 2019 vom […], den Gewerbesteuermessbescheid 2018 vom […], den Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom […], den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom […] sowie den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom […], jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2023. Laut Absendevermerk der Poststelle des Beklagten wurde die Einspruchsentscheidung am 5. April 2023 zur Post gegeben.

2 Die Klage wurde laut dem vom System des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erstellten Prüfvermerk am 5. Mai 2023 auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) der „L Buchprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ als elektronisches Dokument beim FG eingereicht. Aus dem ebenfalls vom System des EGVP erstellten Transfervermerk vom 5. Mai 2023 ergibt sich aus der Zeile „Organisationszusatz“ die SAFE-ID der die Klage aus dem beSt der L versendenden, natürlichen Person. Demnach wurde der Versand der Klageschrift aus dem beSt von L durch eine Person mit der SAFE-ID „DE.BStBK.[…123]“ vorgenommen. Laut Auszug des Amtlichen Steuerberaterverzeichnisses handelt es sich dabei um die SAFE-ID von E.

3 Der Klageschriftsatz wurde nicht qualifiziert elektronisch signiert. Auf dem Briefbogen des Klageschriftsatzes ist E als vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin, Landwirtschaftliche Buchstelle und Testamentsvollstreckerin aufgeführt. In der Fußzeile der ersten Seite sind folgende Informationen enthalten:

  • Geschäftsführerin E

  • Sitz der GmbH

  • zuständiges Amtsgericht

  • HRB- und USt-ID-Nummer sowie

  • zwei Bankverbindungen

4 Der Klageschriftsatz wurde wie folgt unterschrieben:

5 Mit einem an L gerichteten Schreiben vom 10. Mai 2023 bestätigte der Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (Urkundsbeamte) den Eingang der Klageschrift am 5. Mai 2023 und bat darum, bis zum 8. Juni 2023 nicht streiterhebliche Unterlagen vorzulegen. Einen Hinweis auf eine gegebenenfalls vorliegende Unzulässigkeit der Klage enthielt das Schreiben vom 10. Mai 2023 nicht.

6 Die Klage wurde erstmals mit Schreiben von L vom 21. Juli 2023 begründet. Mit Schreiben vom 18. November 2024 legte L das Mandat mit Wirkung vom selben Tag nieder. Durch Vollmachtserteilung vom 14. November 2024 wurde Steuerberater H zum neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt.

7 Mit Hinweis vom 15. Juli 2025 wies das FG den Kläger darauf hin, dass die am 5. Mai 2023 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So sei die Klage zwar über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt übersandt worden, es fehle jedoch an einer einfachen, entzifferbaren bzw. an einer qualifizierten elektronischen Signatur der die Klageschrift verantwortenden Person. Aus der eingescannten Unterschrift im Klageschreiben lasse sich ein Name nicht entziffern. Der Kläger werde daher um Stellungnahme bis zum 6. August 2025 gebeten.

8 Mit Schreiben vom 1. August 2025 reichte H die Klage vom 5. Mai 2023 unter dem Datum des 1. August 2025 erneut ein. Diese Klageschrift war von H qualifiziert elektronisch signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg aus dessen beSt beim FG eingereicht worden. Als Begründung gab H an, durch die erneute Einreichung der Klage den formellen Mangel nach § 65 Abs. 2 FGO heilen zu wollen. Darüber hinaus bat er um Fristverlängerung zur weiteren Klagebegründung nach §§ 65 Abs. 2 Satz 3, 56 FGO. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zunächst nicht gestellt, ebenso wenig erfolgten, abgesehen von der erneuten Einreichung der Klageschrift, gesonderte Ausführungen zur Begründung eines impliziten Antrags auf Wiedereinsetzung sowie zum Verschulden des Klägers bzw. von E.

9 Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2025 stellte das Gericht fest, dass die Klage nicht in der vorgeschriebenen Form des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO und damit nicht wirksam innerhalb der Klagefrist eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 25. August 2025 stellt der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist. Falls nach Ansicht des Gerichts die am 1. August 2025 erneut eingereichte Klage nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 FGO eingereicht worden sei, werde hilfsweise Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragt. Zudem trug der Kläger vor, dass ihm eine substantiierte Sachverhaltsaufbereitung bislang nicht möglich gewesen sei, da er trotz mehrfacher Aufforderungen von der vorherigen steuerlichen Vertreterin L bzw. deren Geschäftsführerin E nicht alle erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Auch dieses Schreiben enthielt weder Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung noch zum Verschulden.

