LG Augsburg 84. Zivilkammer, 2024-12-19, 084 O 3559/23

084 O 3559/23Kantonsgericht19.12.2024

Regest

Ein mittelbar über eine Treuhänderin beteiligter Gesellschafter hat nach nationaler Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter, soweit er im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 84. Zivilkammer — 2024-12-19 — 084 O 3559/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-19

Aktenzeichen: 084 O 3559/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten)

a. der … sowie

b. der …

mitzuteilen, soweit es sich hierbei um juristische Personen handelt und sich die angeforderten Daten nicht aus dem Handelsregister ergeben.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 14.946,96 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche betreffend Namen, Adressen und Beteiligungshöhe weiterer Mitgesellschafter zweier Fondsgesellschaften.

2 Der Kläger ist als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an zwei Fondsgesellschaften, namentlich der … zum einen und der … zum anderen beteiligt. Die vorbenannten Fondsgesellschaften sind Publikums-Kommanditgesellschaften, die sich einerseits aus unmittelbar als Kommanditisten beteiligten Anlegern und andererseits aus mittelbar beteiligten Gesellschaftern zusammensetzen. Die Beklagte fungiert dabei als Treuhänderin mit dem Zweck der Realisierung der letztgenannten Beteiligungsmöglichkeit. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften sieht es jeweils vor, dass den mittelbar beteiligten Gesellschaftern im Innenverhältnis der Gesellschaft eine den Kommanditisten identische Rechtsstellung eingeräumt wird (Anlage K1 und K2, dort jeweils § 5 Abs. 2 S. 1). Davon umfasst ist auch die Möglichkeit, Informations- und Kontrollrechte geltend zu machen.

3 Der Kläger hält hinsichtlich der … einen Treugeberanteil in Höhe von 20.000,- EUR, hinsichtlich der … einen Anteil in Höhe von 15.000,- EUR. Die … bemisst den Wert für jeden Anteil (1.000 EUR) im Jahresbericht vom 31.12.2021 dabei mit 1.618,90 EUR und die … mit 1.169,68 EUR.

4 Mit Schreiben vom 17.6.2023 (Anlage K3 und K4) forderte der Kläger die beiden Fondsgesellschaften jeweils dazu auf, ihm Auskunft über die Namen, Adressen sowie Beteiligungssummen sämtlicher Treugeberkommanditisten sowie direkt beteiligten Kommanditisten der jeweiligen Fondsgesellschaft zu erteilen. Diese Aufforderung wiederholte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, abermals zum 25.7.2023 (Anlage K5 und K6).

5 Mit E-Mail vom 16.08.2023 ließ die Beklagte dem Kläger ein bereits auf den 18.7.2023 datiertes Schreiben zukommen, in dem die Beklagte zu dem Auskunftsverlangen des Klägers Stellung bezog und insoweit erwiderte, dass die gewünschte Auskunft nur dann erteilt werden könnte, wenn der Kläger vorab eine mit der E-Mail übersendete Erklärung unterzeichnet, in der er sich zur Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet und demnach die Daten insbesondere nicht für werbliche Zwecke, also auch nicht für die Unterbreitung von Kaufangeboten hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an Mitgesellschafter nutzt. Weiterhin war die Erklärung für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von 50.000,- EUR versehen (Anlage K8).

6 Mit Schreiben vom 18.8.2023 übermittelte der Kläger an die Beklagte die vorstehende Erklärung in unterzeichneter Form, wobei er die Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Datenverwendung zu werblichen Zwecken sowie betreffend die Vertragsstrafe gestrichen hatte (Anlage K9).

7 Der Kläger ist der Ansicht, dass sich sein Auskunftsverlangen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sowie unterstützend angeführte obergerichtliche Rechtsprechung) stützen lässt, wonach einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter dann, wenn er aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zustünde. Er ist insoweit weiter der Auffassung, dass – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Gründe, die dem Auskunftsverlangen zugrunde liegen, irrelevant sind. Gleichwohl behauptet der Kläger darüber hinaus, dass er mit seinem Auskunftsverlangen die Zielsetzung verfolge, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen und sich allgemein – insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Haftungsfälle – einen Überblick über seine Mitgesellschafter zu verschaffen.

