VGH München 24. Senat, 2025-06-30, 24 ZB 25.50000

24 ZB 25.50000Verwaltungsgericht / Division 2430.06.2025

Regest

Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 24. Senat — 2025-06-30 — 24 ZB 25.50000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-30

Aktenzeichen: 24 ZB 25.50000

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2024 – Au 8 K 23.50369 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

2 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 23 ZB 22.31328 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 31.5.2022 – 7 A 1802/21.Z – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie – soweit es um Bundesrecht geht – bereits höchstrichterlich entschieden ist.

3 2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die für Dublin-Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zur Begründung wird insbesondere auf regelhafte Verstöße der kroatischen Behörden gegen des Recht auf Zugang zum Asylverfahren, gegen das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung verwiesen.

5 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist während des Zulassungsverfahrens entfallen, da der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 24 B 24.50035 – diese Frage unter Zugrundelegung von aktuellen Erkenntnismitteln entschieden hat. Demnach ist die Ablehnung von Asylanträgen durch die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig nicht rechtswidrig, wenn Kroatien nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Hierauf wurde der Kläger vom Senat hingewiesen, eine Äußerung erfolgte nicht.

6 Damit hat das Verwaltungsgericht vorliegend die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem die angegriffene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, kommt eine Zulassung aufgrund nachträglicher Divergenz nicht in Betracht.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8 4. Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Leitsatz

Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien - derzeit keine systemischen Mängel

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