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(K) 1 F 597/23•AG Miesbach, 2024-06-27, (K) 1 F 597/23
(K) 1 F 597/23Gericht erster Instanz27.06.2024
Tilgungs-, Zins- und Nebenkosten für selbstgenutztes Wohneigentum können nur bis zur Höhe des Wohnwertes vom Einkommen abgezogen werden, um eine unangemessene Beeinträchtigung des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder zu vermeiden. (Rn. 51 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: (K) 1 F 597/23
Dokumenttyp: Endbeschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin … geboren am … zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.01.2024 über den Teilanerkenntnisbeschluss vom 29.02.2024 hinaus einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 125,00 €, damit derzeit 804,00 €, zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller … geboren am … zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.01.2024 über den Teilanerkenntnisbeschluss vom 29.02.2024 hinaus einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 125,00 €, damit derzeit 804,00 €, zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.12.2023 in Höhe von 6679 Euro zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 24355 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Hierbei machen die Antragsteller laufenden Kindesunterhalt seit 01.01.2024 sowie Unterhaltsrückstände für den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 geltend.
2 Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsteller, die durch die Mutter vertreten werden.
3 Die Ehe der Mutter und des Vaters, aus dem die Antragsteller hervorgegangen sind, ist rechtskräftig geschieden.
4 Der Antragsgegner ist erneut verheiratet, aus dieser Ehe sind 2 weitere Kinder hervorgegangen.
5 Bezüglich der Personendaten wird auf die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen Bezug genommen.
6 Er bewohnt mit diesen eine im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie. Deren Wohnwert wird von den Beteiligten übereinstimmend mit 2700 € angegeben. Für Tilgung, Zinsen und Nebenkosten trägt der Antragsgegner Kosten, die diesen Wohnwert übersteigen, nach Vortrag des Antragsgegners 3601,97 €.
7 Der Antragsgegner hat im Jahr 2023 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 131.933,75 € bezogen.
8 Der Antragsgegner hat im Jahr 2022 einen Bruttoarbeitslohn von 146.466 € bezogen.
9 Darüber hinausgehende Einkünfte des Antragsgegners sind nicht vorhanden.
10 Die 2. Ehefrau des Antragsgegners erhält Erziehungsgeld in Höhe von 585,40 €.
11 Die Mutter der Antragsteller bezieht Einkommen von 4100 € netto.
12 Die Antragsteller selbst haben kein Einkommen.
13 Die minderjährigen Antragsteller leben bei der Kindesmutter und werden von dieser betreut.
14 Mit E-Mail vom 15.08.2022 hat der Antragsgegner angekündigt, ab September 2022 für beide Kinder 918 € bzw. 769 € monatlich zu bezahlen und darüber hinausgehende Zahlungen abgelehnt.
15 Die geleisteten Zahlungen sind unstreitig und ergeben sich aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 18.12.2023.
16 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens sich der Antragsgegner die Steuerklasse 3 zurechnen lassen müsse, da er verpflichtet sei, die für ihn günstigere Steuerklasse in Anspruch zu nehmen, um den Unterhaltsanspruch der Kinder aus 1. Ehe nicht zu verkürzen.
17 Sie sind der Auffassung, dass Aufwendungen des Antragsgegners für die selbst bewohnte Immobilie nicht über den Wohnwert hinaus anzusetzen seien.
18 Die Antragsteller beantragten zuletzt,
I.
19 Unter Abänderung der notariellen Scheidungsvereinbarung des Notars … vom 13.09.2018 Urkunden Nummer … wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich heftiges Kindergeld, derzeit 847 € abzüglich 125 €, damit 598 € monatlich ab Januar 2024 zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen
II.
20 Unter Abänderung der notariellen Scheidungsvereinbarung des Notars … vom 13.09.2018 Urkunden Nummer … wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 2) 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich heftiges Kindergeld, derzeit 723 € abzüglich 125 €, damit 722 € monatlich ab Januar 2024 zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen
III.
21 Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 6679 € für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen.