8 Weiterhin meint der Kläger, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für den Auskunftsanspruch dabei auch hinsichtlich der Namen, Adressen und Beteiligungssummen der Kommanditisten der Fondsgesellschaft, weil die Kontaktdaten nicht dem Handelsregister zu entnehmen seien. Schließlich stünden dem eigenen Auskunftsanspruch nach Ansicht des Klägers auch etwaige Anonymitätsklauseln, wie sie den Bestimmungen der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften zu entnehmen sind, nicht entgegen. Derartige Klauseln seien in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam anzusehen.

9 Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, an diesem prinzipiellen und uneingeschränkten Auskunftsanspruch habe auch die neuerliche Rechtsprechung des EuGH nichts geändert.

10 Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten)

c. der … sowie

d. der …

mitzuteilen.

11 Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte behauptet, dass es dem Kläger nicht wirklich darum gehe, seine Gesellschafterrechte auszuüben, und unterstellt ihm insoweit rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der eigenen Rechtsansicht entsprechend sieht die Beklagte in diesem missbräuchlichen Verhalten jedenfalls eine Schranke für den Auskunftsanspruch des Klägers, von dessen Bestehen sie im Weiteren ebenfalls nicht ausgeht. Die Judikatur des Bundesgerichtshofs sei aus mehreren Gründen nicht überzeugend, wofür die Beklagte etwa die Besonderheiten von Publikumspersonengesellschaften anführt, die von einer Entpersonalisierung der Gesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander gekennzeichnet seien und deshalb dem Auskunftsanspruch des Klägers entgegenstünden.

13 Unabhängig vom Vorstehenden ist die Beklagte der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls aufgrund entgegenstehender datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht bestünde. Die vom Kläger herausverlangten Daten unterfielen als personenbezogene Daten dem Anwendungsbereich der DSGVO, sodass für die Datenpreisgabe ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 DSGVO einschlägig sein müsste, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Weder liege eine Einwilligung der betroffenen Mitgesellschafter vor, noch sei die Datenpreisgabe zur Vertragserfüllung erforderlich, noch würden berechtigte Interessen des Klägers die Auskunft rechtfertigen. Ihre Rechtsauffassung stützt die Beklagte dabei vor allem auch auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

14 Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbringens auf die Schriftsätze der Parteienvertreter sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2024 und 21.11.2024 Bezug genommen.

Gründe

15 Die zulässige Klage erweist sich als im Wesentlichen unbegründet.

I.

16 Die Klage ist zulässig.

17 Insbesondere ist das Landgericht Augsburg gem. § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich sowie nach §§ 12, 17 ZPO örtlich für die Streitigkeit zuständig.

II.

18 Die Klage ist weit überwiegend unbegründet.

19 1. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich dem Grunde nach zwar weder aus Gesetz noch aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, aber aus der nationalen Rechtsprechung.

20 Aus einem „Auskunftsvertrag“ kann der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Die Beklagte hatte zwar eine entsprechende Einigung angeboten (Anlage K8, S. 3), der Kläger hat indes die Vereinbarung zwar unterschrieben, jedoch eigenmächtig zwei Punkte der Vereinbarung eigenhändig gestrichen (Anlage K9) und somit ein neues Angebot gemacht, was die Beklagte ihrerseits bekanntermaßen gerade nicht angenommen hat (§ 150 II. BGB).

21 a) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Anleger auch dann, wenn er sich nur mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (BGH, Beschl. v. 21.9.2009 – II ZR 264/08; Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11). Der Bundesgerichtshof betrachtet das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht, das bereits aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem folgt (BGH Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11; außerdem OLG München, Urt. v. 16.1.2019 – 7 U 342/18, Rn. 20).

22 Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch dergestalt zu, dass ihm die Beklagte die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter – gleich ob unmittelbar oder nur mittelbar an den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften beteiligt – offenzulegen hat. Dieses Recht ist zwangsläufig mit dem Gesellschaftsvertrag und dem hierdurch begründeten Rechtsverhältnis verbunden – insbesondere mit Blick darauf, dass der Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs. 2 S. 1 jeweils vorsieht, dass der Treugeber in seiner Rechtsstellung im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander einem Kommanditisten gleichgestellt ist.