10 In der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 ist für den Kläger niemand erschienen.

11 Der Kläger beantragt sinngemäß,

für das Jahr 2018 den Einkommensteuerbescheid vom […], den Umsatzsteuerbescheid vom […] und den Gewerbesteuerbescheid vom […], jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2023, dahingehend zu ändern, dass als Einkommensteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR, als Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR sowie als Gewerbesteuermessbetrag ein Betrag in Höhe von […] EUR festgesetzt werden, sowie

für das Jahr 2019 den Einkommensteuerbescheid vom […], den Umsatzsteuerbescheid vom […] und den Gewerbesteuerbescheid vom […], jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2023, dahingehend zu ändern, dass als Einkommensteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR, als Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR sowie als Gewerbesteuermessbetrag ein Betrag in Höhe von […] EUR festgesetzt werden.

12 Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die gerichtlichen Anordnungen, die Akten des Finanzamts, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 Bezug genommen.

Gründe

II.

14 1. Eine Entscheidung ist trotz Nichterscheinens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung möglich. Denn H als Prozessbevollmächtigtem ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Wahrung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO von zwei Wochen elektronisch übermittelt worden. Den Empfang hat H mittels elektronischem Empfangsbekenntnis vom 5. September 2025 bestätigt. Er war zudem in der Ladung vom 5. September 2025 gemäß § 91 Abs. 2 FGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Eine Vertagung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde weder beantragt noch war eine solche von Amts wegen geboten.

15 2. Die Klage ist unzulässig. Die Klage wurde nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angebracht und erweist sich daher als nicht wirksam eingereicht.

16 a) Gemäß §§ 52d, 52a Abs. 1 FGO sind u.a. schriftlich einzureichende Anträge, zu denen auch eine Klage zählt, von Steuerberatern sowie von Berufsausübungsgesellschaften nach Maßgabe der § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Zum einen kann der Steuerberater den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO, etwa über ein beSt, einreichen.

17 aa) Eine einfache Signatur liegt dabei vor im Falle eines maschinenschriftlichen Namenszugs oder einer eingescannten bzw. auf anderem Wege digitalisierten Fassung der Unterschrift (Adam in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO, Rz 22; Trossen in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 52a FGO, Rz 88). Maßgeblich ist demnach, dass der Steuerberater durch die Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich macht, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Dementsprechend genügt die Angabe des Namens einer Berufsträgerin ausschließlich im Briefkopf des Antragsschreibens – wie im Streitfall – nicht, weil sie keine Aussage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt des Antrags die Verantwortung übernehmen will (Bundesarbeitsgericht – BAG, Beschluss vom 14. September 2020 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; Bundesgerichtshof – BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556; jeweils zu – dem § 52a FGO entsprechenden – § 130a Zivilprozessordnung – ZPO). Ebenso wenig genügt die Angabe der Berufsausübungsgesellschaft am Anfang oder Ende des Schriftsatzes, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen lässt, die die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt.

18 bb) Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAG-Beschluss vom 14. September 2020 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; Bundessozialgericht – BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 B 5 R 198/21, NJW 2022, 1334; jeweils zu – dem § 52a FGO entsprechenden – § 130a ZPO bzw. § 65a Sozialgerichtsgesetz – SGG). Um die Identität der signierenden Person feststellen zu können, ist es im Falle einer eingescannten Unterschrift erforderlich, dass die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortliche zugeordnet werden kann (BGH-Beschlüsse vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556, und vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512; jeweils zu § 130a ZPO). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAG-Beschluss vom 14. September 2020 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512; BSG-Beschluss vom 16. Februar 2022 B 5 R 198/21, NJW 2022, 1334; jeweils zu § 130a ZPO bzw. § 65a SGG). Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur, zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556; BSG-Beschluss vom 16. Februar 2022 B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334; jeweils zu § 130a ZPO bzw. § 65a SGG).

19 Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn sich aus anderen Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Berufsträger, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (BGH-Urteil vom 11. Oktober 2024 V ZR 261/23, MDR 2024, 1601; BGH-Beschluss vom 15. Oktober 2019 VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309, jeweils zu § 130a ZPO). Maßgeblich sind dabei allein solche Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist bekannt waren (BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556, zu § 130a ZPO).

