VGH München 24. Senat, 2025-07-02, 24 ZB 25.30252

24 ZB 25.30252Verwaltungsgericht / Division 2402.07.2025

Gesamter Gesetzestext

VGH München 24. Senat — 2025-07-02 — 24 ZB 25.30252 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-02

Aktenzeichen: 24 ZB 25.30252

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Berufung

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