OLG München 32. Zivilsenat, 2025-09-16, 32 U 3422/24

32 U 3422/24Obergericht / Civil Chamber 3216.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG München 32. Zivilsenat — 2025-09-16 — 32 U 3422/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 32 U 3422/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.282,95 festgesetzt.

Gründe

I .

1 Gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 12.08.2025 legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die sie nach Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 15.08.2025 wieder zurücknahmen.

II.

2 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Rechtsbehelf der Beklagten war ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, sodass über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels nach Rücknahme durch das Berufungsgericht zu entscheiden war (BGH NJW-RR 2022, 648). Ob und in welcher Höhe der Klägerin bzw. dem Nebenintervenienten außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12).

3 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit dem Wert einer 1,6 Verfahrensgebühr aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1,006 Mio € zzgl Postpauschale und Umsatzsteuer bestimmt.

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Kostenbeschluss – Streitwertfestsetzung

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