AG Kelheim, 2025-07-18, 1 F 337/25

1 F 337/25Gericht erster Instanz18.07.2025

Regest

Die Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Kelheim — 2025-07-18 — 1 F 337/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-18

Aktenzeichen: 1 F 337/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet

(§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I.

2 Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

3 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €

Gesamt 2.267,00 €

Einkommen: 2.267,00 €

4 Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

freiw. Krankenversicherung 27,00 €

Summe – 27,00 €

Werbungskosten

Fahrtkosten Strom 60,00 €

Summe – 60,00 €

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft 680,00 €

Summe – 680,00 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €

Summe – 619,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €

5 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.

6 Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.

7 Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Gründe

8 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Leitsatz

Die Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Einsatz von Vermögen zur Verfahrensführung ist nicht zumutbar, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht ermöglichen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung

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