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12 BV 175/24•ArbG München 12. Kammer, 2024-08-21, 12 BV 175/24
12 BV 175/24Arbeitsgericht / Chamber 1221.08.2024
Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-08-21
Aktenzeichen: 12 BV 175/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt.
1 Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.
Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Begründungsumfang der Gegenstandswertfestsetzung
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