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8 S 4942/23•LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, 2024-02-23, 8 S 4942/23
8 S 4942/23Kantonsgericht23.02.2024
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-02-23
Aktenzeichen: 8 S 4942/23
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Rücknahme einer eingelegten Berufung
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