VGH München 24. Senat, 2025-05-12, 24 CS 25.30327

24 CS 25.30327Verwaltungsgericht / Division 2412.05.2025

Regest

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 24. Senat — 2025-05-12 — 24 CS 25.30327 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-12

Aktenzeichen: 24 CS 25.30327

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Leitsatz

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde

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