23 b) Darauf, ob der Auskunftsanspruch dabei auch unabhängig vom konkreten Zweck und Anlass des Auskunftsverlangens besteht, kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger jedenfalls berechtigte Interessen an der Auskunft behauptet. Ein Anspruch auf Auskunft über die Kontaktdaten anderer Mitgesellschafter besteht im Falle einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann zweck- und anlasslos, wenn die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zwischen den einzelnen Anlegern die Annahme einer (Innen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertigen (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 264/08, Rn. 10 f.).

24 Vorliegend legen es die jeweiligen Gesellschaftsverträge der streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nahe, dass zwischen den einzelnen Anlegern eine solche (Innen)-GbR besteht. Ausweislich der Verträge verfolgen die einzelnen Anleger einen gemeinsamen Zweck, dessen kollektive Förderung darüber hinaus in den jeweiligen Beitragspflichten der Gesellschafter angelegt ist. Ferner trifft der jeweilige Gesellschaftsvertrag auch explizit Regelungen des Rechtsverhältnisses der einzelnen Gesellschafter untereinander, etwa in § 11 hinsichtlich der gegenseitigen und gemeinsamen Haftung (zum Vorliegen der Voraussetzungen einer (Innen-)GbR im Falle von Fondsgesellschaften etwa BGH, Urt. v. 11.1.2011 II ZR 264/08). Ob zwischen den einzelnen Anlegern vorliegend tatsächlich eine (Innen-)GbR besteht, bleibt in Anbetracht der berechtigten Interessen des Klägers an einer Auskunftserteilung, die dieser in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2024 auch nachvollziehbar geschildert hat, gleichwohl nicht entscheidend.

25 c) In der Folge steht dem Auskunftsanspruch des Klägers auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegen.

26 Ein Auskunftsanspruch findet – unabhängig davon, ob er zweck- und anlassgebunden besteht oder nicht – jedenfalls im Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB und im Schikaneverbot des § 226 BGB seine Grenzen. Demnach darf die Auskunft dann verweigert werden, wenn an der Informationserteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (etwa BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09).

27 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach Maßgabe des Vorstehenden im Auskunftsverlangen des Klägers jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Der Kläger hat die seinem Informationsbegehren zugrundeliegenden Interessen hinreichend substantiiert vorgetragen. Er führt insoweit aus, dass er es beabsichtige, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen und sich allgemein – insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Haftungsfälle – einen Überblick über seine Mitgesellschafter zu verschaffen. Insoweit gelangt das Gericht nicht zuletzt aufgrund der informatorischen Befragung des Klägers im letzten Termin zu der Überzeugung, dass am Vorliegen der vorgetragenen vernünftigen Interessen kein Zweifel besteht. Vor diesem Hintergrund ist der Auskunftsanspruch des Klägers nicht durch § 242 BGB gesperrt (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – II ZB 3/23, NZG 2024, 249, Rn. 11).

28 2. Dem nach nationaler Rechtsprechung dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch stehen jedoch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entgegen – jedenfalls insoweit, als Informationen natürlicher Personen betroffen sind. Das Datenschutzrecht führt im zugrundeliegenden Fall dazu, dass der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen der Beklagten gegenüber in weit überwiegenden Teilen scheitert, nachdem ausweislich der Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 21.11.2024 geschätzt 95 % der Anleger Privatpersonen sind.

29 a) Die vom Kläger herausverlangten Informationen sind hinsichtlich derjenigen Gesellschafter, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, als personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO anzusehen, für die im Weiteren der Anwendungsbereich der vorstehenden Verordnung eröffnet ist.

30 Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Personenbezogene Daten sind dabei nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 1 DSGVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“. Als identifizierbar wird eine natürliche Person dabei dann angesehen, wenn sie „direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

31 Die vom Kläger angeforderten Kontaktdaten seiner als Privatpersonen beteiligten Mitgesellschafter, bestehend aus Namen und Adresse, sowie die jeweiligen Beteiligungssummen beziehen sich allesamt auf den jeweiligen Gesellschafter als natürliche Person, der hierdurch jedenfalls identifizierbar ist. Für das Auskunftsverlangen des Klägers ist damit insoweit der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

32 b) In der Folge hat die Verarbeitung der vom Kläger herausgeforderten Daten den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 DSGVO und dabei insbesondere den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 DSGVO zu genügen.

