VGH München 24. Senat, 2025-07-01, 24 ZB 25.30597

24 ZB 25.30597Verwaltungsgericht / Division 2401.07.2025

Regest

Der Vertretungszwang durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 24. Senat — 2025-07-01 — 24 ZB 25.30597 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-01

Aktenzeichen: 24 ZB 25.30597

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2025 – Au 1 K 24.30743 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, da sich der Kläger bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

2 Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile auch verstrichen (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), da das Urteil dem Kläger am 26. Mai 2025 zugestellt worden ist. Der Mangel der Vertretung kann daher auch nicht mehr behoben werden.

3 Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Leitsatz

Der Vertretungszwang durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Vertretungszwang für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung

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