22 Der Antragsgegner erkannte den Mindestunterhalt ab 01.01.2024 an und beantragte im Übrigen Klageabweisung.
23 Er ist der Auffassung, dass er berechtigt sei, die für ihn günstigere Steuerklasse 3 bei der Nettolohnberechnung anzusetzen. Die Ausgaben für den selbstgenutzten Wohnraum seien angemessen und im vollen Umfang berücksichtigungfähig.
24 Mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 11.03.2024 wurde der Antragsgegner verpflichtet, für die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu bezahlen.
25 Das Gericht hat am 29.02.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
26 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie insbesondere die von diesen vorgelegten Unterhaltsberechnungen Bezug genommen.
II.
27 Der zulässige Antrag der Antragsteller ist vollumfänglich begründet.
28 Das Familiengericht Miesbach ist sachlich und örtlich zuständig. Die Antragsteller wurden im Verfahren ordnungsgemäß durch die sie betreuende Mutter vertreten.
A) Tabellarische Berechnung:
Die Berechnung des laufenden Unterhalts seit 01.01.2024 ergibt sich wie folgt:
„Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag
Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
…geb. 17. 07. 2010, 13 Jahre alt
…geb. 06. 02. 2013, 10 Jahre alt
…geb. 20. 08. 2022, 1 Jahr alt
…geb. 07. 09. 2023, 0 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.“
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
29 Kindesunterhalt
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
30 Bedarf und Leistungsfähigkeit
31 Ehegatten
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
885,40 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
davon nicht anrechenbares Elterngeld
300,00 Euro
Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf
585,40 Euro
Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um
300,00 Euro
auf
820,00 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2023
Bruttolohn:
131.933,75 Euro
Sozialversicherungsbrutto
87.600,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3
Zusatzbeitrag zu KV (%)
1,6
Lohnsteuer:
-29.218,00 Euro
(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)
Rentenversicherung (18,6 % / 2)
-8.146,80 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)
-1.138,80 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro
-4.847,85 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)
-568,58 Euro
Nettolohn:
88.013,72 Euro
88013,72 / 12 =
7.334,48 Euro
(3694,479166670.226+73000.04 = 1.126,95)
abz. zusätzliche Vorsorge
-1.126,95 Euro
erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.700,00 Euro
insgesamt
8.907,53 Euro
Schulden, Belastungen
2.700,00 Euro
Schulden, Belastungen
-2.700,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.207,53 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
4.100,00 Euro
32 Kinder
…13 Jahre
…lebt bei …
…erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…10 Jahre
… lebt bei …
…erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…1 Jahr
33 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…0 Jahre
34 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
35 Berechnung des Kindesunterhalts
36 Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von …nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 15: 9701-11200, BKB: 5050, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250 Tabellenunterhalt DT 12/3
1.136,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
1.011,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 15: 9701-11200, BKB: 5050, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250
Tabellenunterhalt DT 12/2
970,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
845,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.792,93 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4901-5300, BKB: 2450
Tabellenunterhalt DT 9/1
730,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
480,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.792,93 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4901-5300, BKB: 2450
Tabellenunterhalt DT 9/1
730,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
480,00 Euro
37 Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
38 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
39 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 11: 5701-6400, BKB: 2850, Abschlag/Zuschlag -3 > Gruppe 8: 4501-4900, BKB: 2350
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/3
929,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
804,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
794,00 Euro
abzüglich Kindergeld
669,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
692,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
567,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
692,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
567,00 Euro
insgesamt
2.607,00 Euro
40 Unterhaltspflichten von
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
41 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
42 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 1: -2100, BKB: 1450
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
43 Differenzunterhalt
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 207,00 Euro
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 176,00 Euro
44 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
45 Verpflichtungen von …
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
6.207,53 Euro
prg. Kindesunterhalt …
-2.607,00 Euro
Einkommen von ….
