LG Nürnberg-Fürth 1. Strafkammer, 2024-09-12, 1 Qs 37/24

1 Qs 37/24Kantonsgericht12.09.2024

Regest

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Nürnberg-Fürth 1. Strafkammer — 2024-09-12 — 1 Qs 37/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-12

Aktenzeichen: 1 Qs 37/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.

2 Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässige Beschwerde der StA gegen Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses – fehlende Statthaftigkeit

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