projekte
J KLs 411 Js 40502/23•LG Landshut Große Strafkammer, 2025-04-02, J KLs 411 Js 40502/23
J KLs 411 Js 40502/23Kantonsgericht02.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: J KLs 411 Js 40502/23
Dokumenttyp: Beschluss
Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.
2 Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.
Unzulässige Revision – fehlende rechtzeitige Einlegung
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.