33 Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist an den in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätzen zu messen und hat die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2020, NJW 2021, 531 Rn. 208 – La Quadrature du Net u.a.; Urt. v. 11.7.2024 – C-757/22, Rn. 49 – Meta Platforms Ireland).

34 Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält dabei eine abschließende Aufzählung derjenigen Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Ausgehend davon muss eine Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend unter eine der dort normierten Bestimmungen zu subsumieren sein, um als datenschutzrechtlich zulässig zu gelten (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C 252/21 Rn. 90 – Meta Platforms u.a.).

35 c) Für das Auskunftsverlangen des Klägers kann jedoch kein Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO bemüht werden.

36 aa) Die von der Auskunft betroffenen Mitgesellschafter haben nicht nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt.

37 Ausgehend von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO lässt sich eine Auslegungstendenz für die weiteren Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO entnehmen. Diese sind eng auszulegen, weil sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung und damit im Zweifel gegen den Willen der betroffenen Person rechtmäßig ist (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C 252/21, Rn. 93 – Meta Platforms u.a.).

38 bb) Die Weitergabe der herausgeforderten Daten an den Kläger ist nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGO zu Zwecken der Vertragserfüllung erforderlich.

39 Wie vorstehend dargestellt, sind die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO und damit auch die in lit. b normierte Rechtsgrundlage eng auszulegen. Ausgehend davon ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um den Hauptgegenstand des Vertrags zu verwirklichen (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C 252/21 Rn. 98).

40 Eine Erforderlichkeit im vorbeschriebenen Sinne scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn der Vertrag, der Anknüpfungspunkt der Erforderlichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist, es ausdrücklich ausschließt, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Gesellschafter an andere Gesellschafter herausgegeben werden (EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 47).

41 So liegen die Dinge jedoch vorliegend. In § 34 Abs. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge ist eine Anonymitätsklausel normiert, die eine Offenlegung der Identität der einzelnen Gesellschafter ihren Mitgesellschaftern gegenüber gerade verhindern soll. Wörtlich heißt es dort: „Es ist der Wunsch der Gesellschafter, dass – soweit gesetzlich zulässig – die Gesellschaft Auskünfte über die Beteiligung und die personenbezogenen Daten der übrigen Gesellschafter in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Handelsregister, dem Finanzamt, dem den jeweiligen Gesellschafter betreuenden Vermittler oder zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern, Beratern und Dienstleistern der Gesellschaft erteilt.“ Selbst wenn damit nicht ausdrücklich ein Verbot postuliert ist, so ist doch durch das „nur“ eindeutig geklärt, wann und wem gegenüber eine Weitergabe von Daten erfolgen darf. Die Bezugnahme auf den „Wunsch“ der Gesellschafter vermag nichts daran zu ändern, dass hiermit klargestellt ist, dass der Wunsch der Anleger auf Wahrung ihrer Anonymität zu respektieren ist. Mithin ist gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass eine Datenweitergabe prinzipiell nicht erfolgt.

42 Eine derartige vertragliche Bestimmung kann in Anbetracht der datenschutzrechtlichen Vorgaben – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch nicht unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof sieht das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht an, das bereits aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis folgt (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11, Rn. 12; außerdem OLG München, Urt. v. 16.1.2019, Rn. 20). Vor diesem Hintergrund geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Bestimmungen, die das Auskunftsrecht der Gesellschafter – Kommanditisten ebenso wie Treugeber – ausschließen, einen Verstoß gegen § 242 BGB darstellen und folglich unwirksam sind (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11, Rn. 24).

43 Diese Auffassung ist mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die datenschutzrechtlichen Einschränkungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als überholt anzusehen. Der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters besteht gerade nicht (mit Ausnahme der §§ 226, 242 BGB) uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der Grenzen des datenschutzrechtlich Zulässigen – jedenfalls soweit Gesellschafter betroffen sind, bei denen es sich um natürliche Personen handelt. Demzufolge ist die Anonymitätsklausel in § 34 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge nicht unwirksam und führt im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dazu, dass eine Erforderlichkeit der Auskunftserteilung zu Zwecken der Vertragserfüllung von vornherein ausgeschlossen ist.

