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5 U 5810/22•OLG München 5. Zivilsenat, 2024-02-13, 5 U 5810/22
5 U 5810/22Obergericht / V. Zivilkammer13.02.2024
Ist im Urteilsrubrum eine Partei unzutreffend bezeichnet, ist die Bezeichnung gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-02-13
Aktenzeichen: 5 U 5810/22
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 16.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: auf Seiten der Klage- und Berufungsbeklagtenpartei wird die Bezeichnung „...“ um das Wort „Restaurant“ ergänzt, sodass die Bezeichnung lautet: „...“, gem. § 319 ZPO (Schreibfehler).
Ist im Urteilsrubrum eine Partei unzutreffend bezeichnet, ist die Bezeichnung gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
Rubrumsberichtigung wegen Schreibfehlers
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