3.600,53 Euro
Voller Unterhalt von … (3600,53 + 585,4)/2 – 585,4
1.507,56 Euro
46 Kontrolle nach § 1581 BGB
47 Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2607
4.185,93 Euro
Kontrollquote: 4185,931510/(1.81510)
2.325,52 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4185,93*1208/2718
1.860,41 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1860,41 – 585,4
1.275,01 Euro
48 Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 6207,53 – 804 – 669 – 567 – 567 – 1275,01 =
2.325,52 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.510,00 Euro
… bleibt 4100 – 207 – 176 =
3.717,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.370,00 Euro
49 Verteilungsergebnis
…
2.326,00 Euro
…
3.967,00 Euro
davon Kindergeld
250,00 Euro
…
2.111,00 Euro
davon Kindergeld …
250,00 Euro
dazu privilegiertes Elterngeld
300,00 Euro
…
1.136,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
207,00 Euro
…
970,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
176,00 Euro
…
692,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
…
692,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
insgesamt
12.194,00 Euro
50 Zahlungspflichten
… zahlt an
(… 1.276,00 Euro)
…
804,00 Euro
…
669,00 Euro
(… 567,00 Euro) (… 567,00 Euro)
1.473,00 Euro
(im Haushalt: 2.410,00 Euro)
… zahlt an
(… 207,00 Euro) (… 176,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung
Zur Begründung streitiger Positionen ist folgendes auszuführen:
51 1. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für Tilgung, Zins und Nebenkosten für das selbstgenutzte Eigenheim können lediglich bis zur Höhe des Wohnwertes vom Einkommen abgezogen werden (vergleiche BGH in NJW 2017,1169), mithin vorliegend bis zu einer Höhe von 2700 €.
52 Denn andernfalls hätte es der Unterhaltspflichtige in der Hand, durch die Anschaffung von hochpreisigen Wohnimmobilien und eine entsprechende Fremdfinanzierung mit Tilgung und Darlehenszinsen, die den Wohnwert überschreiten, sein Einkommen beliebig nach unten und im Extremfall auf Null zu senken. Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus 1. Ehe würde hierdurch unangemessen beeinträchtigt.
53 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass gerade im Großraum München erhebliche Kosten für eine angemessene Wohnung für einen vierköpfigen Haushalt anfallen, dies findet jedoch bei einem angenommenen Wohnwert von 2700 € ausreichend Berücksichtigung. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht wie vom Antragsgegner geltend gemacht von einem erhöhten Selbstbehalt ausgegangen werden.
54 2. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Antragsgegners in den Jahren 2022 und 2023, die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurde, war fiktiv von einer Steuerklasse 3 auszugehen.
55 Denn gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt (vergleiche OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 -10 UF 1182/14 – Beck online).
56 Vorliegend bezieht der Antragsgegner ein relativ hohes Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit wohingegen seine Ehefrau lediglich Elterngeld bezieht. Angesichts der vorhandenen Einkommensdifferenz wäre günstig gewesen, eine Steuerklasse 3 für den Antragsgegner und Steuerklasse 5 für dessen Ehefrau zu wählen. Die nicht gezogenen Splittingvorteil muss sich der Antragsgegner anrechnen lassen.
57 Denn nur hierdurch kann erreicht werden, dass der Splittingvorteil gleichmäßig allen Kindern des Antragsgegners zugute kommt. Würde man der Rechtsauffassung des Antragsgegners folgen, wonach dieser frei über die Steuerklassenwahl mit der entsprechenden Reduzierung des Nettoeinkommens bestimmen könnte, hätte es erneut der Unterhaltspflichtige in der Hand, sein Einkommen zulasten der unterhaltsberechtigten Kinder aus 1. Ehe zu reduzieren.
Die Antragsteller sind gemäß § 1613 BGB berechtigt, auch die Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit geltend zu machen. Durch die E-Mail vom 15.08.2022 liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, wodurch eine Mahnung entbehrlich wird (vgl. BeckOK BGB/Reinken, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1613 Rn. 21).
58 Hinsichtlich der rechtlichen Wertungen gilt das für den laufenden Kindesunterhalt ausgeführte entsprechend. In den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen wurde das jeweilige Nettoeinkommen für 2022 bzw. 2023 berücksichtigt sowie das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter durch die Geburt der Kinder … und …
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag
Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
59 Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 12 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 9 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 0 Jahre alt
60 Zuordnungen
Partnerunterhalt
61 Verpflichtung von … gegenüber …
62 Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
63 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
64 Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
65 Bedarf und Leistungsfähigkeit
66 Ehegatten
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
885,40 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
davon nicht anrechenbares Elterngeld
300,00 Euro
Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf
585,40 Euro
Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um
300,00 Euro
auf
820,00 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
67 Nettoeinkommen von …
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2022
Bruttolohn:
146.466,00 Euro
Sozialversicherungsbrutto
87.600,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3
Zusatzbeitrag zu KV (%)
1,6
Lohnsteuer:
-37.140,00 Euro
(Splittingvorteil 942,75 Euro mtl.)
