LG Landshut Große Strafkammer, 2025-04-02, J KLs 411 Js 40502/23

J KLs 411 Js 40502/23Kantonsgericht02.04.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Landshut Große Strafkammer — 2025-04-02 — J KLs 411 Js 40502/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: J KLs 411 Js 40502/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.

2 Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.

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Unzulässige Revision – fehlende rechtzeitige Einlegung

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