LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, 2024-02-23, 8 S 4942/23

8 S 4942/23Kantonsgericht23.02.2024

Regest

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer — 2024-02-23 — 8 S 4942/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-23

Aktenzeichen: 8 S 4942/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Leitsatz

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Rücknahme einer eingelegten Berufung

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.