ArbG Weiden 2. Kammer, 2024-09-04, 2 BV 5/24

2 BV 5/24Arbeitsgericht / 2. Kammer04.09.2024

Regest

Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Weiden 2. Kammer — 2024-09-04 — 2 BV 5/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-04

Aktenzeichen: 2 BV 5/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

2 Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).

Leitsatz

Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung

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