ArbG Nürnberg 7. Kammer, 2024-11-18, 7 BV 245/23

7 BV 245/23Arbeitsgericht / Chamber 718.11.2024

Regest

Der Gegenstandswert für einen Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG ist unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach II.14.2.1 und II.14.6.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1.2.2024 nach dem Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG zu bewerten (Anschluss an LAG München BeckRS 2023, 37753 Rn. 13 f.). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Nürnberg 7. Kammer — 2024-11-18 — 7 BV 245/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-18

Aktenzeichen: 7 BV 245/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts wurde für den Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach Ziffer II. 14.2.1 und 14.6.1. der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG angesetzt (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 Ta 220/23 –, Rn. 12 f., juris).

2 Für den Antrag nach Ziffer 2. wurde bei der Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend. Ziffer II.16. SWK der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz gebracht.

Leitsatz

Der Gegenstandswert für einen Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG ist unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach II.14.2.1 und II.14.6.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1.2.2024 nach dem Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG zu bewerten (Anschluss an LAG München BeckRS 2023, 37753 Rn. 13 f.). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Gegenstandswert eines (betriebsverfassungsrechtlichen) Statusverfahrens

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