Rentenversicherung (18,6 % / 2)
-8.146,80 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)
-1.138,80 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro
-4.847,85 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,2 %)
-718,20 Euro
Nettolohn:
94.474,35 Euro
94474,35 / 12 =
7.872,86 Euro
(4905,50.226+73000.04 = 1.400,64)
abz. zusätzliche Vorsorge
-1.400,64 Euro
erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze. Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.700,00 Euro
insgesamt
9.172,22 Euro
Schulden, Belastungen
2.700,00 Euro
Schulden, Belastungen
-2.700,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.472,22 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
4.100,00 Euro
68 Kinder
… 12 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
… 9 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
… 10 Jahre
69 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
70 Berechnung des Kindesunterhalts
71 Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.572,22 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4700, nach Umgruppierung: Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400
Tabellenunterhalt DT 13/3
981,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-109,50 Euro
Restbedarf
871,50 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.572,22 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4700, nach Umgruppierung: Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400
Tabellenunterhalt DT 13/2
838,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-109,50 Euro
Restbedarf
728,50 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von …
7.057,62 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400, nach Umgruppierung: Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2500
Tabellenunterhalt DT 11/1
666,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-219,00 Euro
Restbedarf
447,00 Euro
72 Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
73 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von … 6.472,22 Euro
ergibt sich
74 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 2900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/3
853,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-109,50 Euro
743,50 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/2
728,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-109,50 Euro
618,50 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/1
634,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-109,50 Euro
524,50 Euro
insgesamt
1.886,50 Euro
75 Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
76 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
77 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
78 Differenzunterhalt
… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 128,00 Euro
… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 110,00 Euro
79 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
80 Voller Partnerunterhalt
81 Verpflichtungen von …
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von
6.472,22 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.886,50 Euro
Einkommen von
4.585,72 Euro
Voller Unterhalt von (4585,72 + 585,4)/2 – 585,4
2.000,16 Euro
82 Kontrolle nach § 1581 BGB
83 Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 585,4 + 6472,22 – 1886,5
5.171,12 Euro
Kontrollquote: 5171,121510/(1.81510)
2.872,84 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 5171,12*1208/2718
2.298,28 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2298,28 – 585,4
1.712,88 Euro
84 Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 6472,22 – 743,5 – 618,5 – 524,5 – 1712,88 =
2.872,84 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.510,00 Euro
…
… bleibt 4100 – 128 – 110 =
3.862,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.370,00 Euro
85 Verteilungsergebnis
…
2.873,00 Euro
…
4.081,00 Euro
davon Kindergeld
219,00 Euro
…
2.408,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
dazu privilegiertes Elterngeld
300,00 Euro
…
981,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
davon Differenzunterhalt
128,00 Euro
…
838,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
davon Differenzunterhalt
110,00 Euro
634,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
insgesamt
12.115,00 Euro
86 Zahlungspflichten
… zahlt an
(… 1.713,00 Euro)
…
743,50 Euro
…
618,50 Euro
(… 525,00 Euro)
1.362,00 Euro
(im Haushalt: 2.238,00 Euro)
… zahlt an
(… 128,00 Euro) (… 110,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1362 Euro monatlich, also im Zeitraum für 4 Monate 5448 Euro.