44 Abgesehen davon gibt es keine Hinweise dafür, dass bis dato die Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden seien bzw. sich dies in der Zukunft ohne die Auskunftserteilung ändern würde. Mithin ist eine Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung zu verneinen.

45 cc) Weiterhin ist die Übermittlung der angeforderten Daten an den Kläger auch nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung von dessen berechtigten Interessen erforderlich.

46 Der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO normiert drei Voraussetzungen, die für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten kumulativ vorliegen müssen. Erstens muss auf Seiten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder eines Dritten ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung bestehen, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nicht diejenigen des Verantwortlichen oder Dritten überwiegen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C 252/21, Rn. 106 m.w.N.).

47 aaa) Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass dem Begriff des „berechtigten Interesses“ ein weites Verständnis zugrunde liegt. Demnach kann grundsätzlich ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 50).

48 In Anbetracht des weiten Begriffsverständnisses kann das Interesse des Klägers daran, zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, mit ihnen über Anteilsübertragungen zu verhandeln sowie Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen, als berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO angesehen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 57).

49 bbb) Weiter ist das Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift dann zu bejahen, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C 26/22 und C 64/22, Rn. 77 m.w.N.. – SCHUFA Holding).

50 Insoweit kommt als milderes Mittel in Betracht, dass der um Auskunft ersuchende Gesellschafter seine Auskunftsanfrage zunächst an die Fondsgesellschaft adressiert und diese auffordert, die Anfrage an den/die betroffenen Gesellschafter weiterzuleiten mit der Intention, eine Kontaktaufnahme und einen Austausch zwischen den Gesellschaftern zu ermöglichen. Der angefragte Gesellschafter könnte in der Folge frei darüber entscheiden, ob er mit dem Gesellschafter, der die Anfrage gestellt hat, in Kontakt treten möchte oder ob er es vorzieht, einer solchen Anfrage nicht nachzukommen und anonym zu bleiben (so ausdrücklich einer der „sachdienlichen Hinweise“ des EuGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 59). Auf diese Weise könnte der von dem Auskunftsersuchen betroffenen Gesellschafter im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten behalten und so ihre Weitergabe an einen anderen Gesellschafter verweigern bzw. auf das beschränken, was für die Zwecke, zu denen diese Daten angefordert und verarbeitet werden, tatsächlich erforderlich und relevant ist.

51 Insoweit steht außer Frage, dass ein derartiges Vorgehen ein milderes Mittel gegenüber der pauschalen und ungefragten Datenübermittlung durch die Gesellschaft selbst darstellt.

52 Sofern der Kläger die Gleichwertigkeit dieser Vorgehensweise anzweifelt, weil die Beklagte bei der Weiterleitung seiner Anfragen durch den Inhalt der Begleitschreiben manipulativ auf die Anleger einwirken könnte, bleibt festzuhalten, dass die Beklagte im Termin vom 21.11.2024 nicht nur die Zusicherung angeboten hat, entsprechende Anfragen des Klägers binnen drei Werktagen weiterzuleiten, sondern auch angeboten hat, den Text des Begleitschreibens inhaltlich verbindlich mit dem Kläger abzustimmen.

53 Darüber hinaus wäre auch von einer gleichen Wirksamkeit hinsichtlich der Interessenwahrung des Auskunftsersuchenden auszugehen. Zwar erhielte der Kläger bei Auskunftserteilung durch die Gesellschaft garantiert alle gewünschten Informationen zu seinen Mitgesellschaftern, während er diese bei Weiterleitung seiner Anfragen an seine Mitgesellschafter nur dann zur Verfügung gestellt bekommt, wenn der angeschriebene Mitgesellschafter damit einverstanden ist, was bei auf Anonymität angelegten Publikumsgesellschaften wie den vorliegenden wohl eher selten der Fall sein dürfte. Gleiches würde dem Kläger indes auch widerfahren, wenn er nach Erteilung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter durch die Gesellschaft diese einzeln anschreibt, von diesen jedoch keine Antwort erhält.

