ArbG München 12. Kammer, 2024-08-21, 12 BV 175/24

12 BV 175/24Arbeitsgericht / Chamber 1221.08.2024

Regest

Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

ArbG München 12. Kammer — 2024-08-21 — 12 BV 175/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-21

Aktenzeichen: 12 BV 175/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt.

Gründe

1 Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.

Leitsatz

Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)

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Begründungsumfang der Gegenstandswertfestsetzung

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