87 Unstreitig bezahlt wurden 3523 Euro.
88 Es verbleibt eine Differenz von 1925 Euro.
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag
Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
89 Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 12 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 9 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 0 Jahre alt
90 Zuordnungen
Partnerunterhalt
91 Verpflichtung von … gegenüber …
92 Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
93 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
94 Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
95 Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
885,40 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
davon nicht anrechenbares Elterngeld
300,00 Euro
Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf
585,40 Euro
Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um
300,00 Euro
auf
820,00 Euro
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
96 Nettoeinkommen von …
allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2023
Bruttolohn:
131.933,75 Euro
Sozialversicherungsbrutto
87.600,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3
Zusatzbeitrag zu KV (%)
1,6
Lohnsteuer:
-29.218,00 Euro
(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)
Rentenversicherung (18,6 % / 2)
-8.146,80 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)
-1.138,80 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro
-4.847,85 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)
-568,58 Euro
Nettolohn:
88.013,72 Euro
88013,72 / 12 =
7.334,48 Euro
(3694,479166670.226+73000.04 = 1.126,95)
abz. zusätzliche Vorsorge
-1.126,95 Euro
erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.700,00 Euro
insgesamt
8.907,53 Euro
Schulden, Belastungen
2.700,00 Euro
Schulden, Belastungen
-2.700,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.207,53 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von …
4.100,00 Euro
97 Kinder
… 12 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 9 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
10 Jahre
98 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
99 Berechnung des Kindesunterhalts
100 Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
…
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150
Tabellenunterhalt DT 12/3
1.035,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
910,00 Euro
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150
Tabellenunterhalt DT 12/2
884,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
759,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.792,93 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350
Tabellenunterhalt DT 9/1
665,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf . .
415,00 Euro
101 Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
102 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
103 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/3
941,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
816,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/2
804,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
679,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/1
700,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
575,00 Euro
insgesamt
2.070,00 Euro
104 Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
105 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
106 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023 Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
107 Differenzunterhalt
… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von
94,00 Euro
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von
80,00 Euro
108 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
109 Verpflichtungen von …
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
6.207,53 Euro
prg. Kindesunterhalt …
-2.070,00 Euro
Einkommen von …
4.137,53 Euro
Voller Unterhalt von … (4137,53 + 585,4)/2 – 585,4
1.776,06 Euro
110 Kontrolle nach § 1581 BGB
111 Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2070
4.722,93 Euro
Kontrollquote: 4722,931510/(1.81510)
2.623,85 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4722,93*1208/2718
2.099,08 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2099,08 – 585,4
1.513,68 Euro
112 Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 6207,53 – 816 – 679 – 575 – 1513,68 =
2.623,85 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.510,00 Euro
…
… bleibt 4100 – 94 – 80 =
3.926,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.370,00 Euro
113 Verteilungsergebnis
…
2.624,00 Euro
…
4.176,00 Euro
davon Kindergeld
250,00 Euro
…
2.225,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
dazu privilegiertes Elterngeld
300,00 Euro
…
1.035,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
94,00 Euro
…
884,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
80,00 Euro
…
700,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
insgesamt
11.944,00 Euro
114 Zahlungspflichten
… zahlt an …
(… 1.514,00 Euro)
…
816,00 Euro
…
679,00 Euro
(… 575,00 Euro)
1.495,00 Euro
(im Haushalt: 2.089,00 Euro)
… zahlt an …
(… 94,00 Euro) (… 80,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1495 Euro monatlich, also im Zeitraum für 8 Monate 1960 Euro.
115 Unstreitig bezahlt wurden 7623 Euro.
116 Es verbleibt eine Differenz von 4337 Euro.
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag
Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
117 Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 13 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 10 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 1 Jahr alt
… geb. 07. 09. 2023, 0 Jahre alt
118 Zuordnungen
Partnerunterhalt
119 Verpflichtung von … gegenüber …
120 Datum der Eheschließung 19.11.2021
121 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
122 Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
123 Bedarf und Leistungsfähigkeit
124 Ehegatten
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.07.2023
Nettoeinkommen von …
885,40 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
davon nicht anrechenbares Elterngeld
300,00 Euro
Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf
585,40 Euro
Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um
300,00 Euro
auf
820,00 Euro
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.07.2023
125 Nettoeinkommen von …