54 Insoweit ist sehr wohl von einer Gleichwertigkeit dieser Vorgehensweise auszugehen, so dass die Erteilung der Auskunft an den Kläger nicht als zu dessen Interessenwahrung erforderlich angesehen werden kann.

55 ccc) Darüber hinaus scheitert der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO jedenfalls auch daran, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitgesellschafter diejenigen des Klägers überwiegen.

56 Die dritte Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine Abwägung der jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls auszugehen hat (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C 252/21, Rn. 110 m.w.N.).

57 Insoweit kann ausweislich eines weiteren „sachdienlichen Hinweises“ des EuGH das Interesse der mittelbar an einem Investmentfonds beteiligten Gesellschafter daran, dass ihre personenbezogenen Daten vertraulich bleiben, Vorrang vor dem Interesse der Mitgesellschafter, die ihre Kontaktdaten erhalten möchten, haben (Rn. 64). Nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO sind dabei vor allem auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, sodass insbesondere dann ein Überwiegen der Betroffenenbelange anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechnen muss. Angesichts der Anonymitätsvereinbarung in § 34 II der Gesellschaftsverträge durften die Anleger zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise davon ausgehen, dass diese nicht an Dritte, vorliegend an andere mittelbare Gesellschafter dieses Investmentfonds, weitergegeben werden.

58 Insoweit stehen sich daher das Interesse des Klägers daran, die angeforderten Informationen zur Erfüllung seiner damit verfolgten Ziele zur Verfügung gestellt zu bekommen, und das Interesse aller davon betroffenen Mitgesellschafter, ihre Identität geheim zu halten, gegenüber. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitgesellschafter findet seinen unmittelbaren Ausdruck in der weiter oben bereits bemühten Anonymitätsklausel des § 34 Abs. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge, die maßgeblichen Einfluss auf den Erwartungshorizont der Mitgesellschafter hat. Vor dem Hintergrund, dass gesellschaftsvertraglich der Wunsch aller Gesellschafter nach einer möglichst geringen Preisgabe der eigenen Daten festgehalten wurde, müssen die einzelnen Gesellschafter also gerade nicht damit rechnen, dass ihre Namen, Adressen und Beteiligungssummen an einen anderen Gesellschafter herausgegeben werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 64). Wie der Europäische Gerichtshof ausführt, bestehe das wesentliche Merkmal des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft über eine Treuhandgesellschaft gerade in der Anonymität der Gesellschafter, auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander (EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 46).

59 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall das Geheimhaltungsinteresse der einzelnen Mitgesellschafter gegenüber dem Informationsbegehren des Klägers höher zu gewichten. Eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheidet daher aus (auch wenn der EuGH bei seinem diesbezüglichen „sachdienlichen Hinweis“ zurückhaltend lediglich von „zweifelhaft“ spricht – Rn. 65).

60 dd) Schließlich ist die Weitergabe der begehrten Informationen an den Kläger auch nicht auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO zu stützen.

61 Wie sich aus Erwägungsgrund 41 DSGVO ergibt, erfordert die Bezugnahme auf eine Rechtsgrundlage, wie sie etwa in Art. 6 Abs. 3 DSGVO zu finden ist, nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt. Wenn Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO also davon spricht, die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO werde durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt, dann kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und des vom Kläger ebenfalls bemühten OLG München) gemeint sein (EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 70 f.).

62 Weiter ist es in Übertragung des Erwägungsgrunds 41 DSGVO Voraussetzung für die Heranziehung der nationalen Rechtsprechung als Anknüpfungspunkt der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, dass diese zum einen klar und präzise und dass zum anderen ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist. Schließlich ist es erforderlich, dass die nationale Rechtsprechung eine Rechtsgrundlage darstellt, die ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht, wobei die betreffende Datenverarbeitung nur in den Grenzen des absolut Notwendigen erfolgen darf (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2023, NZA 2023, 1523 Rn. 134, 138). Selbst wenn man den von der obergerichtlichen Rechtsprechung kreierten Auskunftsanspruch als „klar und präzise“ bezeichnen wollte, fehlt es jedenfalls an der Vorhersehbarkeit seiner Anwendung. Nur für einen rechtskundigen Anleger ist eventuell vorhersehbar, dass trotz und entgegen der vertraglich in § 34 II vereinbarten Anonymität seine Daten gleichwohl weitergegeben werden.

