projekte
24 CS 25.30327•VGH München 24. Senat, 2025-05-12, 24 CS 25.30327
24 CS 25.30327Verwaltungsgericht / Division 2412.05.2025
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 24 CS 25.30327
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.