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Ws 685/24•OLG Nürnberg, 2024-10-24, Ws 685/24
Ws 685/24Obergericht24.10.2024
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Entscheidungsdatum: 2024-10-24
Aktenzeichen: Ws 685/24
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es
unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie
unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.
1 Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Die Entscheidung berichtigt die Gründe des Beschlusses des OLG Nürnberg vom 3.9.2024 (BeckRS 2024, 31298). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Fortdauer der Führungsaufsicht nach Erledigterklärung und nach dem Widerruf der Reststrafaussetzung zu Bewährung
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