20 b) Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Der Klageschriftsatz wurde nicht qualifiziert elektronisch signiert. Die am 5. Mai 2023 beim FG eingegangene Klage wurde zwar über einen sicheren Übermittlungsweg aus dem beSt der L eingereicht, jedoch fehlt es dem Antrag an einer einfachen, entzifferbaren Signatur der das Klageschreiben verantwortenden Person. Eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Urhebers ist nicht vorhanden. Allein aus der Bezeichnung der Steuerberatungsgesellschaft und der Geschäftsführerin auf dem Briefkopf lässt sich ein Urheber nicht eindeutig identifizieren (vgl. BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512, zu § 130a ZPO). Auch die Angaben in der Fußzeile des Klageschreibens lassen keinen eindeutigen Rückschluss auf die die Klage unterzeichnende Person zu. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe, sondern nur um nähere Informationen zu L. Die einzelnen Buchstaben des Namens von E können dem Schriftzug im Klageschreiben noch nicht einmal andeutungsweise entnommen werden. Die Klageschrift kann demnach auch durch einen Mitarbeiter der L unterzeichnet worden sein (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556, zu § 130a ZPO). Ob L über weitere Mitarbeiter verfügt, lässt sich dem Klageschriftsatz nicht entnehmen, kann aber auch dahingestellt bleiben, da auch auf eine einfache Signatur im elektronischen Posteingang der Gerichte selbst dann grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, wenn es sich bei E um die einzige Steuerberaterin ohne Mitarbeiter handelt (vgl. BSG-Beschluss vom 15. Mai 2024 B 8 SO 3/22 R, SozR 4-1500 § 65a Nr 11, zu § 65a SGG).

21 Darüber hinaus kann die Urheberschaft von E als Verantwortliche des Klageschriftsatzes im vorliegenden Streitfall auch nicht durch sonstige Umstände hinreichend sicher hergestellt werden. Weder aus dem Klageschriftsatz selbst noch aus den sonstigen, bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei der Unterzeichnerin der Klage um E handelt. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass die Übermittlung des Schreibens aus dem beSt von L durch E veranlasst wurde. Denn daraus kann sich weder einzeln noch in Ansehung der Gesamtumstände der hinreichend sichere Schluss ergeben, dass E auch die Klage verantworten wollte. Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO sind nur dann erfüllt, wenn die den Schriftsatz einfach signierende Person mit der den Schriftsatz auf dem sicheren Übermittlungsweg einreichenden Person identisch ist. Ist ein solcher Abgleich wegen fehlender Identifizierbarkeit der signierenden Person aber nicht möglich, kann dieser Mangel bereits nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO nicht allein durch die Identifizierbarkeit der Versendenden geheilt werden.

22 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO ist nicht möglich, da die Jahresfrist gemäß § 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen ist. Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann eine Wiedereinsetzung – außer in Fällen höherer Gewalt – nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Dies ist hier der Fall, da die Klagefrist im Mai 2023 abgelaufen war.

23 a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedes Verschulden – also auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2020 II R 33/18, BFH/NV 2020, 1079; vom 7. Januar 2015 V B 70/14, BFH/NV 2015, 516; vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, und vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271). Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2020 II R 33/18, BFH/NV 2020, 1079). An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780; BFH-Beschluss vom 25. April 1968 VI R 76/67, BStBl II 1968, 585). Irrt der Prozessbevollmächtigte über Verfahrensfragen, kann Wiedereinsetzung im Allgemeinen nicht gewährt werden (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Denn Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in aller Regel das Recht und damit auch das Verfahrensrecht kennen (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 III R 56/09, BFH/NV 2010, 1290, und vom 8. November 2012 VI R 25/12, BFH/NV 2013, 235; Stapperfend in Gräber, FGO, § 56 Rz 75). Nur wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Berufsträger zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen, kann ein Rechtsirrtum als Entschuldigungsgrund in Betracht kommen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Berufsträger die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512, zu § 233 ZPO).

24 Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2025 die Klage zwar erneut eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass ein formeller Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO nicht mehr erforderlich war. Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden ergeben könnte, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Sofern im Streitfall ein Rechtsirrtum von E über die Entzifferbarkeit der Unterschrift vorlag, steht dies einem Verschulden nicht entgegen. Es lag in der Verantwortung von L bzw. E, die Klage gemäß den gesetzlichen Anforderungen bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einer entzifferbaren Unterschrift zu versehen, um die Identität von signierender und versendender Person gemäß § 52a Abs. 3 FGO sicherzustellen. Das Verschulden von L bzw. E ist dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Selbst wenn der Kläger also innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, hätten die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorgelegen.

25 b) Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise auch nach Ablauf der Jahresfrist und unabhängig vom Verschulden des Klägers rechtfertigen, liegen nicht vor.

26 aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten eventuell liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH-Beschluss vom 29. August 2017 VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56).

27 aaa) Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80). In diesem Fall folgt aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG) die Verpflichtung des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297).

28 bbb) Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, unverzüglich zu prüfen, ob ein eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH-Beschluss vom 21. März 2017 X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten, und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH-Beschluss vom 20. April 2011 VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053). Ist der Formmangel hingegen „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ zu erkennen, stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen entsprechenden Hinweis im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an den Beteiligten zu übermitteln. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es ihm noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204; BGH-Beschluss vom 24. Juni 2010 V ZB 170/09, ZMR 2010, 774; BAG-Beschluss vom 5. Juni 2020 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351).