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2023
Bruttolohn:
131.933,75 Euro
Sozialversicherungsbrutto
87.600,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3
Zusatzbeitrag zu KV (%)
1,6
Lohnsteuer:
-29.218,00 Euro
(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)
Rentenversicherung (18,6 % / 2)
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)
-1.138,80 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro
-4.847,85 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)
-568,58 Euro
Nettolohn:
88.013,72 Euro
88013,72 / 12 =
7.334,48 Euro
(3694,479166670.226+73000.04 = 1.126,95)
abz. zusätzliche Vorsorge
-1.126,95 Euro
erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.700,00 Euro
insgesamt
8.907,53 Euro
Schulden, Belastungen
2.700,00 Euro
Schulden, Belastungen
-2.700,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.207,53 Euro
…
Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.07.2023
Nettoeinkommen von
4.100,00 Euro
126 Kinder
… 13 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 10 Jahre
… lebt bei
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 1 Jahr
127 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…0 Jahre
128 Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
129 Berechnung des Kindesunterhalts
130 Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
131 Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150
Tabellenunterhalt DT 12/3
1.035,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
910,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150
Tabellenunterhalt DT 12/2
884,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-125,00 Euro
Restbedarf
759,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.792,93 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350
Tabellenunterhalt DT 9/1
665,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
415,00 Euro
Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.792,93 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350
Tabellenunterhalt DT 9/1
665,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
415,00 Euro
132 Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
133 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
134 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, Abschlag/Zuschlag -3 > Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 9/3
894,00 Euro
abzüglich Kindergeld
769,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 9/2
764,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
639,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 9/1
665,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
540,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 9/1
665,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
540,00 Euro
insgesamt
2.488,00 Euro
135 Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
136 Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
137 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023 Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
138 Differenzunterhalt
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von
141,00 Euro
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von
120,00 Euro
139 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
140 Verpflichtungen von …
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
585,40 Euro
Einkommen von …
6.207,53 Euro
prg. Kindesunterhalt
-2.488,00 Euro
Einkommen von …
3.719,53 Euro
Voller Unterhalt von … (3719,53 + 585,4)/2 – 585,4
1.567,06 Euro
141 Kontrolle nach § 1581 BGB
142 Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2488
4.304,93 Euro
Kontrollquote: 4304,931510/(1.81510)
2.391,63 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4304,93*1208/2718
1.913,30 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1913,3 – 585,4
1.327,90 Euro
143 Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 6207,53 – 769 – 639 – 540 – 540 – 1327,9 =
2.391,63 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.510,00 Euro
… bleibt 4100 – 141 – 120 =
3.839,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.370,00 Euro
144 Verteilungsergebnis
…
2.392,00 Euro
…
4.089,00 Euro
davon Kindergeld
250,00 Euro
2.164,00 Euro
davon Kindergeld
250,00 Euro
dazu privilegiertes Elterngeld
300,00 Euro
…
1.035,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
141,00 Euro
…
884,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Differenzunterhalt
120,00 Euro
…
665,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
…
665,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
insgesamt
12.194,00 Euro
145 Zahlungspflichten
… zahlt an
(… 1.328,00 Euro)
…
769,00 Euro
…
639,00 Euro
(… 540,00 Euro) (… 540,00 Euro)
…
1.408,00 Euro
(im Haushalt: 2.408,00 Euro)
zahlt an
(… 141,00 Euro) (… 120,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1408 Euro monatlich, also im Zeitraum für 4 Monate 5632 Euro.
146 Unstreitig bezahlt wurden 3855 Euro.
147 Es verbleibt eine Differenz von 1777 Euro.
Es verbleibt ein Gesamtrückstand von mindestens der beantragten 6679 Euro.
148 Kosten und Nebenentscheidungen
149 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
150 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
151 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Kindesunterhalt beruht auf § 51 FamGKG.
Berechnung: 1.473,00 € x 12 + 6.679,00 € (Rückstand) = 24.355,00 €
Tilgungs-, Zins- und Nebenkosten für selbstgenutztes Wohneigentum können nur bis zur Höhe des Wohnwertes vom Einkommen abgezogen werden, um eine unangemessene Beeinträchtigung des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder zu vermeiden. (Rn. 51 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Andernfalls hätte es der Unterhaltspflichtige in der Hand, durch die Anschaffung von hochpreisigen Wohnimmobilien und eine entsprechende Fremdfinanzierung mit Tilgung und Darlehenszinsen, die den Wohnwert überschreiten, sein Einkommen beliebig nach unten und im Extremfall auf Null zu senken. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Unterhaltspflichtigen macht eine Mahnung entbehrlich und berechtigt zur Geltendmachung von Unterhaltsrückständen gem. § 1613 BGB. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ist fiktiv von der günstigeren Steuerklasse auszugehen, um den Splittingvorteil gleichmäßig allen Kindern zugutekommen zu lassen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Unterhaltspflichtigen
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