63 Jedenfalls aufgrund der letztgenannten Voraussetzung scheidet eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf den zugrundeliegenden Fall aus. Selbst wenn für die nationale Rechtsprechung die Stärkung der Rechte lediglich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Fondsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung in Betracht käme, kann die nachfolgend zu prüfende Verhältnismäßigkeit entsprechend der vorstehenden Argumentation zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht gewahrt sein. Das in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommende Anonymitätsinteresse der betroffenen Mitgesellschafter muss auch an dieser Stelle hinreichend Berücksichtigung finden, was jedoch nicht gewährleistet ist, wenn aufgrund nationaler Rechtsprechung eine pauschale Übertragung von personenbezogenen Gesellschafterdaten an um Auskunft ersuchende Gesellschafter möglich ist. Darüber hinaus scheitert die Verhältnismäßigkeit daran, dass es wie oben bereits gezeigt, weniger beeinträchtigende Vorgehensweisen gibt.

64 Ausgehend davon ergibt sich eine Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen des Klägers auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

65 Dem aufgrund nationaler Rechtsprechung dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch stehen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH damit für die Daten all derjenigen Gesellschafter, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die Vorgaben der DSGVO entgegen, einer EU-Verordnung, die ohne nationale Umsetzung als höherrangiges Recht unmittelbare Geltung hat.

66 Im Umkehrschluss besteht der Anspruch des Klägers nur insoweit, als sich die von ihm erfragten Informationen auf Mitgesellschafter beziehen, die als juristische Personen anzusehen sind und deren Daten deshalb nicht unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

III.

67 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den vom Auskunftsersuchen des Klägers betroffenen Mitgesellschaftern weit überwiegend – nämlich zu ca. 95 % – um natürliche Personen handelt und der Anspruch insoweit aufgrund entgegenstehender datenschutzrechtlicher Vorgaben ausgeschlossen ist, wird die Beklagte nur verhältnismäßig geringfügig zur Offenlegung verurteilt. Zusätzliche Kosten sind hierdurch nicht angefallen. Dem Kläger sind daher die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.

IV.

68 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der notwendigen Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Gerichts und orientiert sich vorliegend an dem geschätzten Aufwand/der Beschwer der Beklagten.

69 Für die Beklagte ergibt sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten des Rechtsstreits aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

V.

70 Der Streitwert war auf 14.946,96 EUR festzusetzen.

71 Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt bieten kann (BGH, Beschl. v. 17.11.2015, NZG 2016, 114 Rn. 8).

72 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass ihm mit der Auskunft unter anderem daran gelegen ist, seine bisherige Beteiligungssumme, deren Wert sich – bezogen auf beide streitgegenständlichen Fondsgesellschaften – auf insgesamt 49.823,20 EUR beläuft, durch den Ankauf weiterer Beteiligungen zu vergrößern sowie die mit der Beteiligungssumme einhergehenden Gesellschafterrechte auszuüben. Ausgehend davon, dass der Wert der Beteiligungshöhe vorliegend Ausgangspunkt der wirtschaftlichen Interessen des Klägers ist, erscheint es angemessen, den Streitwert entsprechend dem Klägervortrag bei einer Höhe von 30 % des Beteiligungswertes, also bei 14.946,96 EUR festzusetzen.

Leitsatz

Ein mittelbar über eine Treuhänderin beteiligter Gesellschafter hat nach nationaler Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter, soweit er im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über personenbezogene Daten anderer Gesellschafter ist durch die Vorgaben der DSGVO beschränkt und besteht nicht, wenn die betroffenen Mitgesellschafter natürliche Personen sind und keine datenschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. (Rn. 28) (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine gesellschaftsvertragliche Anonymitätsklausel, die die Weitergabe personenbezogener Daten an Mitgesellschafter ausschließt, ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Lichte der DSGVO wirksam und schließt einen Auskunftsanspruch insoweit aus. (Rn. 41 – 43) (Rn. 57 – 59) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft über eine Treuhandgesellschaft gerade in der Anonymität der Gesellschafter, auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

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Auskunftsanspruch mittelbar beteiligter Personengesellschafter über personenbezogene Daten ihrer Mitgesellschafter

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