29 Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit des Mangels auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 IV ZB 17/10, NJW 2012, 78, und vom 11. Dezember 2015 V ZB 103/14, WuM 2016, 187). Die gerichtliche Praxis, eingehende Klagen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Klagebegründung einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

30 bb) Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

31 aaa) Im Streitfall liegt kein offenkundiges Versehen vor. Anders als z.B. bei einer fehlenden Unterschrift war für den Urkundsbeamten nicht ohne weiteres erkennbar und damit offenkundig, dass die Klage nicht formell ordnungsgemäß eingereicht wurde. So war bereits der Abgleich zwischen der Unterschrift und der die Klage nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO verantwortenden Person erst nach Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen möglich. Da die elektronische Übermittlung der Klage nicht aus dem beSt von E, sondern aus dem Postfach von L erfolgte, weist der Prüfvermerk als Absender die L Buchprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft aus. Für den Urkundsbeamten war damit ohne weitere Prüfung bzw. Nachfragen bei L nicht erkennbar, welche natürliche Person die Klage aus dem beSt der L versandt hatte. Doch selbst wenn dies dem Urkundsbeamten bekannt gewesen wäre, wäre diesem keine einfache und wenig zeitaufwändige Möglichkeit zur Prüfung eines offenkundigen Mangels zur Verfügung gestanden. Denn die fehlende Entzifferbarkeit ergibt sich erst durch einen genauen Abgleich der Unterschrift der Klage mit dem Namen von E. Ein solcher Abgleich geht jedoch deutlich über die Anforderungen, die an die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsbeamten gestellt werden können, hinaus.

32 bbb) Auch ein Hinweis durch die damals zuständige Berichterstatterin konnte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Ungeachtet der Tatsache, dass auch bei einer Prüfung durch die Berichterstatterin bei einer nicht entzifferbaren Unterschrift nicht mehr von einem offenkundigen Versehen ausgegangen werden kann, so hat die Klage der Berichterstatterin nicht bis zum Ablauf der Klagefrist am 10. Mai 2025 vorgelegen. Denn mit Schreiben von diesem Tag hatte der Urkundsbeamte dem Kläger erst den Eingang der Klage bestätigt. Die Klage wurde in der Folge erst mit Schreiben vom 21. Juli 2023 begründet und frühestens zu diesem Zeitpunkt der Berichterstatterin vorgelegt. Ein Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage erfolgte daraufhin nicht. Erst mit Hinweis vom 15. Juli 2025, also nach Ablauf der Jahresfrist, wies das Gericht erstmalig auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage hin. Dieser später erfolgte Hinweis des Gerichts war demnach nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Selbst wenn das Gericht unmittelbar nach Eingang der Klagebegründung auf den Formmangel der Klageschrift hingewiesen hätte, wäre wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufs der Klagefrist nach § 47 FGO und des Verschuldens von E eine fristgerechte Nachreichung der Klage nicht mehr möglich gewesen.

33 4. Da das Gericht – in Übereinstimmung mit dem Vortrag von H im Schreiben vom 25. August 2025 – davon ausgeht, dass der Kläger erst infolge des Hinweises vom 15. Juli 2025 Kenntnis von der Unzulässigkeit der Klage erhalten hat, ist eine Prüfung der von H hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung nicht erforderlich.

34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

35 6. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte zuzulassen.

Leitsatz

Eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO (keine qualifizierte, sondern einfache elektronische Signatur) auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Finanzgericht eingereichte Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn zwar feststeht, aus wessen besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach sie versandt wurde, die eingescannte Unterschrift (einfache Signatur) auf der Klageschrift aber nicht entzifferbar ist und deshalb die Identität zwischen der signierenden und der versendenden Person nicht festgestellt werden kann. Die Angabe des Namens einer Berufsträgerin ausschließlich im Briefkopf des Antragsschreibens oder die Angabe der Berufsausübungsgesellschaft am Anfang oder Ende des Schriftsatzes sind insoweit nicht ausreichend, weil daraus nicht hervorgeht, wer für den Inhalt des Antrags die Verantwortung übernehmen will. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Um die Identität der signierenden Person feststellen zu können, ist es im Falle einer eingescannten Unterschrift erforderlich, dass die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortliche zugeordnet werden kann. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. höchstrichterliche Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn sich aus anderen Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Berufsträger, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Maßgeblich sind dabei allein solche Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist bekannt waren (vgl. BGH-Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Einreichung einer einfach signierten Klage beim Finanzgericht bei nicht entzifferbarer Unterschrift unwirksam

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.